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   BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 72/89   

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BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 72/89 (https://dejure.org/1990,1747)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1990 - VIII ZR 72/89 (https://dejure.org/1990,1747)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1990 - VIII ZR 72/89 (https://dejure.org/1990,1747)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Industrieautomat - Umrüstung - Verzug - Gewährleistungsrecht - Nichterfüllung - Gesamte Leistung - Kaufvertragspartner - Einheitliche Leistung - Zusatzteile - Greifarm - Formularmäßiger Leasingvertrag - Haftung - Übernahmebstätigung - Mängelbeseitigung - Rügepflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechte des Käufers bei Verpflichtung des Verkäufers zur Umrüstung des zu Versuchszwecken bei dem Käufer befindlichen Kaufgegenstandes; Ausrüstung eines Industrieautomaten mit einem geeigneteren Greifarm

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1462
  • MDR 1991, 236
  • WM 1990, 2000
  • BB 1990, 2003
  • DB 1990, 2016
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.03.1990 - VIII ZR 56/89

    Rücktritt vom Vertrag - EDV-Anlage - Teilweise Verzug

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 72/89
    Daran fehlt es, wenn die Sache technisch unteilbar ist oder nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten als unteilbar behandelt werden soll (BGH, NJW 1990, 3011 = WM 1990, 987).

    Unteilbarkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn die Gesamtleistung nach dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragspartner als unteilbar behandelt werden sollte (zu diesen Voraussetzungen vgl. im einzelnen BGH, NJW 1990, 3011 = WM 1990, 987 (unter III 1 b)).

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86

    Ansprüche des Leasingnehmers bei teilweiser Übergabe der Leasingsache (Übergabe

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 72/89
    Sie stellt in diesem Rechtsverhältnis insbesondere keine Anerkennung oder Genehmigung der Leistung als fehlerfrei dar (Ergänzung zu BGH, NJW 1988, 204 = LM § 536 BGB Nr. 27 = WM 1987, 1131).*).

    Für das Rechtsverhältnis zwischen den Leasingvertragspartnern hat der BGH jedoch in einem Urteil vom 1.7.1987 (NJW 1988, 204 = LM § 536 BGB Nr. 27 = WM 1987, 1131 (unter II 2)) entschieden, daß der Übernahmebestätigung kein Anerkenntnis oder Verzicht auf Einwendungen zu entnehmen ist.

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 22/89

    Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen;

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 72/89
    Bloße Kenntnis des Verkäufers von einem Mangel der Kaufsache befreit den Käufer zwar nicht von seiner Rügelast, wie sich schon daraus ergibt, daß das Gesetz diese Rechtsfolge nur bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer vorsieht (§ 377 V HGB; BGH, NJW 1990, 1290 = LM § 377 HGB Nr. 33 = WM 1990, 510 (unter II 2b cc, 4b aa); Baumbach-Hopt, HGB, 28. Aufl., § 377 Anm. 4 A).

    Daran kann es fehlen, wenn eine aus mehreren, an sich selbständigen Teilen bestehende Kaufsache hinsichtlich einzelner Teile noch nicht vorhanden und deshalb nicht "abgeliefert" ist (vgl. zu einem ähnl. Fall BGH, NJW 1990, 1290 (unter III 2 b) hinsichtlich der erst nach Ablieferung beginnenden Verjährungsfrist).

  • BGH, 21.06.1985 - V ZR 134/84

    Angemessenheit einer Nachfrist; Bemessung der Frist bei Schwierigkeiten der

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 72/89
    sen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfange die sich aus § 326 BGB ergebenden Rechte und Ansprüche abgetreten werden können (zur Problematik vgl. BGH, NJW 1985, 2640 = LM § 326 (Da) BGB Nr. 2/3 m. w. Nachw.; Palandt-Heinrichs, BGB, 49. Aufl., § 398 Anm. 5b; Emmerich, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 326 Rdnr. 30).
  • BGH, 22.05.1963 - VIII ZR 49/62

    Verjährung des Wandlungsanspruchs bei Nachbesserungspflicht des Verkäufers

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 72/89
    Mit seiner ausdrücklichen Zusage hatte sich der Lieferant der Mängelbeseitigung unterzogen, so daß in analoger Anwendung von § 639 II BGB die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gehemmt war, bis der Lieferant die Beseitigung ablehnte oder für ausgeführt erklärte (BGHZ 39, 287 (293) = NJW 1963, 1452 = LM § 477 BGB Nr. 6; BGH, NJW 1984, 1525 = LM § 477 BGB Nr. 40 (unter 1 a)).
  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 295/82

    selbstfahrende Arbeitsmaschine - § 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 72/89
    Mit seiner ausdrücklichen Zusage hatte sich der Lieferant der Mängelbeseitigung unterzogen, so daß in analoger Anwendung von § 639 II BGB die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gehemmt war, bis der Lieferant die Beseitigung ablehnte oder für ausgeführt erklärte (BGHZ 39, 287 (293) = NJW 1963, 1452 = LM § 477 BGB Nr. 6; BGH, NJW 1984, 1525 = LM § 477 BGB Nr. 40 (unter 1 a)).
  • BGH, 09.11.2022 - VIII ZR 272/20

    Dieselabgasskandal: Ansprüche eines Leasingnehmers gegen Leasinggeber bzw.

    Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz diese Rechtsfolge gemäß § 377 Abs. 5 HGB nur bei einem - hier nicht gegebenen - arglistigen Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer vorsieht (siehe Senatsurteile vom 25. September 1985 - VIII ZR 175/84, NJW 1986, 316 unter II 2 b bb; vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 140; vom 27. Juni 1990 - VIII ZR 72/89, NJW-RR 1990, 1462 unter II 2 c aa).

    Zwar hat der Senat in dem vorgenannten Urteil vom 27. Juni 1990 (VIII ZR 72/89, aaO unter II 1 b) entschieden, dass es einer Mängelanzeige nach § 377 HGB nicht bedarf und die Kaufsache auch ohne eine solche nicht als genehmigt gilt, wenn sich der Verkäufer bereits bei Abschluss des Kaufvertrags zur Beseitigung von Mängeln der beim Käufer befindlichen Kaufsache verpflichtet hat (ebenso Achilles in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 377 Rn. 239; so auch MünchKommHGB/Grunewald, 5. Aufl., § 377 Rn. 85).

    Denn eine bei Vertragsabschluss ausdrücklich einbezogene Vereinbarung einer Fehlerbeseitigung geht über bloße Kenntnis des Verkäufers hinaus (Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - VIII ZR 72/89, aaO unter II 2 c aa).

  • BGH, 15.03.2002 - V ZR 396/00

    Umfang der Haftung des Käufers auf Rückgabe eines mit einer Grundschuld

    Denn der Erwerb der Flächen bildete nach dem Willen der Vertragsparteien ein unteilbares, nur einheitlich rückabwickelbares Rechtsgeschäft (vgl. Senat, Urt. v. 30. April 1976, V ZR 143/74, NJW 1976, 1931, 1932; BGH, Urt. v. 27. Juni 1990, VIII ZR 72/89, WM 1990, 2000, 2003).
  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 165/91

    Lieferung von Handbüchern als vertragliche Hauptleistungspflicht beim EDV-Kauf -

    Die Übernahmebestätigung, die diese Beschränkung nicht enthält, sondern umfassend ist, war für den Leasinggeber bestimmt; sie stellte nicht zugleich eine Erklärung im kaufrechtlichen Verhältnis gegenüber der Beklagten dar (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - VIII ZR 72/89 = WM 1990, 2000, 2005) [BGH 27.06.1990 - VIII ZR 72/89].
  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 386/98

    Beendigung eines Wiederkaufsverhältnisses

    Der Kläger war also berechtigt, vom Wiederkaufvertrag insgesamt zurückzutreten (vgl. RGZ 50, 138, 143; Palandt/Heinrichs, aaO § 326 Rdn. 29; Erman/Battes, aaO § 326 Rdn. 44; vgl. auch für den Fall, daß die zu erbringende Leistung unteilbar ist, BGH, Urt. v. 27. Juni 1990, VII ZR 72/89, NJW-RR 1990, 1462, 1464 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 6 U 451/21

    Leasing; Rücktritt; Geschäftsgrundlage; Übernahmebestätigung; Streitgegenstand;

    Denn darin lag in Bezug auf den Kaufvertrag keine Anerkennung oder Genehmigung der Leistung als fehlerfrei, mithin waren dem Beklagten infolgedessen keine weiteren Mängeleinwendungen abgeschnitten (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 -, Rn. 33, und vom 27. Juni 1990 - VIII ZR 72/89 -, Rn. 47, jeweils juris).
  • OLG Köln, 18.02.2020 - 3 U 129/19

    Fahrzeugkauf durch Vollkaufmann - Mängelrüge

    Aus den gleichen Erwägungen mag man ferner an solche Fälle denken, in denen der Verkäufer gegenüber dem Käufer selbst Erklärungen des Inhalts abgibt, die Ware sei nicht ordnungsgemäß und er zugleich vorbehaltlos Nachbesserung bzw. eine andere von ihm zu erbringende Form der Ersatzleistung für den Mangel anbietet (vgl. BGH WM 1990, 2000; Hopt in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 377 Rn. 36, 46; Grunewald in: MünchKomm, a.a.O., § 377 Rn. 86).

    Von der Entbehrlichkeit der Mängelrüge kann in solchen Fällen aber nur dann ausgegangen werden, wenn diese Erklärungen zugleich erkennen lassen, dass auch der Verkäufer nicht davon ausgeht, dass der Käufer die Ware als Vertragsleistung genehmigen werde (BGH WM 1990, 2000; Grunewald in: MünchKomm, a.a.O., § 377 Rn. 86).

  • BGH, 12.03.1997 - VIII ZR 15/96

    Abgrenzung zwischen Schlecht- und Falschlieferung

    Auch dieses Verhalten spricht gegen die Annahme, die gelieferten Geräte wichen so weit von der geschuldeten Beschaffenheit ab, daß sie einer anderen als der nach Inhalt und Zweck des Vertrages geschuldeten Gattung angehörten (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - VIII ZR 72/89 = WM 1990, 2000 unter II 1 a).
  • BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 122/89

    Unwirksamkeit eines Kaufvertrags im Anwendungsbereich des EKG bei fehlender

    Dies alles legt die Annahme nahe, daß die Parteien die gesamte aus den drei Blöcken bestehende Anlage als einheitlichen unteilbaren Kaufgegenstand ansahen und behandeln wollten (vgl. dazu für das unvereinheitlichte deutsche Recht BGH, WM 1990, 987 (990) und v. 27.6.1990 - VIII ZR 72/89 unter II 1 e der Entscheidungsgründe) und daß die Vereinbarung über die Lieferung des dritten Blocks keinen neuen Kaufvertrag, sondern eine Erweiterung und Ergänzung des ursprünglichen Kaufvertrages darstellte.
  • BGH, 30.10.1998 - V ZR 367/97

    Rechtsnatur der Gegenleistung des Käufers; Verschaffung des Besitzes ohne

    Nimmt der Käufer den Verzug des Verkäufers mit der Verschaffung des Eigentums zum Anlaß, das Vertragsverhältnis gemäß § 326 Abs. 1 BGB zu liquidieren, bedarf es daher mangels Teilbarkeit der Leistungspflicht des Verkäufers keiner Darlegung des Käufers gemäß § 326 Abs. 1 Satz 3, § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB, an der zeitweiligen Überlassung des Besitzes im Hinblick auf das Ausbleiben der vereinbarten Eigentumsübertragung kein Interesse zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1990, VIII ZR 72/89, NJW-RR 1990, 1462, 1464).
  • BGH, 29.05.1991 - VIII ZR 125/90

    Einrede des nichterfüllten Vertrages bei EDV-Finanzierungsleasingvertrag

    Anders wäre es nur, wenn die beiden fehlenden Programme gewissermaßen notwendige, dem Betrieb der übrigen Anlage als Bestandteil dienende Funktion hätten und somit keinen selbständigen Bestandteil darstellten, sondern einen unselbständigen Teil einer einheitlichen Sache (vgl. für den Fall eines fehlenden Handbuchs zu einer Hardware BGH, Urteil vom 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88 = NJW 1989, 3222 = WM 1989, 1574 unter II 1; für einen Kaufrechtsfall vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. Juni 1990 VIII ZR 72/89 = WM 1990, 2000 [BGH 27.06.1990 - VIII ZR 72/89] = DB 1990, 2016 unter III 1 b a.E.).
  • OLG Köln, 16.07.2002 - 15 U 30/02

    Bindung des Leasinggebers an Angaben des Lieferanten

  • OLG Bremen, 08.11.2000 - 1 U 14/00

    Zu den Anforderungen des Begriffs "Ablieferung" i.S.d. § 377 Abs. 1 HGB;

  • OLG Köln, 03.11.1995 - 19 U 81/95

    Bindung der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag

  • LG Bonn, 12.11.2021 - 10 O 296/19
  • AG Krefeld, 10.01.2017 - 3 C 523/11

    Erfolgsaussichten einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises für ein

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