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   OLG Köln, 22.07.1992 - 16 U 31/92   

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https://dejure.org/1992,5314
OLG Köln, 22.07.1992 - 16 U 31/92 (https://dejure.org/1992,5314)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.07.1992 - 16 U 31/92 (https://dejure.org/1992,5314)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Juli 1992 - 16 U 31/92 (https://dejure.org/1992,5314)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SpkVO NW § 8 Abs. 1; SpkVO NW § 8 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 626 Abs. 2
    Kündigung eines Girovertrags durch die Sparkasse

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Girovertrag; Abschlußverpflichtung; Guthabenbasis; Sparkasse; Kündigung aus wichtigem Grund; Außerordentliche Kündigung; Wichtiger Grund; Kundenkritik; Umstandsabwägung; Vertragsfortsetzung; Treu und Glauben; Zumutbarkeit; Bindung an Fristen; Starre Fristen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1522
  • VersR 1993, 62
  • WM 1993, 325
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche

    bb) Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, die Gründe für die Insolvenz der S.-Bank hätten am 30. September 2009 objektiv schon vorgelegen, und im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auf den an sich "verfristeten" Kündigungsgrund der Insolvenz der R.-Bank wegen der Gleichartigkeit der Vertragsstörungen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zurückgreift (in diesem Sinne OLG Köln, WM 1993, 325, 328; siehe auch Erman/H.P. Westermann, BGB, 13. Aufl., § 723 Rn. 14), ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, weil es allein die Interessen der Beklagten in den Blick genommen und diesen gegenüber dem grundsätzlichen Interesse der Mitgesellschafter an einem Fortbestand des Gesellschaftsverhältnisses auch mit der Beklagten ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat.
  • OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01

    Kontokündigung gegen eine politische Partei

    Sie ist damit Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge (vgl. OLG Köln, WM 1993, 325ff., 327f.).

    Ebenso können unberechtigte Vorwürfe und Beleidigungen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (OLG Köln, WM 1993, 325ff., 327f.; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 24 Rn. 42).

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 3/11

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer BGB-Gesellschaft: Umdeutung einer

    Selbst wenn man im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auf den an sich "verfristeten" Kündigungsgrund der Insolvenz der R.-Bank wegen der Gleichartigkeit der Vertragsstörungen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zurückgreift (in diesem Sinne OLG Köln, WM 1993, 325, 328; s.a. Erman/H.P. Westermann, BGB, 13. Aufl., § 723 Rn. 14), ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, weil es allein die Interessen der Beklagten in den Blick genommen und diesen gegenüber dem grundsätzlichen Interesse der Mitgesellschafter an einem Fortbestand des Gesellschaftsverhältnisses auch mit der Beklagten ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat.
  • OLG Köln, 15.05.2002 - 13 U 7/02

    Kontokündigung wegen Zugehörigkeit zur rechtsextremen Szene und

    Angesichts der in § 5 Abs. 2 SpkVO NW bestimmten Kontrahierungspflicht gegenüber dem Verfügungskläger als natürlicher Person scheidet eine Kündigung unter beiden Gesichtspunkten aus (vgl. OLG Köln WM 93, 325, 327; Schimansky a.a.O.).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 20.11.2002 - 207 C 185/02

    Kein Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos gegenüber Sparkasse bei gestörtem

    Das OLG Köln hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes in diesem Sinne insbesondere dann angenommen, wenn der Sparkasse wegen vorangegangener, sachlich unmäßiger Kritik oder Beleidigungen des Kunden unter Abwägung aller Umstände, insbesondere auch ihres eigenen Verhaltens sowie der Interessen des Kunden, eine Eingehung des Girovertrages nach Treu und Glauben unzumutbar ist (OLG Köln, NJW-RR 1992, 1522).
  • OLG Köln, 02.08.1999 - 16 U 106/98

    Zur Reichweite des Sicherungszwecks einer Grundschuld bei Belastung des

    In dem Fall, daß die Ausdehnung der Haftung auf Forderungen gegen einen - mit den Sicherungsgebern nicht identischen - Dritten nicht zugleich mit der Grundschuldbestellung sondern erst viel später in einer gesonderten Sicherungserklärung erfolgt, kann nicht davon gesprochen werden, daß das für den Sicherungsgeber in treuwidriger Weise überraschend käme, auch wenn hier der Haftungserweiterung eine Bürgschaft oder eine sonstige persönliche Verpflichtungserklärung der Kläger nicht zugrundelag (vgl. BGH NJW-RR 92, 1522).
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