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   OLG Celle, 07.02.1997 - 4 U 188/95   

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OLG Celle, 07.02.1997 - 4 U 188/95 (https://dejure.org/1997,3539)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.02.1997 - 4 U 188/95 (https://dejure.org/1997,3539)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Februar 1997 - 4 U 188/95 (https://dejure.org/1997,3539)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verkauf eines Grundstücks und Kontaminationsverdacht; Arglistige Täuschung beim Verkauf eines möglicherweise verseuchten Grundstücks; Abbedingung der Haftung für Sachmängel; Offenbarungspflichtiger Mangel ; Rücktritt vom Vertrag wegen Verunreinigung des Bodens; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkauf eines Grundstücks und Kontaminationsverdacht; Arglistige Täuschung beim Verkauf eines möglicherweise verseuchten Grundstücks; Abbedingung der Haftung für Sachmängel; Offenbarungspflichtiger Mangel ; Rücktritt vom Vertrag wegen Verunreinigung des Bodens; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Altlasten: Wann ist Grundstücksverkäufer aufklärungspflichtig? (IBR 1997, 347)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 848
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 156/92

    Arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines Baugrundstücks

    Auszug aus OLG Celle, 07.02.1997 - 4 U 188/95
    Darauf, daß auf dem Grundstück früher eine chemische Reinigung betrieben worden sei, hätten die Beklagten nach den vom Bundesgerichtshof zu Altlasten entwickelten Grundsätzen (BGH NJW 1995, 1549; NJW 1994, 253) nicht hinzuweisen brauchen.

    Damit erfaßt das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) "Für Möglichhaltens" und "Inkaufnehmens" - reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß (BGH NJW 1994, 253, 254 [BGH 14.10.1993 - III ZR 156/92] - "Chemiefabrik und Gaswerk" - BGH NJW 1995, 1549 - "Werksdeponie" -).

    So hat denn auch der Bundesgerichtshof in der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung eine für den hier maßgeblichen Vorwurf der Arglist nach § 463 Satz 2 BGB nicht ausreichende allenfalls fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers hinsichtlich der Altlasten angenommen: In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Stadt ein Gelände als Wohngebiet verkauft, auf dem früher eine Anilin- und chemische Fabrik und anschließend ein Gaswerk, welches Teer als Ausgangsstoff für die Herstellung von Farben lieferte, betrieben worden waren und das anschließend als Kaserne - zuletzt von den amerikanischen Streitkräften - genutzt wurde; in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die beklagte Stadt vor dem Verkauf bereits durch Schreiben der Landesanstalt für Umwelt ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß bei ehemaligen Gaswerkgrundstücken Schadstoffe, besonders zyanidhaltige Reinigermasse, eine Verunreinigung des Untergrundes bewirken könnten; gleichwohl hat der Bundesgerichtshof überzeugend darauf hingewiesen, daß die bloße Erkennbarkeit einer Schadstoffbelastung lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen konnte, ohne daß die Schwelle zum bedingten Vorsatz überschritten worden wäre (BGH NJW 1994, 253, 254) [BGH 14.10.1993 - III ZR 156/92] .

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger zitierte Aufsatz von Knoche (NJW 1995, 1985, 1991) mit der darin geäußerten Kritik an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1994, 253 tatsächlich dahin zu verstehen ist, daß schon jede frühere gewerbliche Nutzung eines zu Wohnzwecken verkauften Grundstückes einen offenbarungspflichtigen Mangel darstelle, sofern nur die entfernte Möglichkeit einer Kontamination in Betracht kommt.

    Wenn schon die frühere Nutzung eines späteren Kasernengeländes für Zwecke einer Farbenfabrik mit Gaswerk, bei dem auch zyanidhaltige Reinigermasse frei wird, in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH NJW 1994, 253) nicht als von vornherein altlastenverdächtig einzustufen war, kann ein derartiger nicht durch konkrete Hinweise verdichteter Verdacht umsoweniger in Richtung des Betriebes einer chemischen Reinigung bejaht werden.

  • BGH, 03.03.1995 - V ZR 43/94

    Offenbarungspflichten des Verkäufers eines früher als Werksdeponie genutzten

    Auszug aus OLG Celle, 07.02.1997 - 4 U 188/95
    Darauf, daß auf dem Grundstück früher eine chemische Reinigung betrieben worden sei, hätten die Beklagten nach den vom Bundesgerichtshof zu Altlasten entwickelten Grundsätzen (BGH NJW 1995, 1549; NJW 1994, 253) nicht hinzuweisen brauchen.

    Damit erfaßt das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) "Für Möglichhaltens" und "Inkaufnehmens" - reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß (BGH NJW 1994, 253, 254 [BGH 14.10.1993 - III ZR 156/92] - "Chemiefabrik und Gaswerk" - BGH NJW 1995, 1549 - "Werksdeponie" -).

    Mit der Berufung will der Kläger denn auch vor allem darauf hinaus, daß die Beklagten schon die bloße Tatsache, daß auf dem verkauften Grundstück eine chemische Reinigung betrieben worden sei, hätten offenbaren müssen; die Beklagten meinen, die frühere Nutzung eines zu Wohnzwecken verkauften Grundstückes für den Betrieb einer chemischen Reinigung sei in gleicher Weise wie eine frühere Nutzung, als Deponie "altlastenverdächtig", so daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ehemaligen Deponiegrundstücken (BGH NJW 1995, 1549) allein ein solcher Verdacht einen ggfls.

  • BGH, 08.07.2016 - V ZR 35/15

    Mangelhaftigkeit eines gekauften Grundstücks: Gefahr von erheblichen

    Zwar ist nicht jedes Grundstück, dessen Nutzung als Industriegelände schon Jahrzehnte zurückliegt, von vornherein als altlastenverdächtig einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1993 - III ZR 156/92, DNotZ 1994, 452, 453, insoweit in BGHZ 123, 363 nicht abgedruckt; OLG Celle, NJW-RR 1997, 848, 850).
  • LG Bonn, 30.10.2003 - 10 O 27/03

    Verdacht der schwerwiegenden Mangelhaftigkeit der Kaufsache als Sachmangel im

    Damit erfasst das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) "Für Möglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (OLG Celle NJW-RR 1997, 848).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2012 - 4 U 84/12

    Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Versteigerung eines Grundstücks

    Ein Verkäufer muss etwa über die Vorbenutzung eines Grundstückes als wilde Müllkippe und Bestehen eines Altlastenverdachts aufklären (BGH NJW 1991, 2900), über die Nutzung als Deponie ((BGH NJW 1995, 1549) bzw. als ungesichertes Fasslager für Chemikalien (LG Stuttgart NJW-RR 1997, 848).
  • OLG Celle, 06.12.2001 - 4 U 109/01

    Grundstückskaufvertrag; Gewährleistung ; Bebaubarkeit ; Zusicherung;

    Damit erfasst das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) 'Für Möglichhaltens' und 'Inkaufnehmens' reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (OLG Celle NJW-RR 1997, 848).
  • OLG Bremen, 18.09.2003 - 2 U 9/03

    Offenbarungspflichten des Grundstücksverkäufers bei früherem Betrieb einer

    Anderes könnte nur gelten, wenn es konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bodenbelastungen gegeben hätte, die auf dem Betrieb der chemischen Reinigung hätten beruhen können (so auch OLG Celle NJW-RR 1997, 848).
  • LG Magdeburg, 21.12.2010 - 10 O 2045/08

    Grundstückskaufvertrag: Voraussetzungen für das Vorliegen einer arglistigen

    Das Oberlandesgericht Celle ist in dem zur Entscheidung anstehenden Fall (Urteil vom 07. Februar 1997, Az.: 4 U 188/95 - zitiert nach juris) nicht der Ansicht der Berufungsführer gefolgt, dass die Beklagten schon die bloße Tatsache, dass auf dem verkauften Grundstück eine chemische Reinigung betrieben worden sei, hätten offenbaren müssen; die Beklagten meinen, die frühere Nutzung eines zu Wohnzwecken verkauften Grundstückes für den Betrieb einer chemischen Reinigung sei in gleicher Weise wie eine frühere Nutzung als Deponie "altlastenverdächtig", so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ehemaligen Deponiegrundstücken allein ein solcher Verdacht einen gegebenenfalls offenbarungspflichtigen Mangel darstelle.
  • OLG Koblenz, 29.11.1999 - 13 U 1950/98

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels

    Allerdings begründet die bloße Erkennbarkeit eines Fehlers lediglich den Vorwurf der Fahrlässigkeit, ohne dass die Schwelle zum bedingten Vorsatz überschritten würde (vgl. BGH, NJW 94, 253; OLG Celle, NJW-RR 97, 848).
  • LG Duisburg, 30.04.2014 - 8 O 385/12

    Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses für eine mangelhafte Balkonanlage

    Damit erfasst das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) "Für Möglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. OLG Celle NJW-RR 1997, 848).
  • LG Bonn, 23.03.2005 - 2 O 341/04

    Aufklärungspflicht bzgl. Verdachts auf Hausbockkäferbefall

    Damit erfasst das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) "Für Möglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH NJW 1994, 253, 254; OLG Celle , NJW-RR 1997, 848).
  • LG Aachen, 24.06.2010 - 8 O 386/09

    Sachmangel bei Produktion und Vertrieb von Feuerwehrstiefeln ohne gültiges

    Ein bedingter Vorsatz ist hierfür ausreichend (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1997, 848).
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