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   OLG Bremen, 21.12.2016 - 4 UF 100/16   

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https://dejure.org/2016,51510
OLG Bremen, 21.12.2016 - 4 UF 100/16 (https://dejure.org/2016,51510)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21.12.2016 - 4 UF 100/16 (https://dejure.org/2016,51510)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 4 UF 100/16 (https://dejure.org/2016,51510)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB §§ 1629 Abs. 2, 1909; StPO § 52; FamFG §§ 58, 158
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren bei Befragung eines Kindes eines einer Straftat beschuldigten sorgeberechtigten Elternteils bei fehlender Verstandesreife

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Feststellung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Bestellung eines Ergänzungspflegers wegen strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Eltern - Familienrecht; Ergänzungspflegerbestellung; staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren; Verstandesreife; ...

  • rechtsportal.de

    Verfahren bei Befragung eines Kindes eines einer Straftat beschuldigten sorgeberechtigten Elternteils bei fehlender Verstandesreife

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Aussage eines Kindes gegen einen Elternteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 455
  • MDR 2017, 342
  • FamRZ 2017, 970
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 26.03.2013 - 13 UF 81/12

    Anhörung der Kindeseltern und des Kindes vor Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Auszug aus OLG Bremen, 21.12.2016 - 4 UF 100/16
    Es bedarf daher der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2016, 191; OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683).

    Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung über die Ergänzungspflegerbestellung gemäß § 1909 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Beurteilung der Verstandesreife des Kindes - außer bei offensichtlicher Fehleinschätzung - an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden gebunden (vgl. OLG Brandenburg, RPfleger 2016, 228; Hans. OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683).

    Diesbezüglich vertritt insbesondere das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 2013, 1683) die Auffassung, es sei keine Vorabprüfung hinsichtlich der Aussagebereitschaft des Minderjährigen erforderlich (so auch Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1629 Rn. 18).

    In der Beschwerdeinstanz kann die bisher unterbliebene Anhörung nachgeholt werden (so z.B. Hans. OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683).

    Daneben noch einen weiteren Vertreter der Interessen der Kinder zu bestellen, ist nicht erforderlich (so auch Hans. OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; a.A. OLG Schleswig, FamRZ 2013, 571).

  • OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 9 WF 209/15

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausübung des

    Auszug aus OLG Bremen, 21.12.2016 - 4 UF 100/16
    Es bedarf daher der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2016, 191; OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683).

    Diese beiden Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegerbestellung, also die fehlende Verstandesreife und die Aussagebereitschaft des Kindes, sind grundsätzlich im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zu klären (so die ständige Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 22.9.2010 - 4 UF 91/10, NJW-RR 2011, 154; Beschluss vom 23.2.2015 - 4 UF 178/14 sowie Beschluss vom 16.2.2016 - 4 UF 174/15; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2015 - 9 WF 209/15, RPfleger 2016, 228; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1719).

    Bei einem 10 Jahre alten Kind muss im Zweifel ebenfalls zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass bei ihm noch nicht die erforderliche Verstandesreife vorhanden ist (vgl. hierzu OLG Brandenburg, RPfleger 2016, 228).

    Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung über die Ergänzungspflegerbestellung gemäß § 1909 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Beurteilung der Verstandesreife des Kindes - außer bei offensichtlicher Fehleinschätzung - an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden gebunden (vgl. OLG Brandenburg, RPfleger 2016, 228; Hans. OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683).

    Hinzu kommt, dass es sich bei der Aussagebereitschaft eines Kindes um keine feststehende Tatsache handelt, worauf bereits u.a. das Hans. OLG Hamburg (FamRZ 2013, 282) und das OLG Brandenburg (RPfleger 2016, 228) zu Recht hingewiesen haben.

  • OLG Schleswig, 20.11.2012 - 10 WF 187/12

    Ergänzungspflegerbestellung: Persönliche Anhörung für die Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Bremen, 21.12.2016 - 4 UF 100/16
    Der Senat hat hingegen in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht geboten ist, solange seitens der die Zeugenvernehmung beabsichtigenden Person bzw. Stelle das Vorliegen der Verstandesreife und der Aussagebereitschaft des Kindes nicht geprüft und festgestellt worden sind (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2011, 154 sowie Beschluss vom 23.2.2015 - 4 UF 178/14 sowie Beschluss vom 16.2.2016 - 4 UF 174/15; so auch OLG Koblenz, NZFam 2014, 716; OLG Schleswig, FamRZ 2013, 571; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 2306).

    Daneben noch einen weiteren Vertreter der Interessen der Kinder zu bestellen, ist nicht erforderlich (so auch Hans. OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; a.A. OLG Schleswig, FamRZ 2013, 571).

  • OLG Koblenz, 22.04.2014 - 13 WF 293/14

    Ergänzungspflegerbestellung: Entscheidung über die Ausübung des

    Auszug aus OLG Bremen, 21.12.2016 - 4 UF 100/16
    Diese beiden Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegerbestellung, also die fehlende Verstandesreife und die Aussagebereitschaft des Kindes, sind grundsätzlich im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zu klären (so die ständige Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 22.9.2010 - 4 UF 91/10, NJW-RR 2011, 154; Beschluss vom 23.2.2015 - 4 UF 178/14 sowie Beschluss vom 16.2.2016 - 4 UF 174/15; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2015 - 9 WF 209/15, RPfleger 2016, 228; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1719).

    Der Senat hat hingegen in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht geboten ist, solange seitens der die Zeugenvernehmung beabsichtigenden Person bzw. Stelle das Vorliegen der Verstandesreife und der Aussagebereitschaft des Kindes nicht geprüft und festgestellt worden sind (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2011, 154 sowie Beschluss vom 23.2.2015 - 4 UF 178/14 sowie Beschluss vom 16.2.2016 - 4 UF 174/15; so auch OLG Koblenz, NZFam 2014, 716; OLG Schleswig, FamRZ 2013, 571; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 2306).

  • OLG Bremen, 22.09.2010 - 4 UF 91/10

    Voraussetzungen der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Bremen, 21.12.2016 - 4 UF 100/16
    Diese beiden Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegerbestellung, also die fehlende Verstandesreife und die Aussagebereitschaft des Kindes, sind grundsätzlich im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zu klären (so die ständige Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 22.9.2010 - 4 UF 91/10, NJW-RR 2011, 154; Beschluss vom 23.2.2015 - 4 UF 178/14 sowie Beschluss vom 16.2.2016 - 4 UF 174/15; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2015 - 9 WF 209/15, RPfleger 2016, 228; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1719).

    Der Senat hat hingegen in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht geboten ist, solange seitens der die Zeugenvernehmung beabsichtigenden Person bzw. Stelle das Vorliegen der Verstandesreife und der Aussagebereitschaft des Kindes nicht geprüft und festgestellt worden sind (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2011, 154 sowie Beschluss vom 23.2.2015 - 4 UF 178/14 sowie Beschluss vom 16.2.2016 - 4 UF 174/15; so auch OLG Koblenz, NZFam 2014, 716; OLG Schleswig, FamRZ 2013, 571; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 2306).

  • BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 146/97

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 21.12.2016 - 4 UF 100/16
    So hat bereits das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom 7.8.1997 (FamRZ 1998, 257) ausgesprochen, dass es für die Annahme der Voraussetzungen zur Bestellung eines Ergänzungspflegers ausreichend sei, wenn Anhaltspunkte für die Aussagebereitschaft des Kindes vorlägen.
  • OLG Saarbrücken, 22.03.2011 - 6 UF 34/11

    Strafverfahren: Voraussetzungen einer Ergänzungspflegschaft im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Bremen, 21.12.2016 - 4 UF 100/16
    Der Senat hat hingegen in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht geboten ist, solange seitens der die Zeugenvernehmung beabsichtigenden Person bzw. Stelle das Vorliegen der Verstandesreife und der Aussagebereitschaft des Kindes nicht geprüft und festgestellt worden sind (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2011, 154 sowie Beschluss vom 23.2.2015 - 4 UF 178/14 sowie Beschluss vom 16.2.2016 - 4 UF 174/15; so auch OLG Koblenz, NZFam 2014, 716; OLG Schleswig, FamRZ 2013, 571; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 2306).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2009 - 10 UF 154/09

    Ergänzungspflegschaft: Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Kinder einer

    Auszug aus OLG Bremen, 21.12.2016 - 4 UF 100/16
    Es kommt lediglich auf die Fähigkeit des Kindes an, die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts und den etwaigen Verzicht auf das Recht zu verstehen und daher selbstverantwortlich eine Entscheidung hierüber treffen zu können (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 843).
  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 477/19

    Ergänzungspflegeschaft und Verfahrensbeistand für minderjährige Kinder und

    (1) Die in der Rechtsprechung der Obergerichte und der Literatur bislang wohl überwiegend vertretene Meinung hält eine Prüfung der Aussagebereitschaft schon im Kindschaftsverfahren, jedenfalls aber eine dem Verfahren auf Bestellung eines Pflegers vorangegangene Prüfung und Bejahung der Aussagebereitschaft seitens der Ermittlungsbehörden für geboten (OLG Brandenburg FamRZ 2010, 843; OLG Bremen FamRZ 2017, 970, 971 [differenzierend] und NJW-RR 2011, 154; OLG Saarbrücken NJW 2011, 2306; OLG Schleswig FamRZ 2013, 571, 572 f.; Splitt FamRZ 2019, 507, 508; Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1909 Rn. 35).

    Dementsprechend müsste sich das Familiengericht bei der Beurteilung der Aussagebereitschaft mit einer auf die spätere Vernehmung bezogenen unsicheren Prognose begnügen, was in dem Fall, dass sich ein zunächst nicht aussagebereites Kind später zu einer Aussage bereitfindet (zutreffend insoweit OLG Bremen FamRZ 2017, 970, 971), den Gesetzeszweck sogar eindeutig verfehlen würde.

    Dass insoweit eine persönliche Anhörung zur Klärung der Aussagebereitschaft nicht erforderlich sei (so OLG Bremen FamRZ 2017, 970, 971; Splitt FamRZ 2019, 507, 509 f.), erscheint im Hinblick auf den auch im Familienverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht ohne weiteres plausibel.

  • OLG Hamburg, 08.05.2019 - 2 WF 31/19

    Ergänzungspflegerbestellung bei Strafverfahren gegen die Eltern wegen

    Eine persönliche Anhörung ist nach Auffassung des Senats demgegenüber nicht notwendig (so auch BayObLG vom 7.8.1997, FamRZ 1998, 257; OLG Sachsen-Anhalt, OLGR 2006, 392; OLG Bremen, FamRZ 2017, 970; OLG Schleswig, FamRZ 2013, 571; OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; Splitt, FamRZ 2019, 507, 510).

    Auch das OLG Hamm, FamRZ 2016, 566 und das OLG Bremen, FamRZ 2017, 970 halten eine Verfahrensbeistandsbestellung für nicht notwendig.

    Dies ist aber durch den Ergänzungspfleger und nicht im Vorfeld durch den vom Familiengericht eingesetzten Verfahrensbeistand zu klären (OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; OLG Hamm, FamRZ 2016, 566; OLG Bremen, FamRZ 2017, 970).

  • OLG Hamburg, 13.08.2019 - 2 WF 102/19

    Ergänzungspflegerbestellung bei Strafverfahren gegen die Eltern wegen

    Auch das OLG Hamm, FamRZ 2016, 566 und das OLG Bremen, FamRZ 2017, 970 halten eine Verfahrensbeistandsbestellung für nicht notwendig.

    Dies ist aber durch den Ergänzungspfleger und nicht im Vorfeld durch den vom Familiengericht eingesetzten Verfahrensbeistand zu klären (OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; OLG Hamm, FamRZ 2016, 566; OLG Bremen, FamRZ 2017, 970 und Senat, Beschluss vom 8.5.2019, 2 WF 31/19).

  • OLG Koblenz, 25.05.2020 - 7 WF 257/20

    Zeugnisverweigerung, Kind, Aussagebereitschaft, Ergänzungspfleger

    Unschädlich ist auch, dass das Familiengericht die Eltern hierzu zunächst nicht angehört hat, denn die unterlassene Anhörung kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (OLG Hamburg FamRZ 2013, 1683; OLG Bremen NJW-RR 2017, 455 Rn. 23).

    Nach h. M. hat die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zu unterbleiben, wenn feststeht, dass die Kinder gegen den beschuldigten Elternteil nicht aussagen werden, es also offenkundig an ihrer Aussagebereitschaft fehlt (Zum Meinungsstand: OLG Hamburg NJW 2020, 624 Rn. 21-22 m. w. Nachw.; OLG Bremen NJW-RR 2017, 455 Rn. 18-21).

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