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   BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18   

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https://dejure.org/2018,41204
BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18 (https://dejure.org/2018,41204)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2018 - X ARZ 321/18 (https://dejure.org/2018,41204)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18 (https://dejure.org/2018,41204)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO
    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen: Ort des Schadenseintritts; Zuständigkeitsbestimmung bei Klage aus abgetretenen Schadensersatzansprüchen mehrerer Unternehmen mit unterschiedlichem Geschäftssitz gegen mehrere ...

  • IWW

    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § ... 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 32 ZPO, § 39 Abs. 1 ZPO, § 515 Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 ZPO, § 335 ZPO, § 330 ZPO, § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO, § 35 ZPO, § 60, § 260 ZPO, § 36 ZPO, Art. 5 Nr. 3 VO (EG) 44/01, Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/12, Art. 6 Nr. 1 VO (EG) 44/01, Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 1215/12, § 36 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ort des Schadenseintritts am Sitz des Unternehmens mit Eingriff in dessen Vermögen bei Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen (hier: Zuckerhersteller); Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts i.R.v. Schadensersatzansprüchen aus verbotenen Kartellabsprachen ...

  • Betriebs-Berater

    Gerichtsstand bei Ansprüchen aus verbotenen Kartellabsprachen

  • rewis.io

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen: Ort des Schadenseintritts; Zuständigkeitsbestimmung bei Klage aus abgetretenen Schadensersatzansprüchen mehrerer Unternehmen mit unterschiedlichem Geschäftssitz gegen mehrere ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    Ort des Schadenseintritts am Sitz des Unternehmens mit Eingriff in dessen Vermögen bei Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen (hier: Zuckerhersteller); Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts i.R.v. Schadensersatzansprüchen aus verbotenen Kartellabsprachen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht/Verfahrensrecht: Gerichtsstand bei Ansprüchen aus verbotenen Kartellabsprachen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen ist Ort des Schadenseintritts der Sitz des geschädigten Unternehmens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständiges Gericht bei abgetretenen Schadensersatzansprüchen aus verbotenen Kartellabsprachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 238
  • GRUR 2019, 213
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.10.1977 - I ARZ 513/77

    Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung nach Durchführung einer

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
    Sind Gegenstand einer Klage abgetretene Schadensersatzansprüche aus verbotenen Kartellabsprachen mehrerer Unternehmen mit unterschiedlichem Geschäftssitz gegen mehrere beklagte Unternehmen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, kann das zuständige Gericht unbeschadet des Umstands bestimmt werden, dass in Bezug auf jeden einzelnen Zedenten für sich genommen der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet wäre (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1977, I ARZ 513/77, NJW 1978, 321).

    Das hat seinen Grund darin, dass diese Regelung auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1977 - I ARZ 513/77, NJW 1978, 321).

    Diese Zäsur wird etwa als erreicht angesehen, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH, NJW 1978, 321; Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 36 Rn. 26).

  • OLG Celle, 04.07.2017 - 18 AR 7/17

    Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gericht für eine Schadensersatzklage

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
    Das Oberlandesgericht Karlsruhe möchte den Bestimmungsantrag zurückweisen, sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (WuW 2017, 411 = NZKart 2017, 439) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Stehen Schäden eines Unternehmens aus verbotenen Kartellabsprachen in Rede, liegt dieser Erfolgsort grundsätzlich am Sitz des Unternehmens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide; OLG Celle, WuW 2017, 411 = NzKart 2017, 439 Rn. 23 mwN).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
    Bei Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen liegt der Ort des Schadenseintritts grundsätzlich am Sitz des Unternehmens, in dessen Vermögen eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 111; EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015, C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide).

    Stehen Schäden eines Unternehmens aus verbotenen Kartellabsprachen in Rede, liegt dieser Erfolgsort grundsätzlich am Sitz des Unternehmens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide; OLG Celle, WuW 2017, 411 = NzKart 2017, 439 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
    Bei Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen liegt der Ort des Schadenseintritts grundsätzlich am Sitz des Unternehmens, in dessen Vermögen eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 111; EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015, C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide).

    Bei Vermögensschäden aus unerlaubter Handlung liegt der Ort des Schadenseintritts dort, wo in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 111).

  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20), wobei im Rahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11).
  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20), wobei im Rahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11).
  • BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
    Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessualen Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht (dazu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12).
  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
    aa) Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nach ständiger Rechtsprechung über ihren Wortlaut ("... verklagt werden sollen ...") hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f mwN).
  • BGH, 15.12.1992 - VI ZR 85/92

    Wirkung des Einspruchs gegen Versäumnisurteil - Zeitpunkt des Eintritts der

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
    Nach dieser Bestimmung wird die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges zwar auch dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt, wobei einseitige Antragstellung der beklagten Partei grundsätzlich als Verhandeln zur Sache zu bewerten sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1992 - VI ZR 85/92, NJW 1993, 861, 862 zu § 515 Abs. 1 ZPO aF mwN).
  • BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 42/79

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich über

    Auszug aus BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
    Diese Zäsur wird etwa als erreicht angesehen, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH, NJW 1978, 321; Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 36 Rn. 26).
  • BGH, 07.07.1972 - I ARZ 112/72

    Beteiligung mehrerer Personen auf der Käuferseite eines Abzahlungsgeschäfts -

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    Zwar liegt der Ort des Schadenseintritts und damit der Erfolgsort am Sitz der jeweiligen Zedenten (BGH, Bes. v. 27.11.2018, XARZ 321/18 = NJW-RR 2019, 238).
  • BGH, 14.07.2020 - X ARZ 156/20

    Gerichtsstandsbestimmung bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche

    Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur im Vorfeld einer Klage, sondern auch dann noch erfolgen, wenn bereits Klage erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 16; Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10).

    Eine entsprechende Zäsur ist etwa erreicht, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte schon sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14).

    Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere auf der Überlegung, dass es im Interesse der Parteien liegen kann, wenn der Rechtsstreit durch ein einziges Gericht entschieden wird (BGH, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10).

    Dementsprechend lässt der Bundesgerichtshof eine Gerichtsstandsbestimmung zu, wenn der Kläger mehrere Streitgenossen bereits im allgemeinen Gerichtsstand verklagt hat, ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand aber nicht zuverlässig feststellbar ist (BGH, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 11; NJW-RR 2019, 238 Rn. 17).

    Im Regelfall ist ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen für zuständig zu erklären (BGH, NJW-RR 2019, 238 Rn. 30).

  • BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Internationale und örtliche Zuständigkeit in

    Eine Gerichtsstandsbestimmung ist - wie hier - noch nach Klageerhebung möglich (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10).

    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stehen Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 30).

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