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   AG Berlin-Charlottenburg, 15.09.2015 - 216 C 194/15   

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https://dejure.org/2015,32369
AG Berlin-Charlottenburg, 15.09.2015 - 216 C 194/15 (https://dejure.org/2015,32369)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 15.09.2015 - 216 C 194/15 (https://dejure.org/2015,32369)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 15. September 2015 - 216 C 194/15 (https://dejure.org/2015,32369)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rabüro.de

    Mittels E-Mail geschlossener Anwaltsvertrag kann vom Mandanten nicht widerrufen werden

  • Anwaltsblatt

    § 312 BGB, § 312c BGB
    Mandant kann per E-Mail geschlossenen Anwaltsvertrag nicht widerrufen

  • Anwaltsblatt

    § 312 BGB, § 312c BGB
    Mandant kann per E-Mail geschlossenen Anwaltsvertrag nicht widerrufen

  • reise-recht-wiki.de

    Fernabsatzvertragsrecht ist nicht auf Anwaltsverträge anwendbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Widerrufsrecht bei Anwaltsvertrag?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Widerruf eines Anwaltsvertrags nach dem Fernabsatzgesetz ist ausgeschlossen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 184
  • AnwBl 2015, 975
  • AnwBl Online 2015, 599
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 380/03

    Anbahnung eines Fernabsatzvertrages durch einen Boten; Einholung der Unterschrift

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 15.09.2015 - 216 C 194/15
    Diese bestehen vor allem darin, dass er die Ware oder Dienstleistung nicht vorher in Augenschein nehmen kann und sich an keine natürliche Person wenden kann, um Informationen zu erhalten (BGH NJW 2004, 3699).
  • AG Offenbach, 09.10.2013 - 380 C 45/13

    Anwendung der Regeln über den Fernabsatz auf den Anwaltsvertrag

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 15.09.2015 - 216 C 194/15
    Ein bloßer Internetauftritt würde dabei allerdings nicht als ausreichend angesehen, vielmehr soll erforderlich sein, dass die betroffene Kanzlei den Internetauftritt sowohl für Anbahnung, Abschluss und Durchführung des Vertrages nutzt und dadurch durch systematisches Nutzen von Fernkommunikation den eigentlichen Charakter des Anwaltsvertrages, der normalerweise kein typisches Distanzgeschäft darstellt, aufhebt (AG Hildesheim, Urteil vom 08.08.2014 - 84 C 91/14; AG Offenbach, Urteil vom 09.10.2013 - 380 C 45/13).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2008 - 4 U 3/08

    Unangemessenheit des vereinbarten Verteidigerhonorars

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 15.09.2015 - 216 C 194/15
    Denn den Kläger trifft bei Vorlage einer Stundenaufstellung die Darlegungs- und Beweislast, dass für einzelne Stunden kein Rechtsgrund vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2008 - 4 U 3/08 Rn 91 ff.).
  • BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16

    Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen

    Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechts bei Anwaltsverträgen, bei denen eine persönliche Dienstleistung im Vordergrund stehe, allgemein nicht gerechtfertigt sei (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, NJW-RR 2016, 184, 185; AG Kleve, Urteil vom 18. Mai 2017 - 35 C 434/16, juris; aA AG Offenbach, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris, mit Anm. Ernst, NJW 2014, 817 und Schmitt-Gaedke, ZAP Fach 23, 977; AG Düsseldorf, AnwBl. 2017, 92; AG Brandenburg, 13. Oktober 2017 - 31 C 244/16, juris; AG Hildesheim, VuR 2015, 396 mit Anm. Rückebeil), kann nicht gefolgt werden.
  • AG Brandenburg, 13.10.2017 - 31 C 244/16

    Anwaltsvertrag, Widerrufsrecht, Fernabsatzvertrag

    Ein Fernabsatzvertrag soll hiernach begrifflich nur dann nicht vorliegen, wenn entweder der Vertragsschluss oder die Verhandlungen über diesen nicht unter ausschließlicher Verwendung dieser Kommunikationsmittel stattfinden oder über diesen Weg lediglich "Reservierungen eines Verbrauchers über ein Fernkommunikationsmittel im Hinblick auf die Dienstleistung eines Fachmanns, wie beispielsweise eines Telefonanrufes eines Verbrauchers zur Terminvereinbarung mit einem Friseur einschließen [soll]" ( AG Düsseldorf , Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92; AG Charlottenburg , Urteil vom 15.09.2015, Az.: 216 C 194/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 184 f. ).
  • AG Düsseldorf, 08.05.2017 - 54 C 32/17

    Anwendung der Regelungen über den Widerruf von Fernabsatzverträgen auf

    Dies soll insbesondere immer dann der Fall sein, wenn mittels Onlineformulare Daten gesammelt werden, welche dann zu nur geringen individuellen Anpassungen unterliegenden Schriftsätzen führen, weil dann die Anwaltskanzlei nicht durch das persönliche auf den Mandanten zugeschnitten Mandat, sondern durch eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen mit nur geringen individuellen Abweichungen ihren Umsatz erwirtschafte (siehe Zusammenfassung in AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 15.9.2015 - 216 C 194/15, BeckRS 2015, 16345, beck-online).

    Das AG Charlottenburg vertritt die Auffassung, dass immer dann, wenn die persönliche Dienstleistung im Vordergrund stehe - wie dies bei der anwaltlichen Beratung meistens der Fall sein wird - die typische Situation des Fernabsatzes nicht gegeben sei (AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 15.9.2015 - 216 C 194/15, BeckRS 2015, 16345, beck-online).

    Im Ergebnis kann es daher dahinstehen, ob der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel geschlossen worden ist und ob der Internetauftritt des Beklagten als ein auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebs- und Dienstleistungssystem anzusehen ist." (AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 15.9.2015 - 216 C 194/15, BeckRS 2015, 16345, beck-online).

  • AG Düsseldorf, 16.11.2016 - 24 C 303/15

    Berechtigung einer Gebührenrechnung; Widerruf eines Vertrags

    Eine solche generelle Betrachtung verbietet sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts sowohl in die eine, als auch in die andere Richtung (abweichend AG Charlottenburg Urteil vom 15.09.2015, Az. 216 C 194/15).
  • AG Köln, 28.11.2018 - 112 C 204/18
    Der bisher zum Teil vertretenen Ansicht, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechtes bei Anwaltsverträgen grundsätzlich nicht gerechtfertigt sei, weil bei diesen eine persönliche Dienstleistungserbringung im Vordergrund stehe (vgl. AG Kleve, Urt. v. 18.05.2017 - 35 C 434/16, BeckRS 2017, 127760; AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 15.09.2015 - 216 C 194/15, NJW-RR 2016, 184), ist der Bundesgerichtshof nun entgegengetreten (BGH, Urt. v. 23.11.2017 - IX ZR 204/16, NJW 2018, 690; so bereits AG Brandenburg, Urteil v. 13.10.2017 - 31 C 244/16, NJW-RR 2018, 186).
  • LG Flensburg, 22.07.2016 - 7 S 53/15

    Anwendbarkeit der Regeln des Fernabsatzvertrages auf den Rechtsanwaltsvertrag

    Sie verweist im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15.09.2015 (Az. 216 C 194/15 = NJW-RR 2016, 184).

    Bei diesem wird regelmäßig das Element der persönlichen Leistungserbringung durch Beratung und der Kontakt mit dem Mandanten im Vordergrund stehen (Amtsgericht Wiesloch JZ 2002, 671; Amtsgericht Charlottenburg NJW-RR 2016, 184; Ernst a.a.O.; Münchener Kommentar a.a.O. 22; Palandt a.a.O.).

  • AG Kleve, 18.05.2017 - 35 C 434/16

    Anspruch auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars nach umstrittenem Abschluss

    Die Rechtsberatung ist eine Dienstleistung, die grundsätzlich durch die persönliche Rechtsberatung des Rechtsanwaltes bestimmt ist (Landgericht Darmstadt Urteil vom 13.03.2015 Aktenzeichen 6 S 187/13; AG Charlottenburg Urteil vom 15. September 2015 - 216 C 194/15 - juris).
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