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   BGH, 10.05.2017 - XII ZB 614/16   

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https://dejure.org/2017,19290
BGH, 10.05.2017 - XII ZB 614/16 (https://dejure.org/2017,19290)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2017 - XII ZB 614/16 (https://dejure.org/2017,19290)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - XII ZB 614/16 (https://dejure.org/2017,19290)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2205 BGB, § 2211 BGB, § 2217 BGB, § 168 FamFG
    Betreuervergütung aus der Staatskasse: Mittellosigkeit des Betroffenen bei pflichtwidriger Freigabe des Nachlassgegenstandes durch den Dauertestamentsvollstrecker beim Behindertentestament

  • IWW

    § 2217 BGB, § 2211 BGB, § 2214 BGB, § 2216 Abs. 2 BGB, §§ 133, 2084 BGB, § 2217 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, § 818 Abs. 2 BGB, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2205, 2211, 2214, 2216 Abs. 2, 2217; FamFG § 168

  • Wolters Kluwer

    Pflichtwidrige Freigabe des Nachlassgegenstands durch den Testamentsvollstrecker entgegen den Anordnungen des Erblassers (hier: Behindertentestament); Gestaltung der Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft; ...

  • rewis.io

    Betreuervergütung aus der Staatskasse: Mittellosigkeit des Betroffenen bei pflichtwidriger Freigabe des Nachlassgegenstandes durch den Dauertestamentsvollstrecker beim Behindertentestament

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2205; BGB § 2211; BGB § 2217; FamFG § 168
    Pflichtwidrige Freigabe des Nachlassgegenstands durch den Testamentsvollstrecker entgegen den Anordnungen des Erblassers (hier: Behindertentestament); Gestaltung der Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft; ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 2205 ; BGB § 2211 ; BGB § 2217 ; FamFG § 168
    Pflichtwidrige Freigabe des Nachlassgegenstands durch den Testamentsvollstrecker entgegen den Anordnungen des Erblassers (hier: Behindertentestament); Gestaltung der Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft; ...

  • datenbank.nwb.de

    Betreuervergütung aus der Staatskasse: Mittellosigkeit des Betroffenen bei pflichtwidriger Freigabe des Nachlassgegenstandes durch den Dauertestamentsvollstrecker beim Behindertentestament

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kein Entfall der Mittellosigkeit bei pflichtwidriger Freigabe des Nachlasses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung einer Betreuervergütung aus der Staatskasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 974
  • MDR 2017, 949
  • FGPrax 2017, 176
  • FamRZ 2017, 1259
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 299/15

    Vergütung des Betreuers: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für die

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 614/16
    Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017, XII ZB 299/15, FamRZ 2017, 758).

    Seine Auslegung kann mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - FamRZ 2017, 758 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 541/13

    Einsatz des Vermögens und Einkommens eines Betroffenen zur Zahlung einer

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 614/16
    (3) Schließlich ist ebenso wenig etwas dagegen zu erinnern, dass das Landgericht das - über den Nachlassgegenstand hinausgehende - sich auf dem Eigengeldkonto der Betroffenen befindliche Vermögen von rund 2.600 EUR als Schonvermögen qualifiziert hat (vgl. zum Schonvermögen Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 541/13 - juris Rn. 9 mwN; zur Erhöhung des Schonvermögens nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ab dem 1. April 2017 auf 5.000 EUR vgl. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 22. März 2017, BGBl. I S. 519).
  • BGH, 27.03.2013 - XII ZB 679/11

    Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers: Freigabe durch Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 614/16
    Die Auslegung, dass die "Bedürfnisse, die bei einem Behinderten auftreten", nach dem Willen der Erblasser nicht die Betreuervergütung, sondern tatsächliche Erleichterungen und Hilfsmittel im Alltag meinen, mag nicht zwingend sein (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 3, 26 f.), ist aber nach dem Maßstab der eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden.
  • BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18

    Zur Frage der Ausgestaltung eines Behindertentestaments und eines daraus

    aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2017 - XII ZB 614/16 - FamRZ 2017, 1259 Rn. 12; vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - FamRZ 2017, 758 Rn. 15 und vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 20; BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 25.09.2019 - XII ZB 251/19

    Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aufgrund Sittenwidrigkeit der

    Insoweit sind eventuelle Erträge jedoch ausdrücklich unter die mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehene Testamentsverwaltung gestellt und damit im Wege des - auch nach Ansicht des Landgerichts - wirksamen Behindertentestaments (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2017 - XII ZB 614/16 - FamRZ 2017, 1259 Rn. 12 und vom 24. Juli 2019 - XII ZB 560/18 - zur Veröffentlichung bestimmt) dem Zugriff des Sozialleistungsträgers grundsätzlich entzogen.
  • BGH, 14.06.2023 - XII ZB 517/22

    Zur Frage, ob Schonvermögen gemäß §§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für die

    In der Rechtsprechung des Senats zu den sogenannten Behindertentestamenten ist bereits geklärt, dass das unter Dauertestamentsvollstreckung stehende Nachlassvermögen des Betreuten nicht bei der Bemessung des Schonvermögens nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berücksichtigt werden kann und die Kosten der Betreuung daher auch nicht aus dem Eigengeld des Betreuten zu bestreiten sind, wenn dieses für sich genommen den sozialhilferechtlichen Schonbetrag nicht überschreitet (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 614/16 - FamRZ 2017, 1259 Rn. 22).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 383/17

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

    Die Auslegung des Testaments und der darin enthaltenen Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker, für die die allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 2084 BGB) gelten würden (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10.05.2017, XII ZB 614/16), sei nicht zu beanstanden.
  • LG Heidelberg, 31.10.2018 - 4 O 131/18

    Anlage eines offenen Treuhandkontos durch Behindertentestaments-Vollstreckerin

    Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt die Verfügungsbefugnis des Klägers gemäß § 2211 BGB ein; demgemäß können sich die Gläubiger des Klägers nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Vermächtnisgegenstände halten, § 2214 BGB (vgl. Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2016, § 2223, Rn. 17 sowie allgemein zum Testamentsvollstrecker BGH, Beschl. v. 10.5.2017 - XII ZB 614/16, NJW-RR 2017, 974, 975, Rn. 12 m.w.N.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich auch nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (s. BGH, Beschl. v. 10.5.2017 - XII ZB 614/16, NJW-RR 2017, 974, 975, Rn. 12 m.w.N.).

    Eine solche gilt es jedenfalls für die Beklagte in jedem Fall zu verhindern (vgl. zur konkludenten Freigabe BGH, Beschl. v. 10.05.2017 - XII ZB 614/16, NJW 2017, 974, 975, der in Rn. 15 jedoch explizit offen lässt, ob die dortige Testamentsvollstreckerin durch die Eröffnung eines Kontos auf die Betroffene den angelegten Betrag im Sinne des § 2217 BGB freigegeben hat, sowie vorgehend LG Darmstadt, Beschl. v. 07.12.2016 - 5 T 582/15, BeckRS 2016, 122928, das die Freigabe aufgrund der konkreten Umstände des Falles verneint hat; der Entscheidung des LG Darmstadt lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers umgekehrt aber auch keinesfalls entnehmen, dass die von der dortigen Testamentsvollstreckerin gewählte Anlageform die einzig richtige Anlageform im Sinne des § 2216 Abs. 1 BGB darstelle; vgl. dazu auch die Anmerkung in NJW-Spezial 2017, 520).

  • OLG Hamm, 31.01.2023 - 15 W 269/22

    Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts hinsichtlich der

    Denn diese Norm betrifft lediglich die Freigabeverpflichtung des Testamentsvollstreckers, nicht aber seine Berechtigung zur Freigabe von Nachlassgegenständen an die Erben, so dass die dingliche Wirkung der Freigabeerklärung auch bei einem pflichtwidrigen Handeln des Testamentsvollstreckers eintritt (BGH, Beschluss vom 10.05.2017, Az. XII ZB 614/16 - Juris; Zimmermann in: Müko, BGB, 9. Auflage 2022, § 2217 Rn. 13; Weidlich, Die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks, ZEV 2021, 492, 497) und das Grundbuch hinsichtlich des Testamentsvollstreckervermerks unrichtig wird.
  • LG Verden, 22.10.2018 - 1 T 121/18
    Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zum sog. Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (vgl. BGH FamRZ 2011, 472; FamRZ 2013, 874; Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 299/15; Beschluss vom 10.05.2017 - XII ZB 614/16, jeweils m.w.N.).
  • OLG Celle, 21.02.2020 - 2 W 27/20

    Behindertentestament zugunsten eines Betreuten

    - einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), der darauf gerichtet ist, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 614/16 -, Rn. 12, juris),.
  • KG, 28.05.2021 - 19 W 26/21

    Auslegung eines Testaments im Sinne einer rechtlichen zulässigen

    Dabei ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (BGH, Beschluss v. 10.5.2017, XII ZB 614/16, Rn. 12).
  • KG, 25.05.2021 - 19 W 26/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Einziehung eines

    Dabei ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (BGH, Beschluss v. 10.5.2017, XII ZB 614/16, Rn. 12).
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