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   BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16   

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https://dejure.org/2018,6453
BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16 (https://dejure.org/2018,6453)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2018 - V ZR 307/16 (https://dejure.org/2018,6453)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2018 - V ZR 307/16 (https://dejure.org/2018,6453)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 10, 14, 15
    Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken

  • Wolters Kluwer

    Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude; Berechtigtes Interesse der Teileigentümer am Erhalt des professionellen Charakters einer derartigen Anlage ; Vermeidung von durch eine in der ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 15 Abs. 1, 3, § 10 Abs. 2 Satz 3
    Keine Geltendmachung des Anspruchs auf Änderung der in TE/GO enthaltenen Nutzungsregelung im Wege der Einrede gegenüber Unterlassungklage

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gewerbliches Teileigentum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden; §§ 10 Abs. 2 S. 3, 15 Ans. 1 u. 3 WEG

  • rewis.io

    Teileigentümergemeinschaft: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude; Einwand des Anspruchs auf Anpassung der Gemeinschaftsordnung gegen Klage auf Unterlassung der zweckwidrigen ...

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude; Berechtigtes Interesse der Teileigentümer am Erhalt des professionellen Charakters einer derartigen Anlage; Vermeidung von durch eine in der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

  • faz.net (Pressemeldung, 23.03.2018)

    "Professioneller Charakter": Privatwohnungen in Geschäftshaus nicht zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" - und ihre Nutzung zu Wohnzwecken

  • lto.de (Kurzinformation)

    Änderung der Gemeinschaftsordnung in einer WEG: Wer eine Anpassung will, muss sie selbst einklagen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Wohnung im Ärztehaus

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Keine eigenmächtige Wohnnutzung in Gewerbehaus zulässig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 23.03.2018)

    Für immer Ärztehaus? Wenn möglich, dann ja

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Darf ein Teileigentum (Praxis) als Wohnraum genutzt werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnung im Ärztehaus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im Ärztehaus zu Wohnzwecken?

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Wohnen in der Teileigentumseinheit eines Geschäftshauses?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gebrauch eines Teileigentums zu Wohnzwecken: Wann ist er zulässig? (IMR 2018, 249)

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Änderung der Nutzung bei Teileigentumsgemeinschaften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1227
  • MDR 2018, 923
  • NZM 2018, 754
  • ZMR 2018, 782
  • ZfBR 2018, 461
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    Auszug aus BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16
    Ungeachtet des Verbs "dürfen" handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41 Rn. 6 mwN, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    b) Allerdings kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41 Rn. 9 mwN, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    bb) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Senat eine Heimnutzung - die typischerweise mit dem Aufenthalt von Menschen rund um die Uhr verbunden ist - in Teileigentumseinheiten im Grundsatz als zulässig ansieht (vgl. dazu ausführlich Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41 Rn. 17 ff., vorgesehen zum Abdruck in BGHZ); dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Heimnutzung in der Anlage zulässig wäre.

  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

    Auszug aus BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16
    Einer Unterlassungsklage, mit der sich Wohnungseigentümer gegen die zweckwidrige Nutzung einer Einheit wenden, kann der Beklagte nicht im Wege der Einrede entgegenhalten, dass er die Änderung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Nutzungsregelung beanspruchen kann; grundsätzlich muss derjenige, der gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer die Anpassung der Nutzungsregelung erreichen will, eine darauf gerichtete Klage erheben und darf die neue Nutzung erst dann aufnehmen, wenn er ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erstritten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 13. Juli 1995, V ZB 6/94, BGHZ 130, 304, 312 f.).

    a) Nach einem Beschluss des Senats vom 13. Juli 1995 (V ZB 6/94, BGHZ 130, 304, 312 f.) kann ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nicht im Wege der Einrede geltend gemacht werden; denn die in der Gemeinschaftsordnung getroffene Regelung gilt, solange sie nicht durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder durch Ersetzung der Zustimmung durch Richterspruch abgeändert ist.

  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 29/98

    Rechtsgrund eines vereinbarungsgemäß bestellten dinglichen Wohnungsrechts;

    Auszug aus BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16
    Es stünde auch nicht rechtskräftig fest, dass der Anpassungsanspruch besteht, weil sich die Wirkungen der Rechtskraft nicht auf Einreden erstrecken (vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, ZfIR 1999, 20, 21; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., vor § 322 Rn. 34a; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 108).
  • OLG Hamburg, 15.03.2001 - 2 Wx 88/97

    Einredeweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Änderung der Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16
    Nach anderer Ansicht darf eine solche Einrede zwar nicht in Beschlussanfechtungsverfahren, wohl aber gegenüber anderen Ansprüchen, etwa einem auf § 1004 BGB gestützten Beseitigungsverlangen, erhoben werden (vgl. OLG Hamburg, ZWE 2002, 186, 187; Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 162; für grundsätzliche Zulässigkeit der Einrede BeckOK WEG/Dötsch, 33. Edition [1.1.2018], § 10 Rn. 328 ff.).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16
    Mit der Kodifizierung des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG sind die Hürden an die Anpassung bewusst abgesenkt worden, indem sie nunmehr "schwerwiegende Gründe" und nicht mehr - wie es früher in der Rechtsprechung vertreten wurde - "außergewöhnliche Umstände" voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 18 f.; Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 30).
  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels;

    Auszug aus BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16
    a) Zwar beschränkt sich die revisionsrechtliche Nachprüfung im allgemeinen darauf, ob das Berufungsgericht die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG bestimmten Rechtsbegriffe zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 22).
  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Denn abgesehen davon, dass ein Anpassungsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, juris Rn. 17; Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 65/17, juris Rn. 18 ff.), handelte es sich um einen äußerst gravierenden Eingriff in das Eigentumsrecht der betroffenen Eigentümer, die ihre Einheiten nicht mehr - wie zuvor - als Büro bzw. Laden nutzen könnten.
  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem

    Demgegenüber sollen die übrigen Wohnungseigentümer nicht in die Rolle gedrängt werden, auf die Erhebung einer Klage durch die GdWE hinwirken zu müssen (so bereits für den Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 17).
  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22

    Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur

    Die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 12).

    Die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff der "grundlegenden Umgestaltung" zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 12).

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

    Vereinbarungscharakter (§ 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG) kommt insoweit auch der in der Teilungserklärung im weiteren Sinne (genauer: der Gemeinschaftsordnung, vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 6) enthaltenen Bestimmung zu, ob es sich bei dem jeweiligen Sondereigentum um Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 1 WEG) oder um Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG) handelt.

    Dies folgt insbesondere nicht aus der Entscheidung des Senats vom 23. März 2018 zu einem sog. Ärztehaus (V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

    Anders als in dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Senats vom 23. März 2018 (V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9) dient das Gebäude hier nicht ausschließlich - und auch nicht teilweise, wie dies beispielsweise bei einem gemischt genutzten Gebäude mit einer Ladenzeile im Erdgeschoss und Wohnungen im Obergeschoss der Fall ist - beruflichen und gewerblichen Zwecken.

  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

    a) Mit der Kodifizierung des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG sind die Hürden an die Anpassung der Gemeinschaftsordnung bewusst abgesenkt worden, indem nunmehr "schwerwiegende Gründe" und nicht mehr - wie es früher in der Rechtsprechung vertreten wurde - "außergewöhnliche Umstände" vorausgesetzt werden (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 18 f.; Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 30; Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 12).

    Es müssen daher konkrete, über das rein formale Interesse an der Einhaltung der Gemeinschaftsordnung hinausgehende Interessen der übrigen Wohnungseigentümer gegen die Anpassung sprechen (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 13).

  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 65/17

    Herbeiführen der dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und

    Mit der Einführung eines gesetzlichen Änderungs- oder Anpassungsanspruchs einerseits und der Ausweitung der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft in § 16 Abs. 3 und 4 WEG andererseits hat sich der Gesetzgeber vielmehr auch für die Beibehaltung des bisherigen Verfahrens entschieden, wonach ein von den gesetzlichen Regelungen und den geltenden Vereinbarungen abweichendes Verhalten erst verlangt werden kann, wenn die Änderung erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 1995 - V ZB 6/94, aaO S. 312 f.; Urteil vom 28. März 2018 - V ZR 307/16, juris Rn. 17).

    Es soll und muss Klarheit darüber herrschen, ob und in welchem Umfang hierfür die gesetzlichen Bestimmungen oder davon abweichende Vereinbarungen maßgeblich sind (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, juris Rn. 17).

    Ähnlich wie die einredeweise Geltendmachung des Änderungsanspruchs nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG (dazu Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, juris) führte ein Anspruch auf einen der zu beanspruchenden Änderung der Vereinbarungen entsprechenden Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums auf der Sondernutzungsfläche eines Wohnungseigentümers dazu, dass der Alleingebrauch dieser Fläche eingeschränkt oder - wie hier - größtenteils aufgegeben würde, ohne dass es zu einer förmlichen Änderung der Gemeinschaftsordnung und, bei einer Eintragung der Vereinbarung nach § 10 Abs. 3 WEG im Grundbuch, zu deren Änderung kommt.

    Die Rechtskraft des Urteils erstreckte sich aber nicht auf die Vorfrage nach dem Inhalt und der Ausgestaltung des Änderungsanspruchs, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nur inzident geprüft und nicht zum Gegenstand eines eigenständigen Klage- oder Widerklageantrags gemacht würde (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, juris Rn. 17).

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

    Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist auch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, bei der in der Teilungserklärung (im weiteren Sinne, vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 6) enthaltenen Angabe "Laden mit Lager" handele es sich um eine Zweckbestimmung i.S.d. § 15 Abs. 1 WEG.

    Ist beispielsweise eine Teileigentumsanlage nach den in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmungen als sog. Ärztehaus konzipiert, scheidet die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Kindertageseinrichtung ungeachtet ihres Störungspotentials aus, weil eine solche Nutzung mit dem professionellen Charakter der Anlage nicht zu vereinbaren ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2019, 1227 Rn. 9).

  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 33/23

    Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur

    Die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob das Berufungsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff der "grundlegenden Umgestaltung" zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 12).
  • BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem

    Gibt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, innerhalb eines Gebäudes eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

    Aber in einem nur beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude stört die Wohnnutzung bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

    In einer solchen gemischten, aber räumlich getrennten Anlage haben sowohl die Teil- als auch die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran, dass die vorgegebene räumliche Trennung erhalten bleibt, um etwaige Nutzungskonflikte von vornherein zu vermeiden (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

  • BGH, 18.01.2019 - V ZR 72/18

    Antrag auf Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog.

    Die danach vorzunehmende Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist in erster Linie Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG bestimmten Rechtsbegriffe zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 174/09, BGHZ 186, 34 Rn. 22; Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 12).
  • LG Berlin, 26.02.2019 - 55 S 10/18

    Wohnungseigentum: Nutzung einer Gewerbeeinheit zu Wohnzwecken

  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 108/18

    1. Sieht eine Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit ausdrücklich eine

  • LG Berlin, 15.06.2018 - 55 S 81/17

    Wohnungseigentum: Wohngeldzahlungspflicht eines Eigentümers bei vorübergehender

  • LG Frankfurt/Main, 22.06.2023 - 13 S 72/22

    Teileigentumseinheit in Wohneigentum (rück-)umwandeln?

  • LG Landau/Pfalz, 18.06.2021 - 5 S 42/20

    Teilungserklärung sieht sowohl gewerbliche Nutzung als auch Wohnnutzung

  • KG, 23.04.2020 - 4 U 12/20

    Berufungsverfahren über Unterlassungs-, Schadensersatz- und

  • LG Karlsruhe, 30.12.2020 - 11 S 129/18

    Keller darf nicht als Wohnung genutzt werden!

  • LG Dortmund, 22.09.2020 - 1 S 27/20

    Shisha-Bar ist keine Gaststätte

  • LG Berlin, 28.05.2019 - 55 S 95/18

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers hinsichtlich

  • AG Berlin-Mitte, 19.02.2020 - 26 C 21/19

    Cafe ist keine Küche!

  • LG Aurich, 18.03.2021 - 1 S 32/20
  • LG Itzehoe, 18.03.2021 - 11 T 17/20

    Fitnessstudio in einem Laden?

  • LG Berlin, 18.10.2022 - 55 S 124/21

    Wohnungseigentumssache: Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung des

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