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   OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 1 U 128/88   

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OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 1 U 128/88 (https://dejure.org/1989,1658)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.09.1989 - 1 U 128/88 (https://dejure.org/1989,1658)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. September 1989 - 1 U 128/88 (https://dejure.org/1989,1658)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlgeschlagenes Erwerbermodell: Schadenshöhe? (IBR 1990, 303)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Erwerbermodell: Pflichten des Treuhänders (IBR 1990, 305)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 281
  • DB 1989, 2268
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.06.1984 - IVa ZR 231/82

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler von Kapitalanlagen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 1 U 128/88
    Demnach gilt, da die Beklagte zu 1) nicht Steuerberaterin ist und mithin § 68 Steuerberatungsgesetz keine Anwendung findet, eine Verjährungsfrist für die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Beklagten zu 1) (§ 675 BGB ) von 30 Jahren (vgl. BGH, NJW 1984, 2524 ).

    Dies gilt aber nicht, wenn der Schadensersatzbetrag seinerseits wieder der Steuerpflicht unterliegt; der nicht messbare Vorteil dadurch, dass die Steuerpflicht später eintritt, wird in der Regel nicht berücksichtigt, nur bei erheblichen Verlustzuweisungen (vgl. BGH, NJW 1979, 1449 ff. 1451 und NJW 1984, 2524 ; BGH, NJW 1970, 461 ff.: selbst wenn der Nachzahlungsanspruch des Finanzamtes verjährt ist. So verhält es sich auch für die dem Kläger zunächst erwachsenen Steuervorteile. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid für 1982 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (vgl. Bl 171 R d.A.).

  • BGH, 19.11.1987 - VII ZR 39/87

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 1 U 128/88
    Der Treuhänder/Geschäftsbesorger hat die Interessen des Treugebers gewissenhaft zu wahren; bei der Gestaltung für ihn abgeschlossener Verträge hat er Sorgfalt walten zu lassen, und eine regelmäßige Unterrichtung und Beratung des Auftraggebers gehören zu seinen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten (vgl. BGH, BauR 1988, 502 ff., 505; BGH, BauR 1986, 590 ff., 591 = BB 1986, 1807 ff.; BGH, BauR 1988, 103 ff., 105).

    Die Beklagte zu 2) ist nicht zugleich Wirtschaftsprüferin, so dass sich nicht die Frage der Verjährungsfrist bei Mehrfachtätigkeit und der Anwendbarkeit der fünfjährigen Frist des § 51 a WPO stellt (vgl. BGH, BauR 1988, 103 ff.).

  • BGH, 21.01.1988 - IX ZR 65/87

    Unzulässige Rechtsausübung durch Erhebung der Verjährungseinrede durch einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 1 U 128/88
    Der Eintritt der Verjährung des Primäranspruchs würde nur dann nicht auf der Verletzung der der Beklagten zu 2) obliegenden Hinweispflicht beruhen, wenn der Kläger noch rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt von seinem Anwalt über die Regressfrage beraten worden wäre (vgl. BGH, NJW 1988, 2245 ff., 2247).
  • BGH, 19.06.1986 - VII ZR 25/85

    Pflichtenstellung eines Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 1 U 128/88
    Der Treuhänder/Geschäftsbesorger hat die Interessen des Treugebers gewissenhaft zu wahren; bei der Gestaltung für ihn abgeschlossener Verträge hat er Sorgfalt walten zu lassen, und eine regelmäßige Unterrichtung und Beratung des Auftraggebers gehören zu seinen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten (vgl. BGH, BauR 1988, 502 ff., 505; BGH, BauR 1986, 590 ff., 591 = BB 1986, 1807 ff.; BGH, BauR 1988, 103 ff., 105).
  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 121/67

    Steuerersparnis als anzurechnender Vorteil beim Schadensersatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 1 U 128/88
    Dies gilt aber nicht, wenn der Schadensersatzbetrag seinerseits wieder der Steuerpflicht unterliegt; der nicht messbare Vorteil dadurch, dass die Steuerpflicht später eintritt, wird in der Regel nicht berücksichtigt, nur bei erheblichen Verlustzuweisungen (vgl. BGH, NJW 1979, 1449 ff. 1451 und NJW 1984, 2524 ; BGH, NJW 1970, 461 ff.: selbst wenn der Nachzahlungsanspruch des Finanzamtes verjährt ist. So verhält es sich auch für die dem Kläger zunächst erwachsenen Steuervorteile. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid für 1982 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (vgl. Bl 171 R d.A.).
  • BGH, 16.01.1986 - VII ZR 61/85

    Formularmäßige Vereinbarung einer Frist zur Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 1 U 128/88
    Eine Verjährungsfrist von zwei Jahren seit der Kenntnis der Pflichtverletzung, spätestens ein Jahr nach Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages, bevorzugt einseitig und unangemessen das Interesse des Treuhänders an einem möglichst frühzeitigen Haftungsausschluss (vgl. BGH, NJW 1986, 1171, 1172).
  • BGH, 24.03.1988 - VII ZR 232/86

    Haupt- und Hilfsbegründung; Pflichten des Treuhänders

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 1 U 128/88
    Der Treuhänder/Geschäftsbesorger hat die Interessen des Treugebers gewissenhaft zu wahren; bei der Gestaltung für ihn abgeschlossener Verträge hat er Sorgfalt walten zu lassen, und eine regelmäßige Unterrichtung und Beratung des Auftraggebers gehören zu seinen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten (vgl. BGH, BauR 1988, 502 ff., 505; BGH, BauR 1986, 590 ff., 591 = BB 1986, 1807 ff.; BGH, BauR 1988, 103 ff., 105).
  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 1 U 128/88
    Dies gilt aber nicht, wenn der Schadensersatzbetrag seinerseits wieder der Steuerpflicht unterliegt; der nicht messbare Vorteil dadurch, dass die Steuerpflicht später eintritt, wird in der Regel nicht berücksichtigt, nur bei erheblichen Verlustzuweisungen (vgl. BGH, NJW 1979, 1449 ff. 1451 und NJW 1984, 2524 ; BGH, NJW 1970, 461 ff.: selbst wenn der Nachzahlungsanspruch des Finanzamtes verjährt ist. So verhält es sich auch für die dem Kläger zunächst erwachsenen Steuervorteile. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid für 1982 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (vgl. Bl 171 R d.A.).
  • BGH, 01.10.1987 - IX ZR 202/86

    Berechtigung des Rechtsmißbrauchseinwandes gegenüber der Verjährungseinrede

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 1 U 128/88
    Hat ein Steuerberater begründeten Anlass zur Überprüfung seines früheren Verhaltens und gibt er nicht die erforderlichen Hinweise, steht dem Auftraggeber ein sogenannter Sekundärschadensersatzanspruch zu, der seinerseits drei Jahre nach Verjährung des Primäranspruchs, spätestens drei Jahre nach Beendigung des Mandats verjährt (vgl. BGH, NJW 1988, 265, 266).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.1995 - 6 U 41/94
    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Ersatzleistung ihrerseits wieder der Steuerpflicht unterliegt, wobei der nicht messbare Vorteil, der darin liegt, dass die steuerpflicht später eintritt, in der Regel nicht zu berücksichtigen ist, es sei denn, es sind erhebliche Verlustzuweisungen erfolgt (vgl. BGHZ 74, 103, 114; BGH NJW-RR 1988, 788, 789; BGH NJW-RR 1988, 855, 856; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 281, 283; Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 249 BGB, Rdn. 144; Müko/Grunsky, a.a.O., vor § 249 BGB, Rdn. 143 und § 252 BGB, Rdn. 6 a, m.w.Nachw.).

    Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass Werbungskosten, wenn sie - wie hier - an den Steuerpflichtigen zurückfließen, im Jahre des Zuflusses als Einnahmen zu erfassen sind (vgl. OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 281, 283; Schmidt, EStG,7. Aufl., § 9 EStG, Anm. 2 m).

    Dabei unterfallen Schadensersatzleistungen für Aufwendungen, die der Steuerpflichtige als Werbungskosten abgezogen hat, derselben Einkunftsart, derentwegen sie abgesetzt werden konnten, und sind dementsprechend als Einnahmen in der Regel in dem Jahr zu versteuern, in dem sie geleistet worden sind (vgl. BFH BStBl. 1969 11, 160 f; BFH BStBl. 1965 111, 67 f; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 281, 283; Schmidt, a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 13.01.2004 - 4 U 276/03

    Großes Kölner Bauherrenmodell zur Errichtung einer Eigentumswohnanlage: Pflichten

    aa) Ansprüche gegen den Treuhänder wegen Vertragsverletzungen verjähren nach § 195 BGB in 30 Jahren (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1120 (1123); OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 281; Brych/Pause, aaO., Rdnr. 960; ebenso Locher/Koeble, aaO., Rdnr. 353 für Mangelfolgeschäden und Nebenpflichtverletzungen im Rahmen von Baubetreuungsverträgen).

    Kürzere Fristen weichen von den durch § 68 StBerG und § 51 BRAO gesetzlich gegebenen Leitbildern für eine Mindestregelung ab, welche einen gesetzlichen Mindeststandard auch für Geschäftsbesorgungsverträge mit anderen Treuhändern darstellen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) (vgl. BGH, NJW 1986, 1171 (1172); WM 1988, 54; NJW-RR 1991, 1120 (1123); OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 281 (282); Brych/Pause, aaO., Rdnr. 964).

  • OLG Hamm, 02.02.2007 - 26 U 91/06

    Nichtige Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern in den AGB des

    Es ist auch aus Sicht der Klägerin unstreitig, dass der abgeschlossenen Bauvertrag als vorformuliertes und vervielfältigtes Vertragswerk, das auch bei anderen Bauvorhaben in dieser Form Anwendung gefunden hat, als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln ist und damit der Überprüfungsmöglichkeit des AGBG unterliegt (OLG Frankfurt NJW-RR 90, 281, 282).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 176/95

    Haftung des Architekten bei Rücknahme der Baugenehmigung

    Diese Vorteilsausgleichung entfällt jedoch dann, wenn die Schadensersatzleistung gleichfalls der Steuerpflicht unterliegt, vgl. BGHZ 53, 132, 136-138; BGHZ 74, 103, 114-116; BGH NJW-RR 1988, 788, 789; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1990, 281, 283; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vor § 249 Rdnr. 144.
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