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   BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97   

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BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97 (https://dejure.org/1998,1741)
BayObLG, Entscheidung vom 05.02.1998 - 2Z BR 110/97 (https://dejure.org/1998,1741)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - 2Z BR 110/97 (https://dejure.org/1998,1741)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bauliche Veränderung; Beseitigungsanspruch; Verwirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 1 § 22 Abs. 1
    Zustimmung zum Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken durch die betroffenen Wohnungseigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 947
  • MDR 1998, 527
  • NZM 1998, 524
  • BayObLGZ 1998, 32
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 13.07.1995 - 2Z BR 15/95

    Umfang eines Anspruchs auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97
    (1) Die Errichtung eines Zauns und das Setzen von Holzpalisaden stellen eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar, denn sie sind mit einer gegenständlichen Veränderung des Grundstücks verbunden (vgl. BayObLG NJW-RR-1991, 1362 und ZMR 1995, 495/496).

    An eine von ihrem Rechtsvorgänger erteilte Zustimmung wäre die Antragstellerin jedoch nur dann gebunden, wenn im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge die bauliche Veränderung zumindest teilweise bereits vorgenommen war (vgl. BayObLG ZMR 1995, 495/496 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 657 f.; OLG Hamm FGPrax 1996, 92/93 f. m.w.N.).

  • OLG Hamm, 09.01.1996 - 15 W 340/95

    Rechtsfolgen einer formlosen Zustimmung der Miteigentümer zu einer baulichen

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97
    An eine von ihrem Rechtsvorgänger erteilte Zustimmung wäre die Antragstellerin jedoch nur dann gebunden, wenn im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge die bauliche Veränderung zumindest teilweise bereits vorgenommen war (vgl. BayObLG ZMR 1995, 495/496 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 657 f.; OLG Hamm FGPrax 1996, 92/93 f. m.w.N.).

    Sie muß deshalb ebenso wie die rechtmäßige bauliche Veränderung von den Rechtsnachfolgern geduldet werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 1165 /1166; OLG Hamm FGPrax 1996, 92/94).

  • BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93

    Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97
    Eine solche Vereinbarung der Wohnungseigentümer über ihr Verhältnis untereinander im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG bedarf entgegen der Meinung des Landgerichts grundsätzlich keiner besonderen Form, sie kann auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen (vgl. BayObLG WuM 1994, 222/223; Palandt/Bassenge BGB 57.Aufl. § 10 WEG Rn. 3; Bärmann/Pick/Merle WEG 7.Aufl. § 10 Rn. 24).
  • BayObLG, 07.04.1993 - 2Z BR 9/93

    Anspruch auf Entfernung von privaten Einrichtungsgegenständen aus dem

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97
    Sie muß deshalb ebenso wie die rechtmäßige bauliche Veränderung von den Rechtsnachfolgern geduldet werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 1165 /1166; OLG Hamm FGPrax 1996, 92/94).
  • BayObLG, 02.09.1993 - 2Z BR 73/93

    Ausbau eines Speichers zu Wohnraum - zustimmungspflichtig?

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97
    (2) Der Ausbau des in der Teilungserklärung als "Dachboden (Bühne)" bezeichneten Dachgeschoßes zu Wohnzwecken ist ebenfalls eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 82 und ZMR 1991, 148 ; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97
    b) Das Landgericht hat zwar ohne Rechtsfehler angenommen, daß das auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung der Wohnungseigentümer beruhende Sondernutzungsrecht nur insoweit verdinglicht wird, als es durch Eintragung im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums gegenüber einem Sondernachfolger wirkt (§ 10 Abs. 2 WEG , vgl. BGHZ 73, 145/148; BayObLGZ 1997, 282).
  • OLG Düsseldorf, 11.08.1997 - 3 Wx 227/97

    Beseitigung einer unter Überschreitung der im Aufteilungsplan zur

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97
    An eine von ihrem Rechtsvorgänger erteilte Zustimmung wäre die Antragstellerin jedoch nur dann gebunden, wenn im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge die bauliche Veränderung zumindest teilweise bereits vorgenommen war (vgl. BayObLG ZMR 1995, 495/496 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 657 f.; OLG Hamm FGPrax 1996, 92/93 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 11.09.1997 - 2Z BR 120/97

    Keine Aufforderung zu materieller Rechtsänderung durch Zwischenverfügung -

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97
    b) Das Landgericht hat zwar ohne Rechtsfehler angenommen, daß das auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung der Wohnungseigentümer beruhende Sondernutzungsrecht nur insoweit verdinglicht wird, als es durch Eintragung im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums gegenüber einem Sondernachfolger wirkt (§ 10 Abs. 2 WEG , vgl. BGHZ 73, 145/148; BayObLGZ 1997, 282).
  • BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01

    Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von

    Insoweit mag - falls nicht schon von einer konkludenten Abänderung ausgegangen und diese für § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG als ausreichend angesehen wird (so BayObLGZ 1998, 32, 34 m.w.N.; a.A. Niedenführ/Schulze, aaO, § 10 Rdn. 22: Schriftform; vgl. auch Staudinger/Kreuzer, BGB, 12. Aufl., § 10 WEG Rdn. 63) - aus § 242 BGB ein Anspruch der Kläger auf Abänderung der Gemeinschaftsordnung folgen (vgl. BGHZ 95, 137, 142), wenn etwa die erstrebte Neuzuordnung der langjährigen einvernehmlichen Nutzung aller Miteigentümer entspricht und diese auch durch zugehörige "Grenzeinrichtungen" Ausdruck gefunden hat (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 35).
  • BayObLG, 14.12.1999 - 2Z BR 69/99

    Beseitigungsanspruch bezüglich einer Sichtschutzwand im gemeinsamen Garten

    Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß vom 5.2.1998 (2Z BR 110/97 = BayObLGZ 1998, 32) Bezug genommen.

    Damit war die von der Antragsgegnerin zu 1 ausgeübte Nutzung des sogenannten Atelierraums zur Unterbringung von Gästen als sinnvolle und beabsichtigte Folge der Ausbaumaßnahmen von der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des Zeugen M. zu dulden (BayObLGZ 1998, 32/35 m.w.N.).

    Für diesen Anspruch kommt es auf das Bestehen einer Nutzungsvereinbarung im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 , § 15 Abs. 1 WEG nicht an, weil die Antragstellerin zur Duldung der von der Antragsgegnerin zu 1 ausgeübten Nutzung verpflichtet ist (BayObLGZ 1998, 32/35).

    Entgegen der Meinung des Landgerichts liegt auch insoweit eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG vor, denn das Aufstellen einer Sichtschutzwand ist mit einer gegenständlichen Veränderung des Grundstücks verbunden (BayObLGZ 1998, 32/34; KG WuM 1997, 241 ).

    Die bloße Duldung der Wand durch den Zeugen M. steht seiner Zustimmung nicht gleich (BayObLGZ 1998, 32/34).

  • BayObLG, 20.04.2000 - 2Z BR 9/00

    Anspruch des Mieters im eigenen Namen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

    (2) Die Anbringung der Matte stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar (vgl. BayObLGZ 1998, 32/34; Senatsbeschluß vom 14.12.1999, 2Z BR 69/99; KG WÜM 1997, 241).
  • OLG Zweibrücken, 11.06.2001 - 3 W 218/00

    Zu den notwendigen Feststellungen bei der Verurteilung einzelner

    Hinzu kommt, dass der Erwerber üblicherweise nach dem Erwerbsvertrag das Wohnungseigentum übernimmt, wie es in einer bestimmten Wohnanlage steht und liegt (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1041; OLGe Stuttgart und Düsseldorf sowie KG, jew. aaO; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1998, 947; OLG Hamm aaO und NJW-RR 1991, 910, 911, jeweils zu § 22 Abs. 1 WEG).

    In der Rechtsprechung ist aber eine solche Gleichsetzung wiederholt ohne nähere Begründung angenommen worden (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 947; ZMR 1999, 270, 271; OLGe Stuttgart und Köln, jeweils aaO).

  • BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 1/01

    Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung

    Denn die notwendige Zustimmung zu baulichen Veränderungen können die Wohnungseigentümer nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auch in anderer Form als durch Beschluß (BGHZ 79, 196/200 ff. = NJW 1979, 817/819), nämlich in Form einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG oder auch formfrei erteilen (BayObLGZ 1998, 32/34; BayObLG ZMR 1995, 495/497; BayObLG NJW-RR 1995, 653/654; OLG Hamm WE 1996, 351/352; OLG Karlsruhe NZM 1998, 526; Müller Rn. 231; Palandt/Bassenge § 22 WEG Rn. 14; Röll ZWE 2001, 55/56).

    Eine spätere Duldung der baulichen Maßnahme durch den Antragsteller steht der Zustimmung regelmäßig nicht gleich (BayObLGZ 1998, 32; BayObLG Beschluß vom 5.1.2001, 2Z BR 94/00).

  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterlassungs- und Rückbauanspruch bei Nutzung eines

    Der Umstand letztendlich, dass nach der insoweit nicht angefochtenen Entscheidung des Landgerichts der Antragsgegner zu 1) zum Rückbau der Ausbaumaßnahmen nicht verpflichtet worden ist, bedeutet nach alledem vorliegend noch nicht, dass dieser damit auch zur dem Ausbauzustand entsprechenden Nutzung der Räume berechtigt wäre (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart ZMR 2001, 732 mit vielfältigen weiteren Nachweisen; BayObLG NZM 1998, 524).
  • LG Hamburg, 06.02.2013 - 318 S 57/12

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung eines in

    Das spricht aber wiederum dafür, dass auch der "Boden" - nach seinem Ausbau - zu Wohnzwecken genutzt werden darf, weil das eingeräumte Ausbaurecht gerade darauf gerichtet ist, d.h. eine entsprechende Nutzungsbefugnis des Eigentümers mitumfasst (BayObLG, NZM 1998, 524; NZM 2000, 1232).
  • OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04

    Beschlusskompetenz für Gebrauchsregelung

    In der Rechtsprechung ist indessen anerkannt, dass der Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers an die Zustimmung seines Rechtsvorgängers zu einer baulichen Veränderung gebunden ist, sofern diese bereits im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge zumindest teilweise vorgenommen war (BayObLG NJW-RR 1998, 947; OLG Düsseldorf NZM 1998, 79; Senat FGPrax 1996, 92 = NJW-RR 1996, 971).
  • BayObLG, 02.02.2005 - 2Z BR 222/04

    Rechtsschutzinteresse bei Anfechtung eines Negativbeschlusses - Eintritt des

    Sie kann sogar durch konkludentes Verhalten zustande kommen (BayObLG NZM 1998, 524).
  • BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 175/97

    Nutzung eines in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Raumeigentums

    Damit hat die Antragstellerin auch die Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken zu dulden, denn diese ist die sinnvolle und beabsichtigte Folge des Ausbaus zu Wohnzwecken (vgl. BayObLGZ 1998, 32 = MDR 1998, 527 m.w.N.).
  • BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 40/02

    Zur Entscheidung berufene Richter in Wohnungseigentumssachen - Verwertung von

  • OLG Köln, 09.06.1999 - 16 Wx 46/99

    Feststellungsinteresse im WEG-Verfahren

  • BayObLG, 05.01.2001 - 2Z BR 94/00

    Zurückverweisung der Sache vom Beschwerdegericht an das Erstgericht

  • BayObLG, 29.01.1999 - 2Z BR 172/98

    Nutzung und Ausbau eines Dachbodens zu Wohnzwecken

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