Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.06.1996 - 5 U 210/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3072
OLG Köln, 19.06.1996 - 5 U 210/95 (https://dejure.org/1996,3072)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.1996 - 5 U 210/95 (https://dejure.org/1996,3072)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Juni 1996 - 5 U 210/95 (https://dejure.org/1996,3072)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,3072) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zustandsstörung Kommunmauer Abriß Gebäude

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 922, 1004
    Zustandsstörung Kommunmauer Abriß Gebäude

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustandsstörung; Grundstück; Kommunmauer; Abriß; Beeinträchtigung des Nachbargebäudes; Rechtsnachfolge; Passivlegitimation; Verfügungsberechtigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gebäudeabriß: Hat Nachbar wegen offener Trennwand einen Zahlungsanspruch? (IBR 1997, 155)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1104
  • VersR 1997, 629
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.04.1989 - V ZR 248/87

    Beeinträchtigung einer Grenzeinrichtung bei Abriß eines Hauses

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.1996 - 5 U 210/95
    Wie der Bundesgerichtshof in seinen beiden bereits in dem landgerichtlichen Urteil zitierten Entscheidungen (NJW 1981, 866; NJW 1989, 2541) ausgeführt hat, ist der Grundstückseigentümer, der mit seinem Nachbarn eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB unterhälthier die unstreitig auf der gemeinsamen Grenze verlaufende Trenn- bzw. Zwischenwand der beiden Hälften des früheren Doppelhauses (sog. Kommunmauer)-, durch § 922 S. 3 BGB nicht gehindert, den auf seinem Grundstück stehenden Gebäudeteil abzureißen.

    In einem solchen Fall ist, wie der Bundesgerichtshof in seiner in NJW 1989, 2541, 2542 veröffentlichten Entscheidung verdeutlicht hat, Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB der Eigentümer der störenden Sache, ohne daß es noch zusätzlich darauf ankommt, ob er den Abriß selbst vorgenommen oder, eventuell auch nur mittelbar, veranlaßt hat.

    Die Kosten der zur Herstellung eines funktionstüchtigen Zustandes erforderlichen Baumaßnahmen kann der von der Störung betroffene Eigentümer erst geltend machen, wenn er selbst die Störung hat beseitigen lassen und er auf diese Weise den Störer von einer Verbindlichkeitden ihm gegenüber nach § 1004 Abs. 1 BGB bestehenden Beseitigungsanspruch - befreit hat, §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BGH NJW 1989, 2541 sowie NJW 1991, 2826/2827).

  • OLG Köln, 31.05.1995 - 2 U 182/94

    Keine Haftung des Bürgers für falsche Rechtsauffassung

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.1996 - 5 U 210/95
    Ob sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 BGB überhaupt konstruieren läßt, begegnet bereits vom Ansatz her Bedenken, welche in jüngster Zeit vom 2. Zivilsenat des OLG Köln (NJW 1996, 1290, 1291) unter Berufung auf die in VersR 1977, 136, 137 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.9.1976 zum Ausdruck gebracht worden sind.
  • BGH, 28.11.1980 - V ZR 148/79

    Beeinträchtigung der Kommunmauer durch Abriß eines angebauten Hauses

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.1996 - 5 U 210/95
    Wie der Bundesgerichtshof in seinen beiden bereits in dem landgerichtlichen Urteil zitierten Entscheidungen (NJW 1981, 866; NJW 1989, 2541) ausgeführt hat, ist der Grundstückseigentümer, der mit seinem Nachbarn eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB unterhälthier die unstreitig auf der gemeinsamen Grenze verlaufende Trenn- bzw. Zwischenwand der beiden Hälften des früheren Doppelhauses (sog. Kommunmauer)-, durch § 922 S. 3 BGB nicht gehindert, den auf seinem Grundstück stehenden Gebäudeteil abzureißen.
  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 346/89

    Anspruch des Grundstückseigentümers wegen des Eindringens von Baumwurzeln in

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.1996 - 5 U 210/95
    Die Kosten der zur Herstellung eines funktionstüchtigen Zustandes erforderlichen Baumaßnahmen kann der von der Störung betroffene Eigentümer erst geltend machen, wenn er selbst die Störung hat beseitigen lassen und er auf diese Weise den Störer von einer Verbindlichkeitden ihm gegenüber nach § 1004 Abs. 1 BGB bestehenden Beseitigungsanspruch - befreit hat, §§ 812, 818 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BGH NJW 1989, 2541 sowie NJW 1991, 2826/2827).
  • BGH, 28.09.1976 - VI ZR 113/76

    Beweislage hinsichtlich des Verschuldens nach Feststellung des objektiven

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.1996 - 5 U 210/95
    Ob sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 BGB überhaupt konstruieren läßt, begegnet bereits vom Ansatz her Bedenken, welche in jüngster Zeit vom 2. Zivilsenat des OLG Köln (NJW 1996, 1290, 1291) unter Berufung auf die in VersR 1977, 136, 137 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.9.1976 zum Ausdruck gebracht worden sind.
  • OLG Saarbrücken, 15.11.2007 - 8 U 456/06

    Rechtswirkungen eines in einem Vorprozess geschlossenen Prozessvergleichs

    Das gilt unabhängig davon, ob man als Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch - wie das Landgericht - § 9 Abs. 3 Satz 1 SaarlNG (Saarländisches Nachbarrechtsgesetz), § 9 Abs. 3 Satz 1 SaarlNG i. V. mit § 16 Abs. 3 SaarlNG oder aber - falls es sich bei der in Rede stehenden Giebelwand weder um eine Nachbarwand i. S. des § 3 Abs. 1 SaarlNG noch um eine Grenzwand i. S. des § 15 Abs. 1 SaarlNG handelt, so dass die vorrangigen, das Eigentum zugunsten des Nachbarn beschränkenden landesrechtlichen Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 124 EGBGB; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 921 Rdnr. 5) - §§ 922 Satz 3, 1004 BGB (vgl. hierzu: BGH NJW 1989, 2541 f. Rdnr. 9, zit. nach juris; NJW 2000, 512 ff. Rdnr. 15, zit. nach juris; OLG Köln NJW-RR 1996, 1104 f. Rdnr. 4 ff., zit. nach juris; OLG Frankfurt MDR 2005, 268, Rdnr. 14, zit. nach juris) heranzieht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2019 - 10 B 970/19

    Beseitigung eines Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück und Nachbarschutz; Fehlende

    vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12 -, juris, Rn. 7 ff.; Bbg. OLG, Urteil vom 21. April 2011 - 5 U 51/09 -, juris, Rn. 34 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. September 2004 - 16 U 211/03 -, juris, Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 19. Juni 1996 - 5 U 210/95 -, juris, Rn. 4 ff.
  • OLG Koblenz, 04.10.2007 - 6 U 91/07

    Beseitigungsanspruch: Entfernung einer stillgelegten Wasserleitung; früherer

    Die hierzu entschiedenen Fälle betrafen Sachverhalte, in denen die fortbestehende Möglichkeit des Veräußerers, auf die Sache zuzugreifen, über ein reines Faktum hinaus auf seine fortbestehende rechtliche Beziehung zur Sache zurückzuführen war - beispielsweise auf die Stellung als Sicherungsgeber bei der Sicherungsübereignung (BGH, Urt. v. 29.05.1964 - V ZR 58/62 -, BGHZ 41, 393) oder auf einen ihm eingeräumten Nießbrauch (OLG Köln, Urt. v. 19.06.1996 - 5 U 210/95 -, NJW-RR 96, 1104).
  • LG Potsdam, 25.02.1999 - 31 O 86/98

    Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat Anspruch auf

    Die Beklagten haften vielmehr als Zustandsstörer, da maßgeblich für die Zustandshaftung allein die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse sind (vgl. hierzu OLG Köln, NJW-RR 1996/1104).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht