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   BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16   

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https://dejure.org/2017,41963
BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16 (https://dejure.org/2017,41963)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - IV ZB 22/16 (https://dejure.org/2017,41963)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 (https://dejure.org/2017,41963)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, ... 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, § 517 ZPO, § 78b ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung; Verfassungsrechtliches Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist; Kausalität der Mittellosigkeit für die Fristversäumung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung; Verfassungsrechtliches Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer ...

  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung; Verfassungsrechtliches Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 624
  • NJW-RR 2018, 61
  • FamRZ 2018, 118
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 84/15

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist für

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16
    Anders kann es liegen, wenn sich das Berufungsgericht - wie hier nicht - bereits mit der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels befasst hat, etwa im Rahmen einer Entscheidung nach § 78b ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15, WM 2016, 2150 Rn. 10; vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152 unter II 2 b).

    Die Partei muss nicht schon dann mit einer Ablehnung ihres Antrags rechnen, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe einen für sie nachteiligen Rechtsstandpunkt vertreten hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15 aaO).

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16
    Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß zu begründen (Senatsbeschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4).

    Mit der bloßen Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 9; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 19; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 aaO Rn. 21).

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZB 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gleichzeitige Beantragung von

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16
    (1) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16
    Mit der bloßen Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 9; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 19; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 aaO Rn. 21).
  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 67/12

    Wiedereinsetzung nach Berufungseinlegung durch die mittellose Partei:

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16
    Mit der bloßen Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 9; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 19; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 aaO Rn. 21).
  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16
    Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß zu begründen (Senatsbeschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4).
  • BGH, 28.11.2012 - XII ZB 235/09

    Wiedereinsetzungsverfahren nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16
    Mit der bloßen Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 9; vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, NJW 2013, 2822 Rn. 19; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10 aaO Rn. 21).
  • BGH, 18.10.2000 - IV ZB 9/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16
    Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Antragsteller mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570 unter II; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2; vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84, VersR 1985, 395 unter 1).
  • BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16
    Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß zu begründen (Senatsbeschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4).
  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16
    Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Antragsteller mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570 unter II; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2; vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84, VersR 1985, 395 unter 1).
  • BGH, 29.01.1985 - VI ZB 20/84

    PKH - Berufung - Erfolgsaussicht - Rechtsmittelführer - Versäumung -

  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87

    Beschwerde wegen Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 520/18

    Einreichen eines vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrags durch einen

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerdeeinlegung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 9; BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 14 mwN).

    Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Beschwerde ein, muss sie deshalb glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, das wirksam eingelegte Rechtsmittel im Weiteren ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß fortzuführen und zu begründen (BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 17 mwN).

    Mit der bloßen Stellung und Begründung des Verfahrenskostenhilfeantrags erbringt der Verfahrensbevollmächtigte die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (vgl. BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 18 mwN).

    Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Antragsteller mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte (vgl. BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 15 mwN).

    dd) Daher steht der Umstand, dass im Streitfall die Beschwerde letztlich ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt wurde, der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit der Antragsgegnerin nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei

    c) Der Umstand, dass im Streitfall die Berufung letztlich ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt und begründet wurde, steht der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit des Beklagten nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b dd; vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16, NJW-RR 2018, 61 Rn. 19).
  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat (siehe zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 8 PKH 3/12, juris Rn. 3 mwN; vom 22. Mai 2013 - 3 PKH 7/13, juris Rn. 3; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1998, 208; Happ in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 43; R. Schenke in Kopp/W. Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124a Rn. 42), ist allerdings bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 8 PKH 3/12, aaO; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, VersR 2017, 1035 Rn. 6; vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16, NJW-RR 2018, 61 Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 14/11, juris Rn. 4; vom 10. Dezember 2012 - AnwZ (Brfg) 57/12, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • OLG München, 08.10.2018 - 33 UF 726/18

    Keine Kausalität der Mittellosigkeit bei Beschwerdeeinlegung nach VKH-Ablehnung

    Regelmäßig ist die Kausalität der Mittellosigkeit eines Beteiligten für die Fristversäumung zu bejahen, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird und daraufhin Beschwerde eingelegt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.11.2012,XII ZB 235/09; BGH Beschluss vom 19.9.2013, IX ZB 67/12; BGH NJW-RR 18, 61).
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