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   BayObLG, 26.02.1988 - BReg. 2 Z 107/87   

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BayObLG, 26.02.1988 - BReg. 2 Z 107/87 (https://dejure.org/1988,19668)
BayObLG, Entscheidung vom 26.02.1988 - BReg. 2 Z 107/87 (https://dejure.org/1988,19668)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Februar 1988 - BReg. 2 Z 107/87 (https://dejure.org/1988,19668)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 982
  • MDR 1988, 581
  • DNotZ 1988, 587
  • Rpfleger 1988, 237
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.04.1967 - V ZR 75/64

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Vorvertrag

    Auszug aus BayObLG, 26.02.1988 - BReg. 2 Z 107/87
    Gegen eine solche Potestativ-Bedingung bestehen keine Bedenken (vgl. BGHZ 47, 387 ; BayObLG, NJW-RR 1986, 94; Palandt, Einf. vor § 158, Anm. 4).
  • FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10

    Zur bilanziellen Behandlung einer Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

    Das ist nicht nur bei Kombination verschiedenartiger Modalitäten bei den Einzelpunkten eines zusammengesetzten Vertrages, sondern vor allem dann der Fall, wenn ein und dasselbe Ereignis eine Wirkung beseitigen und eine andere in Kraft setzen soll (Beschluss des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 26. Februar 1988 BReg. 2 Z 107/87, DNotZ 1988, 587).
  • FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

    Das ist nicht nur bei Kombination verschiedenartiger Modalitäten bei den Einzelpunkten eines zusammengesetzten Vertrages, sondern vor allem dann der Fall, wenn ein und dasselbe Ereignis eine Wirkung beseitigen und eine andere in Kraft setzen soll (vgl. Beschluss des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 26. Februar 1988 BReg. 2 Z 107/87, DNotZ 1988, 587 ).
  • OLG Hamm, 11.08.1998 - 15 W 285/98

    Teilvollzug einer Löschungsbewilligung

    Wie das BayObLG in seinem Beschluß vom 26.2.1988 ausgeführt hat ( MittBayNot 1988, 127 [128]), ist die Frage, ob das Wohnungsrecht an den einen oder den anderen Räumen auszuüben ist, keine Frage ihrer genauen Bezeichnung, sondern hängt vielmehr davon ab, für welche Räumlichkeiten das Wahlrecht ausgeübt wird.
  • OLG Nürnberg, 17.07.2018 - 15 W 1291/18

    Einräumung eines Wohnrechts

    Ein Wohnungsrecht im Sinne von § 1093 BGB kann unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) bestellt werden (BayObLG, Beschluss vom 26.02.1988 - BReg 2 Z 107/87 -, juris Rn. 14).
  • BayObLG, 27.09.1989 - BReg. 2 Z 101/89

    Kein Genehmigungserfordernis bei atypischer Nießbrauchsbestellung zu Gunsten

    Der Nießbrauch kann auch als auflösend bedingtes Recht bestellt werden (Palandt/ Bassenge, Anm. 3 b vors 1030 BGB; zurZulässigkeiteiner sog. "Potestativbedingung" vgl. BayObLG MittBayNot 1988, 127 f. m. w. N. = DNotZ 1988, 587 = MittRhNotK 1988, 119).
  • OLG Zweibrücken, 24.02.1998 - 3 W 43/98

    Unzulässigkeit eines Gesamtwohnrechts an mehreren selbständigen Grundstücken bei

    Das gilt aber nicht, wenn sich - wie hier nach der bereits angesprochenen ergänzenden Erklärung der Beteiligten - das eingeräumte Recht auf alle Gebäude bzw. Räume bezieht (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 982; Palandt/Bassenge, BGB 57. Aufl. § 1093 Rdnr. 9).
  • BayObLG, 02.09.1999 - 2Z BR 116/99

    Befugnis des Grundbuchrichters zur Abhilfe bei einer grundbuchrechtlichen

    Dann bedarf es keiner Bezeichnung der von der ausschließlichen Benutzung durch den Wohnungsberechtigten erfaßten Räume (BayObLG NJW-RR 1988, 982).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2020 - 3 Wx 251/19

    Drei abgeschlossene Wohneinheiten: Wie ist der für die Alleinnutzung vorgesehene

    Die einem Wohnungsrecht gem. § 1093 Abs. 1 BGB unterliegenden Räume, sofern es sich nicht auf alle Gebäudeteile oder Räume bezieht, müssen in der Eintragungsbewilligung genau bezeichnet werden (BayObLG NJW-RR 1999, 1691; 1988, 982).
  • LG Ansbach, 29.06.1998 - 4 T 409/98

    Bestimmtheit des Ausübungsbereichs eines Wohnungsrechts

    Wie das BayObLG in seinem Beschluß vom 26.2.1988 ausgeführt hat ( MittBayNot 1988, 127 [128]), ist die Frage, ob das Wohnungsrecht an den einen oder den anderen Räumen auszuüben ist, keine Frage ihrer genauen Bezeichnung, sondern hängt vielmehr davon ab, für welche Räumlichkeiten das Wahlrecht ausgeübt wird.
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