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   BGH, 31.03.2021 - XII ZB 516/20   

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BGH, 31.03.2021 - XII ZB 516/20 (https://dejure.org/2021,10690)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2021 - XII ZB 516/20 (https://dejure.org/2021,10690)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2021 - XII ZB 516/20 (https://dejure.org/2021,10690)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Reisekosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands einer Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen in einer Familienstreitsache; Wechselseitige Inanspruchnahhme einer chinesische Staatsangehörigen und eines deutschen ...

  • rewis.io

    Familienstreitsache: Berücksichtigung von Reisekosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands einer Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Berücksichtigung von Reisekosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands einer Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen in einer Familienstreitsache.

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Reisekosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands einer Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen in einer Familienstreitsache; Wechselseitige Inanspruchnahhme einer chinesische Staatsangehörigen und eines deutschen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auskunftspflicht, die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Reisekosten - und die Beschwer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerdebegründungsfrist - und die beim Amtsgericht eingegangene Beschwerdebegründung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Reisekosten im Rahmen der Wertbemessung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 724
  • MDR 2021, 685
  • FamRZ 2021, 1050
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.07.2020 - XII ZB 334/19

    Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerde gegen einen zur

    Auszug aus BGH, 31.03.2021 - XII ZB 516/20
    b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht im Rahmen des als lex fori anzuwendenden deutschen Verfahrensrechts zudem davon ausgegangen, dass sich die Beschwer im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten grundsätzlich nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 7 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

    Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich - von Fällen eines hier nicht in Rede stehenden Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 134/13

    Ehe- und Familienstreitsachen: Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

    Auszug aus BGH, 31.03.2021 - XII ZB 516/20
    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 450/19

    Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach rechtskräftiger Scheidung; Ermittlung des

    Auszug aus BGH, 31.03.2021 - XII ZB 516/20
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 450/19 - FamRZ 2020, 777 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 29.04.1998 - XII ZB 20/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 31.03.2021 - XII ZB 516/20
    Diese vom Beschwerdegericht nicht erwähnte Darstellung als glaubhaft unterstellt wäre die Notwendigkeit einer entsprechenden Reise und damit auch der hierfür anfallenden, zwanglos zur Überschreitung der Grenze von 600 EUR führenden Reisekosten aber dargelegt (vgl. zu Reisekosten etwa Senatsbeschlüsse vom 29. April 1998 - XII ZB 20/98 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 38 und vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 - FamRZ 1991, 315, 316).
  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 31.03.2021 - XII ZB 516/20
    b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht im Rahmen des als lex fori anzuwendenden deutschen Verfahrensrechts zudem davon ausgegangen, dass sich die Beschwer im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten grundsätzlich nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 7 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
  • BGH, 09.12.2015 - XII ZB 614/14

    Ehe- und Familienstreitsache: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen

    Auszug aus BGH, 31.03.2021 - XII ZB 516/20
    Der Beschwerdeführer hat daher die den Wert bestimmenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls auch glaubhaft zu machen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - FamRZ 2021, 117 Rn. 8 mwN und vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - FamRZ 2016, 452 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18

    Prüfung der Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers des Beschwerdegerichts durch

    Auszug aus BGH, 31.03.2021 - XII ZB 516/20
    Der Beschwerdeführer hat daher die den Wert bestimmenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls auch glaubhaft zu machen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - FamRZ 2021, 117 Rn. 8 mwN und vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - FamRZ 2016, 452 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 19.02.2020 - XII ZB 358/19

    Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 31.03.2021 - XII ZB 516/20
    a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts des § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 25 mwN), ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 lit. a und b EuUnthVO, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wobei es auf die Staatsangehörigkeit nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 358/19 - FamRZ 2020, 918 Rn. 10).
  • BGH, 10.01.2018 - XII ZB 451/17

    Bemessung des Beschwerdewerts: Bewertung des für die Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 31.03.2021 - XII ZB 516/20
    Denn derartige Kunstgegenstände hätte die Antragstellerin in das von ihr nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 Abs. 1 Satz 1 und 3, 260 Abs. 1 BGB sorgfältig zu errichtende Bestandsverzeichnis einschließlich der für die Wertermittlung maßgeblichen Umstände (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 11 mwN) aufzunehmen.
  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage

    Auszug aus BGH, 31.03.2021 - XII ZB 516/20
    a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts des § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 25 mwN), ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 lit. a und b EuUnthVO, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wobei es auf die Staatsangehörigkeit nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 358/19 - FamRZ 2020, 918 Rn. 10).
  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 96/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • OLG München, 23.08.2021 - 33 U 325/21

    Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Belegvorlage

    Zwar entspricht es der herrschenden Meinung, dass sich bei der Verurteilung des Beklagten zur Auskunft dessen Beschwer grundsätzlich nur nach dem mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwand bemisst, wobei auf die Sätze nach dem JVEG abzustellen ist (BGH NJW 1995, 664; NJW-RR 2021, 724; Krätzschel in: NK/Nachfolgerecht 2. Auflage § 254 ZPO Rn. 25 ff).
  • BayObLG, 02.06.2022 - 102 VA 7/22

    Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit dem öffentlichen

    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren ist, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995, 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99 [114 f., juris Rn. 42, 46 f.]; BGH, Beschluss vom 31. März 2021, XII ZB 516/20, NJW-RR 2021, 724 Rn. 19 f.; Beschluss vom 6. Mai 2020, IV ZB 18/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juli 2016, XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; Beschluss vom 25. Juni 2014, XII ZB 134/13, FamRZ 2014, 1443 Rn. 13; Beschluss vom 12. Juni 2013, XII ZB 394/12, NJW-RR 2014, 2 Rn. 23).
  • BGH, 10.11.2021 - XII ZB 350/20

    Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige

    a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten grundsätzlich nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. März 2021 - XII ZB 516/20 - FamRZ 2021, 1050 Rn. 10 mwN).

    Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich - von Fällen eines hier nicht in Rede stehenden Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2021 - XII ZB 516/20 - FamRZ 2021, 1050 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 11.05.2022 - XII ZB 543/20

    Beurteilung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach texanischem

    a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die unbeschadet des Wortlauts des § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss vom 31. März 2021 - XII ZB 516/20 - FamRZ 2021, 1050 Rn. 9 mwN).
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