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   BGH, 17.05.2018 - I ZR 195/15   

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https://dejure.org/2018,33081
BGH, 17.05.2018 - I ZR 195/15 (https://dejure.org/2018,33081)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2018 - I ZR 195/15 (https://dejure.org/2018,33081)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15 (https://dejure.org/2018,33081)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuches nach vollständigem Abschluss einer Instanz

  • rewis.io

    Unzulässigkeit der Richterablehnung nach Abschluss der Rechtsmittelinstanz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 321a
    Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuches nach vollständigem Abschluss einer Instanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterablehnung - per Anhörungsrüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1461
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.08.2016 - I ZB 10/15

    Wirksamkeit der vor der Stellung des Ablehnungsantrags vorgenommenen

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - I ZR 195/15
    Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4).

    Auch eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung lässt das durch eine verfahrensabschließende Entscheidung bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wieder aufleben (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 6 mwN).

    Die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 mwN).

  • BGH, 29.05.2013 - IX ZB 7/13

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - I ZR 195/15
    Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3).

    Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4).

  • BGH, 11.07.2007 - IV ZB 38/06

    Richterablehnung im Tatbestandsberichtigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 17.05.2018 - I ZR 195/15
    Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3).
  • BGH, 14.10.2021 - LwZB 2/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei gleichzeiter Stellung von Anhörungsrüge und

    Erhebt ein Verfahrensbeteiligter gegen eine verfahrensabschließende Entscheidung eine nicht von vornherein unzulässige Anhörungsrüge, fehlt ihm für ein zugleich gestelltes Ablehnungsgesuch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 3 f. und Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 5).

    Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 1).

    Vielmehr erweist sich in diesem Fall das Ablehnungsgesuch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3 u. 5; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 5; siehe auch KG, Beschluss vom 26. März 2018 - 2 U 76/14, juris Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 W 655/20, juris Rn. 8).

    So liegt es beispielsweise, wenn die Anhörungsrüge trotz Anwaltszwangs von der Partei selbst erhoben wird (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3 u. 5; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 5) oder es (eindeutig) an der Statthaftigkeit fehlt bzw. die Frist des § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO unzweifelhaft versäumt ist (vgl. KG, Beschluss vom 26. März 2018 - 2 U 76/14, juris Rn. 5 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 70/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in einem

    Das Ende der Wartepflicht wird nämlich allenfalls durch die Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge hinausgeschoben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, juris, Rn. 17; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 47 ZPO, Rn. 3); ein unzulässiger Rechtsbehelf lässt sie nicht wieder aufleben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 -I ZR 195/15, juris, Rn. 5; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O.).
  • BGH, 19.01.2022 - XII ZB 357/21

    Unverzügliches Anbringen eines Ablehnungsgesuchs in einer Betreuungssache i.R.e.

    bb) Grundsätzlich ist nach dem vollständigem Abschluss einer Instanz ein Ablehnungsgesuch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15 - NJW-RR 2018, 1461 Rn. 4 und vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5 mwN).
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