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   KG, 08.02.1991 - 1 W 3357/90   

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KG, 08.02.1991 - 1 W 3357/90 (https://dejure.org/1991,3010)
KG, Entscheidung vom 08.02.1991 - 1 W 3357/90 (https://dejure.org/1991,3010)
KG, Entscheidung vom 08. Februar 1991 - 1 W 3357/90 (https://dejure.org/1991,3010)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 933
  • MDR 1991, 952
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 35/06

    Pflicht des zurückgetretenen Vorstands eines eingetragenen Vereins zur Abgabe der

    Eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ist zwar keine Willens-, sondern eine Wissenserklärung (vgl. OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1982, 290, 291; KG NJW-RR 1991, 933, 934; Kirberger, Rpfleger 1975, 341, 344); sie entfaltet aber wie eine Willenserklärung Rechtswirkungen für den Schuldner, da dieser nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 915 ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist (vgl. Stein/Jonas/Münzberg aaO § 807 Rdn. 53 Fn. 332).
  • KG, 13.02.2007 - 1 W 272/06

    GmbH; Nachtragsliquidation: Voraussetzungen für die Anordnung einer

    Als derartige Abwicklungsmaßnahmen kommen dabei die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen, wie eine Löschungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt, die Erteilung eines Arbeitszeugnisses (vgl. näher: Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 60 Rn. 65; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 74 Rn. 20) aber auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Zwangsvollstreckung in Betracht, wenn man insoweit nicht eine Verpflichtung der letzten Vertretungsorgane annimmt (so Senat, NJW-RR 1991, 933; aA OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 1064 = Rpfleger 1994, 424).
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