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   BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17   

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https://dejure.org/2018,28935
BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17 (https://dejure.org/2018,28935)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2018 - VI ZB 44/17 (https://dejure.org/2018,28935)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17 (https://dejure.org/2018,28935)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 115 Abs. 4 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung ; Beantragung von Prozesskostenhilfe vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist; Schadensersatzbegehren nach einem Glatteisunfall

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig gestelltem Prozesskostenhilfeantrag: Rechnenmüssen mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 115; ZPO § 233; ZPO § 234
    Keine Wiedereinsetzung des Rechtsmittelführers nach Prozesskostenhilfeantrag bei ihm bekannten Zweifeln des Gerichts an Bedürftigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 ; ZPO § 233 (B); ZPO § 234 (B)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 115 ; ZPO § 574 Abs. 2
    Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung; Beantragung von Prozesskostenhilfe vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist; Schadensersatzbegehren nach einem Glatteisunfall

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3394
  • NJW-RR 2018, 1270
  • MDR 2018, 1332
  • FamRZ 2018, 1762
  • VersR 2018, 1533
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 108/09

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17
    Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann (Anschluss BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010, XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141).

    Mit Zugang des Hinweises des Berufungsgerichts vom 21. Oktober 2016, jedenfalls aber nach Prüfung der darin aufgeworfenen Fragen und damit spätestens mit Fertigung der Stellungnahme ihrer Prozessbevollmächtigen vom 17. November 2016, musste die Klägerin vernünftigerweise damit rechnen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5).

  • BGH, 31.08.2005 - XII ZB 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141).
  • BAG, 26.04.2006 - 3 AZB 54/04

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Bausparvertrag

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17
    In der Sache ist, was auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2016 im Grundsatz nicht verkannt hat, das Bausparguthaben jedenfalls ab Zuteilungsreife zu verwerten (BAGE 118, 57; weitergehend OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52 zum Einsatz des Bausparguthabens vor Zuteilungsreife).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141).
  • OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 9 WF 129/10

    Pflicht zum Einsatz eines Bausparguthabens und einer Lebensversicherung zur

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17
    In der Sache ist, was auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2016 im Grundsatz nicht verkannt hat, das Bausparguthaben jedenfalls ab Zuteilungsreife zu verwerten (BAGE 118, 57; weitergehend OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52 zum Einsatz des Bausparguthabens vor Zuteilungsreife).
  • BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20

    Vertrauen in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung bei

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, NJW-RR 2020, 944 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5 mwN; st. Rspr.).

    Hier darf der Antragsteller grundsätzlich nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, aaO; vom 26. Mai 2008, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5).

  • BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei

    Zwar kann mit einem entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts das Vertrauen des Antragstellers, aufgrund einer erstinstanzlich gewährten Prozesskostenhilfe eine solche bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz zu erhalten, erschüttert sein, da er nunmehr gewärtigen muss, dass das Berufungsgericht die Sache anders einschätzen würde als das Gericht erster Instanz (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 6).
  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 45/19

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5 mwN; st. Rspr.).

    Hier darf der Antragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn er die gerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, aaO; vom 26. Mai 2008, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 28. August 2018, aaO).

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 120/19

    Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz - und die Wiedereinsetzung

    Von diesem Zeitpunkt an musste sie jedenfalls mit Blick auf eine ihr zumutbare Zwischenfinanzierung (vgl. BGH Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17 - NJW-RR 2018, 1270 Rn. 6) vernünftigerweise mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen.
  • OLG Brandenburg, 31.08.2020 - 9 UF 86/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer

    Nach allgemeiner Ansicht beginnt die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach beantragter Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich erst mit dem Zugang der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch, wenn der Gesuchsteller nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. dazu BGH MDR 2018, 1332 - Rdnr. 5 bei juris mit weiteren Nachweisen; Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., § 233 ZPO, Rdnr. 23.29).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2020 - 15 U 116/19

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO für Berufung schon bei

    Allerdings ist mit einer Verweigerung bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit hingewiesen hat und die Prozesspartei vernünftigerweise davon ausgehen musste, diese nicht ausräumen zu können (vgl. BGH NJW-RR 2018, S. 1270 m. w. Nachw.).
  • LG Saarbrücken, 14.12.2018 - 13 S 111/18

    Deliktshaftung für psychische Primärschäden: Vorsätzlich falsche Todesnachricht

    Die formgerechte Berufung, die im Hinblick auf die durch Beschluss vom 30.11.2018 gewährte Wiedereinsetzung (§§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 236 Abs. 2 Satz 2, §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO; vgl. hierzu BGHZ 176, 379; BGH, Beschlüsse vom 13.01.2015 - VI ZB 61/14, VersR 2015, 597 und vom 28.08.2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270) auch fristgerecht eingelegt ist, hat in der Sache überwiegenden Erfolg.
  • BGH, 23.09.2021 - IX ZA 3/21

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5 mwN; st. Rspr.).
  • OLG Brandenburg, 02.09.2020 - 9 UF 86/20
    Nach allgemeiner Ansicht beginnt die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach beantragter Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich erst mit dem Zugang der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch, wenn der Gesuchsteller nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. dazu BGH MDR 2018, 1332 - Rdnr. 5 bei juris mit weiteren Nachweisen; Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., § 233 ZPO, Rdnr. 23.29).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2023 - 7 W 25/23

    Anrechenbarkeit von Bausparvermögen im PKH-Verfahren

    Soweit die Bausparsumme Zuteilungsreife erreicht hat, ist deren Verwendung zur Finanzierung der Prozesskosten höchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17 -, Rn. 6, juris), was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht.
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2022 - 7 W 25/23

    Anrechenbarkeit von Bausparvermögen im PKH-Verfahren

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