Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 05.07.2016 - 6 W 37/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Vorbem 3 Abs 3 S 3 Nr 1 RVG-VV, Vorbem 3 Abs 3 S 3 Nr 3104 RVG-VV, § 91 Abs 1 S 1 ZPO
Anwaltliche Terminsgebühr im Beweissicherungsverfahren für eine Unfallverletzung: Identifikation des Antragstellers durch den Antragsgegnervertreter vor dessen medizinischer Untersuchung durch den Sachverständigen - IWW
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1, Nr. 3104
Terminsgebühr
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfallen der Terminsgebühr für den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten im Arzthaftungsprozess bei Teilnahme an der Identifikation der zu untersuchenden Person ohne Anwesenheit bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung
- rechtsportal.de
Erfallen der Terminsgebühr für den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten im Arzthaftungsprozess bei Teilnahme an der Identifikation der zu untersuchenden Person ohne Anwesenheit bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Landau/Pfalz, 25.04.2016 - 4 OH 11/12
- OLG Zweibrücken, 05.07.2016 - 6 W 37/16
Papierfundstellen
- NJW-RR 2017, 63
- FamRZ 2017, 393
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 16.07.2003 - 1 W 13/03
Rechtmäßigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen medizinischen Sachverständigen …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 05.07.2016 - 6 W 37/16
Nach dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 Abs. 1 ZPO) besteht ein berechtigtes Interesse des Gegners oder eines Bevollmächtigten, an dieser Anwesenheits- und Identitätsfeststellung teilzunehmen - auch wenn bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung eine Anwesenheit des Gegners oder eines Bevollmächtigten ohne Zustimmung der zu untersuchenden Person in aller Regel nicht in Betracht kommt (hierzu Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16.Juli 2003 - Az 1 W 13/03).
- OLG Hamburg, 06.03.2019 - 2 W 15/19
Kostenpflichtigen Auftragserteilung an Notar bei mehreren Vertragsentwürfen
Die bloße Entgegennahme des von anderer Seite beauftragten und vom Notar gefertigten Vertragsentwurfs stellt daher für sich genommen ebenso wenig einen Auftrag im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG dar wie die schlichte Bestätigung des von der Gegenseite vorgeschlagenen und durch den Notar mitgeteilten Beurkundungstermins (BGH vom 19.1.2017, NJW-RR 2017, 63 Rn. 10).