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   OLG Hamm, 02.09.2016 - I-9 U 14/16, 9 U 14/16   

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https://dejure.org/2016,34953
OLG Hamm, 02.09.2016 - I-9 U 14/16, 9 U 14/16 (https://dejure.org/2016,34953)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2016 - I-9 U 14/16, 9 U 14/16 (https://dejure.org/2016,34953)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. September 2016 - I-9 U 14/16, 9 U 14/16 (https://dejure.org/2016,34953)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • verkehrslexikon.de

    Beweislast des Radfahrers für Unfallursache bei Gegenverkehr

  • IWW

    § 7 Abs. 1 StVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess bei einem Schaden ohne unmittelbare Einwirkung des Unfallgegners

  • rabüro.de

    Zur Beweislast von gestürztem Radfahrer bei Unfall ohne Berührung mit PKW

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1
    Betriebsgefahr; Nichtberührungsunfall

  • rechtsportal.de

    StVG § 7 Abs. 1
    Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess bei einem Schaden ohne unmittelbare Einwirkung des Unfallgegners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr: Geschädigter muss unfallursächliche Betriebsgefahr beweisen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrradsturz ohne Berührung im Begegnungsverkehr: Beweislast beim Radfahrer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahrradsturz ohne Pkw-Kontakt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nichtberührungsunfall eines Radfahrers und die Beweislast

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Begegnungsverkehr ohne Berührung: Geschädigter muss unfallursächliche Betriebsgefahr beweisen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Radfahrer obliegt Beweis für Mitwirkung eines Fahrzeugs aus dem Gegenverkehr an seinem Sturz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr: Geschädigter muss unfallursächliche Betriebsgefahr beweisen

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    OLG Hamm zu einem berührungslosen Radunfall auf 3 Meter breiter Straße

  • versr.de (Kurzinformation)

    OLG Hamm entscheidet zum Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast eines geschädigten Fahrradfahrers

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Bei Unfall ohne Berührung obliegt die Beweislast für die Verwirklichung der Betriebsgefahr eines Kfz dem Anspruchsteller

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was muss ein Geschädigter bei einem Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr beweisen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 281
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2016 - 9 U 14/16
    Wie das Landgericht zutreffend ausführt, setzt das haftungsbegründende Tatbestandsmerkmal "bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges" grundsätzlich voraus, dass sich in dem jeweiligen Unfallgeschehen eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr realisiert hat und das Schadensgeschehen dadurch insgesamt mitgeprägt wurde (BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04, zitiert nach juris).
  • BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2016 - 9 U 14/16
    Eine solche weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals entspreche dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG (BGH, Urteil vom 19.04.1988, Az.: VI ZR 96/87, zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 07.06.2001 - 14 U 210/00

    Fahrzeughalterhaftung; Verkehrsunfall; Betriebsgefahr; Fahrradsturz ; Kollision;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2016 - 9 U 14/16
    Somit genüge es für die Annahme des Merkmals "bei Betrieb" grundsätzlich auch, wenn der Unfall sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion der verunfallten Person ereigne, auch wenn diese zwar objektiv nicht erforderlich gewesen sei, jedoch im Zusammenhang des konkreten Verkehrsgeschehens subjektiv vertretbar erscheine (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az.: 14 U 210/00, zitiert nach juris; vgl. aber weitergehend BGH, U.v. 21.09.2010 - IV ZR 263/09 - NJW 2010, 3713 und U.v. 21.09.2010 - VI ZR 265/09 - SVR 210, 466, wonach auch subjektiv die Ausweichreaktion nicht erforderlich sein muss oder sich für den Fahrer des anderen Fahrzeugs aus seiner Sicht als die einzige Möglichkeit darstellt, um eine Kollision zu vermeiden.).
  • BGH, 21.09.2010 - VI ZR 265/09

    Verkehrsunfallhaftung: Unfall "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeuges bei

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2016 - 9 U 14/16
    Somit genüge es für die Annahme des Merkmals "bei Betrieb" grundsätzlich auch, wenn der Unfall sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion der verunfallten Person ereigne, auch wenn diese zwar objektiv nicht erforderlich gewesen sei, jedoch im Zusammenhang des konkreten Verkehrsgeschehens subjektiv vertretbar erscheine (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az.: 14 U 210/00, zitiert nach juris; vgl. aber weitergehend BGH, U.v. 21.09.2010 - IV ZR 263/09 - NJW 2010, 3713 und U.v. 21.09.2010 - VI ZR 265/09 - SVR 210, 466, wonach auch subjektiv die Ausweichreaktion nicht erforderlich sein muss oder sich für den Fahrer des anderen Fahrzeugs aus seiner Sicht als die einzige Möglichkeit darstellt, um eine Kollision zu vermeiden.).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2016 - 9 U 14/16
    Der behauptete Vorgang muss vielmehr zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (BGH, NJW 1991, 230/231).
  • BGH, 04.05.1976 - VI ZR 193/74

    Kfz - Unfall - Unabwendbares Ereignis

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2016 - 9 U 14/16
    Die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle reiche hierzu nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1976, Az.: VI ZR 193/74, zitiert nach juris).
  • BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09

    Fahrzeughalterhaftung: Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 02.09.2016 - 9 U 14/16
    Somit genüge es für die Annahme des Merkmals "bei Betrieb" grundsätzlich auch, wenn der Unfall sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion der verunfallten Person ereigne, auch wenn diese zwar objektiv nicht erforderlich gewesen sei, jedoch im Zusammenhang des konkreten Verkehrsgeschehens subjektiv vertretbar erscheine (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az.: 14 U 210/00, zitiert nach juris; vgl. aber weitergehend BGH, U.v. 21.09.2010 - IV ZR 263/09 - NJW 2010, 3713 und U.v. 21.09.2010 - VI ZR 265/09 - SVR 210, 466, wonach auch subjektiv die Ausweichreaktion nicht erforderlich sein muss oder sich für den Fahrer des anderen Fahrzeugs aus seiner Sicht als die einzige Möglichkeit darstellt, um eine Kollision zu vermeiden.).
  • OLG Hamm, 02.01.2018 - 7 U 44/17

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem wartepflichtigen Radfahrer

    Aufgrund ihrer Verpflichtung aus § 138 Abs. 1 ZPO wahrheitsgemäß vorzutragen, hätte sie lediglich ausführen können, dass ihr das Fahrverhalten der Drittwiderbeklagten zu 1) sowie ihr eigenes Fahrverhalten mangels Erinnerung nicht bekannt sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2017, 281).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2021 - 4 U 87/18

    Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall: Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens;

    Der Kläger hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt hat, dass die Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag verlangt, dass bloße Vermutungen als solche kenntlich gemacht werden (OLG Hamm NJW-RR 2017, 281 Rn. 23).

    Bei dem Betrieb des betreffenden Kraftfahrzeuges geschehen ist ein Unfall auch dann, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des in Anspruch genommenen (mit-)veranlasst, also mit verursacht worden ist (BGH, Urteil vom 19.04.1988, VI ZR 96/87, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2016, 9 U 14/16, juris Rn. 35).

  • LG Saarbrücken, 22.12.2017 - 13 S 93/17

    Verkehrsunfall: Mitverschulden eines rückwärtsfahrenden Führers eines

    b) Ob - wie die Berufung meint - ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO hier aus den Regeln über den Anscheinsbeweis abgeleitet werden kann, erscheint fraglich (zur Anwendung des Anscheinsbeweises, wenn es nicht zur Berührung mit dem Fahrzeug des Unfallverursachers kommt, vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1959 - VI ZR 140/58, VersR 1959, 792; KG, NZV 2000, 43; KG-Report 2000, 316; OLG München, Urteile vom 16.09.2005 - 10 U 2787/05, NZV 2005, 582, vom 08.10.2010 - 10 U 2128/10, juris und vom 07.10.2016 - 10 U 767/16, juris; OLG Düsseldorf, NZV 2006, 415; Urteil vom 21.09.2010 - I-1 U 231/09, juris Rn. 8; OLG Celle, Schaden-Praxis 2015, 292; OLG Hamm, NJW-RR 2017, 281; OLG Frankfurt, DAR 2000, 478; OLG Naumburg, VerkMitt 2012, Nr. 47; Kammer, Urteil vom 12.03.2010 - 13 S 215/09, NZV 2011, 188; Schwartz, jurisPR-VerkR 11/2017 Anm. 1; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 2008, 1349 für den Anscheinsbeweis gegen einen Fußgänger nach § 25 Abs. 3 StVO bei berührungslosem Unfall).
  • LG Aurich, 02.02.2022 - 3 O 246/21

    Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen

    Die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle reicht hierzu nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1976, Az.: VI ZR 193/74 , zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2016 - I-9 U 14/16 -, Rn. 34 - 35, juris).

    Eine Haftung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Unfall sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion der verunfallten Person ereignet, welche im Zusammenhang des konkreten Verkehrsgeschehens subjektiv vertretbar erscheint (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az.: 14 U 210/00 , zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2016 - I-9 U 14/16 -, juris).

    Die Beweislast, dass sich die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs oder sonstige Handlungen der Beklagtenseite bei dem Unfallgeschehen in irgendeiner Weise ausgewirkt haben, liegt bei der Klagepartei (OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2016 - I-9 U 14/16 -, Rn. 36, juris).

  • OLG Hamm, 27.11.2020 - 7 U 24/19

    Kettenauffahrunfall; Haftungseinheit; innerstädtischer Kollonenverkehr

    Damit wäre die Klage an sich bereits als unschlüssig anzusehen (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2017, 281 unter RN 23, beck-online); allerdings ist auf der Basis gefestigter Rechtsprechung des BGH grundsätzlich davon auszugehen, dass sich eine Partei regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen macht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.8.2018 - VII ZR 195/14, NJW-RR 2018, 1287, beck-online sowie Beschluss vom 28. Januar 2016 - VII ZR 126/13 -, Rn. 13, juris).
  • LG Dessau-Roßlau, 18.09.2020 - 2 O 200/20

    Kommt eine Person in unmittelbarer Nähe eines Fahrzeuges zu Fall, dessen Fahrer

    Die Beweislast für die Auswirkung der Betriebsgefahr bei dem Unfallgeschehen trägt indes der Anspruchsteller (OLG Hamm, NJW-RR 2017, 281, 282), hier die Klägerin.
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