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   BGH, 07.05.2020 - IX ZB 84/19   

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https://dejure.org/2020,13271
BGH, 07.05.2020 - IX ZB 84/19 (https://dejure.org/2020,13271)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2020 - IX ZB 84/19 (https://dejure.org/2020,13271)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - IX ZB 84/19 (https://dejure.org/2020,13271)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 1 InsO, § ... 1 Satz 1 und 2 InsO, § 26 InsO, § 1 Satz 1 InsO, § 1 Satz 2 InsO, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO, § 826 BGB, §§ 70 ff GmbHG, § 13 Abs. 1 Satz 3, §§ 15a, 20, 97 ff InsO, § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 5 InsO, § 4 InsO, § 291 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO, § 286 ZPO, § 15a InsO, § 15a Abs. 1 InsO, § 15a Abs. 4 Nr. 2 InsO

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 13 Abs. 1
    Keine Insolvenzverfahrenseröffnung bei "Firmenbestattung"

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet ausschließlich auf eine Abweisung des Antrags mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse

  • rewis.io

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Insolvenzeröffnungsantrag bei lediglicher Firmenbestattung

  • Betriebs-Berater

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für einen Insolvenzeröffnungsantrag bei Verfolgung sachfremder Zwecke (hier: Firmenbestattung)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für einen ausschließlich auf Abweisung mangels Masse gerichteten Eröffnungsantrag

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 13 Abs. 1
    Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet ausschließlich auf eine Abweisung des Antrags mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse

  • datenbank.nwb.de

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Insolvenzeröffnungsantrag bei lediglicher Firmenbestattung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässigkeit eines Insolvenzeröffnungsantrags mit dem Ziel einer Firmenbestattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für einen Insolvenzeröffnungsantrag bei Verfolgung sachfremder Zwecke (hier: Firmenbestattung)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchlicher Eröffnungsantrag als Teil einer "Firmenbestattung"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 868
  • ZIP 2020, 1250
  • MDR 2020, 883
  • NZI 2020, 679
  • WM 2020, 1118
  • DB 2020, 1340
  • Rpfleger 2020, 535
  • NZG 2020, 908
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02

    Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 84/19
    Er darf nicht sachfremden Zwecken dienen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205, 207; vom 4. Februar 2016 - IX ZB 71/15, WM 2016, 431 Rn. 8; HK-InsO/Sternal, 9. Aufl., § 13 Rn. 25; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl., § 13 Rn. 31; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 13 Rn. 81, Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 13 Rn. 112).

    Erst wenn der Schuldner einen Eröffnungsgrund in hinreichend substantiierter Form dargelegt und somit die Schwelle vom Zulassungs- zum Eröffnungsverfahren überschritten hat, greift der Amtsermittlungsgrundsatz ein (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205, 208; MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 5 Rn. 12).

  • BGH, 08.02.2018 - IX ZR 103/17

    Unterliegen der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 84/19
    Regelmäßig werden dazu planmäßig die Vermögensgegenstände der Gesellschaft soweit wie möglich an nahestehende Personen, Nachfolgeunternehmen oder mit den Verantwortlichen verbundene Dritte übertragen, Forderungen der Gläubiger hingegen nicht mehr erfüllt (BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300 Rn. 58 zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB).
  • BGH, 08.04.2019 - NotSt (Brfg) 5/18

    Disziplinarische Ahndung der Mitwirkung an sogenannten Firmenbestattungen;

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 84/19
    bb) Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin war seit ihrer Gründung am 5. Juni 2015    H.   .    N.        wurde am 19. September 2017 zum Geschäftsführer bestellt.     N.        ist für das Amt eines GmbH-Geschäftsführers offensichtlich ungeeignet, zu einer geordneten Abwicklung der Gesellschaft außerhalb eines Insolvenzverfahrens (§§ 70 ff GmbHG) nicht in der Lage und nicht fähig, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3, §§ 15a, 20, 97 ff InsO einzuhalten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. April 2019 - NotSt (Brfg) 5/18, WM 2019, 1184 Rn. 17).
  • BGH, 09.10.2008 - IX ZB 224/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anordnung von

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 84/19
    Ob eine manipulative Firmenbestattung anzunehmen ist, hat in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 224/07, juris Rn. 2).
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 71/15

    Erneuter Eigenantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens:

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 84/19
    Er darf nicht sachfremden Zwecken dienen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205, 207; vom 4. Februar 2016 - IX ZB 71/15, WM 2016, 431 Rn. 8; HK-InsO/Sternal, 9. Aufl., § 13 Rn. 25; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl., § 13 Rn. 31; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 13 Rn. 81, Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 13 Rn. 112).
  • BGH, 17.04.2013 - IX ZB 300/11

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Schuldnerwiderspruch gegen die Abgabe der

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 84/19
    Dieser Grundsatz gilt auch im Beschwerdeverfahren (HK-InsO/Sternal, 9. Aufl., § 5 Rn. 4), welches, wie sich aus § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt, eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz darstellt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. April 2013 - IX ZB 300/11, WM 2013, 939 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 243/16

    Begründung der wettbewerblichen Eigenart einer Dienstleistung mit den

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 84/19
    Sie legt jedoch nicht dar, was sie vorgetragen hätte, wenn sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 243/16, NJW-RR 2018, 1003 Rn. 13 zu § 139 ZPO).
  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 84/91

    Zulässige Beschränkung des Warenangebots durch Mineralölunternehmen - Verwertung

    Auszug aus BGH, 07.05.2020 - IX ZB 84/19
    Allerdings hätte das Beschwerdegericht das Ergebnis seiner Ermittlungen der Antragstellerin zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123 unter II.3; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl., § 291 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Prütting, 5. Aufl., § 291 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 11. Aufl., § 291 Rn. 7 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 291 Rn. 3).
  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    aa) So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Eröffnungsantrag eines Schuldners ernsthaft auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet sein muss (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7) .

    Der Eröffnungsantrag darf keinen sachfremden Zwecken dienen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7 mwN) .

    An diesem Verfahrensziel muss sich jeder Insolvenzantrag messen lassen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7) .

    Konkreten Anhaltspunkten dafür, dass ein Antrag missbräuchlich gestellt wird, hat das Insolvenzgericht nachzugehen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 13) .

  • BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

    Das Gericht kann diese Beurteilung auf der Grundlage der von der DHV in das Verfahren eingeführten amtlichen Statistiken - bei denen es sich um öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen handelt und die als allgemeinkundige Tatsachen iSd. § 291 ZPO keines Beweises bedürfen (vgl. BGH 6. Mai 1993 - I ZR 84/91 - zu II 3 der Gründe; vgl. auch BVerfG 3. November 1959 - 1 BvR 13/59 - zu B 3 der Gründe, BVerfGE 10, 177; BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 15) - unter Heranziehung der von der DHV behaupteten und vorliegend zu ihren Gunsten als wahr unterstellten Mitgliederzahlen und deren Verteilung auf die einzelnen Teilbereiche ihrer Gesamtzuständigkeit selbst vornehmen.
  • BAG, 19.01.2022 - 5 AZR 217/21

    Mindestlohn für die Zeit eines geleisteten Praktikums

    einer solchen, die in einem größeren oder kleineren Bezirk einer beliebig großen Menge von Personen bekannt ist oder wahrnehmbar war und über die man sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde unterrichten kann, wie etwa die in den Medien berichteten Ereignisse der Zeitgeschichte oder Inhalte des allgemein zugänglichen Internets (vgl. BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 15; Musielak/Voit/Huber ZPO 18. Aufl. § 291 Rn. 1) .
  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    aa) So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Eröffnungsantrag eines Schuldners ernsthaft auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet sein muss (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7) .

    Der Eröffnungsantrag darf keinen sachfremden Zwecken dienen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7 mwN) .

    An diesem Verfahrensziel muss sich jeder Insolvenzantrag messen lassen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7) .

    Konkreten Anhaltspunkten dafür, dass ein Antrag missbräuchlich gestellt wird, hat das Insolvenzgericht nachzugehen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 13) .

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 195/20

    Beweiserhebung: Hinweispflicht des Gerichts vor Verwertung einer dem Internet

    Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (Fortführung von BGH, Urteile vom 8. Oktober 1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 45 und vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123; Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, NJW-RR 2020, 868 Rn. 15).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zB BGH, Urteile vom 8. Oktober 1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 45; vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123; vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn. 8; Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, NJW-RR 2020, 868 Rn. 15) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zB BVerfG, Beschluss vom 17. September 2020 - 2 BvR 1605/16, r+s 2021, 302 Rn. 15) darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern.

    Zu diesen gehören auch solche, die das Gericht dem Internet entnommen hat; will es diese zur Grundlage seines Urteils machen, muss es das Ergebnis seiner Ermittlungen den Parteien zugänglich machen und ihnen durch einen Hinweis (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 aaO) die Möglichkeit zur Stellungnahme geben (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 aaO).

  • BGH, 29.10.2020 - IX ZR 264/19

    Keine gesonderte Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit bei

    Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, NZI 2020, 679 Rn. 16; BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, juris Rn. 15).
  • BGH, 24.05.2023 - VII ZB 69/21

    Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen zweier Versäumnisurteile sowie eines

    Er geht in seiner Rechtsprechung allerdings grundsätzlich davon aus, dass das Internet eine allgemein zugängliche Quelle ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 Rn. 15, NZI 2020, 679), so dass zu den offenkundigen Tatsachen im Sinne von § 291 ZPO auch solche gehören können, die das Gericht dem Internet entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - III ZR 195/20 Rn. 8, NJW-RR 2022, 499; Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17 Rn. 23, NJW 2018, 1820).
  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 869/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

    aa) So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Eröffnungsantrag eines Schuldners ernsthaft auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet sein muss (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7) .

    Der Eröffnungsantrag darf keinen sachfremden Zwecken dienen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7 mwN) .

    An diesem Verfahrensziel muss sich jeder Insolvenzantrag messen lassen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7) .

    Konkreten Anhaltspunkten dafür, dass ein Antrag missbräuchlich gestellt wird, hat das Insolvenzgericht nachzugehen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 13) .

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

    aa) So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Eröffnungsantrag eines Schuldners ernsthaft auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet sein muss (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7) .

    Der Eröffnungsantrag darf keinen sachfremden Zwecken dienen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7 mwN) .

    An diesem Verfahrensziel muss sich jeder Insolvenzantrag messen lassen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 7) .

    Konkreten Anhaltspunkten dafür, dass ein Antrag missbräuchlich gestellt wird, hat das Insolvenzgericht nachzugehen (BGH 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19 - Rn. 13) .

  • BGH, 11.11.2021 - IX ZB 38/20

    Vom Inoslvenzschuldner aus eigenem unpfändbaren Vermögen geleistete Beträge;

    Es obliegt dem Tatrichter, die maßgeblichen Tatsachen gemäß § 4 InsO, § 286 ZPO festzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, ZIP 2020, 1250 Rn. 16).

    Das Ergebnis dieser Würdigung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter umfassend und widerspruchsfrei mit dem Verfahrensstoff auseinandergesetzt hat, ob die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020, aaO).

  • AG Köln, 03.09.2020 - 74 IN 7/15

    Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Versagung der Restschuldbefreiung,

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