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   LG Bremen, 26.08.1997 - 1 O 1396/97   

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https://dejure.org/1997,11283
LG Bremen, 26.08.1997 - 1 O 1396/97 (https://dejure.org/1997,11283)
LG Bremen, Entscheidung vom 26.08.1997 - 1 O 1396/97 (https://dejure.org/1997,11283)
LG Bremen, Entscheidung vom 26. August 1997 - 1 O 1396/97 (https://dejure.org/1997,11283)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 636
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99

    Stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots

    Insoweit hat bereits die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei einem krassen Mißverhältnis der angebotenen Abfindung zur Höhe der nicht bestrittenen Schuld das Zustandekommen eines Vergleichs oder eines Abfindungs- oder Erlaßvertrages in zahlreichen Fällen verneint (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 256 f.; LG Bremen NJW-RR 1999, 636 f.; OLG München OLG-Report 1998, 376 - die Revision gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 19. Januar 1999 - XI ZR 158/98 - nach Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mangels Begründung verworfen - OLG München MDR 1998, 1236 f; OLG Karlsruhe WM 1999, 490 f.; OLG Dresden WM 1999, 487; OLG Dresden WM 1999, 488 ff.; OLG Karlsruhe ZIP 2000, 534 ff. m. zust. Anm. Lange WuB IV A § 151 BGB 2.00).
  • OLG Köln, 24.11.1999 - 26 U 11/99

    Annahme eines Vergleichsangebotes - Scheckeinreichung - rechtsgeschäftliche

    Obwohl der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.12.1985 ein wörtlich gleichlautendes Schreiben als Abfindungsangebot ausgelegt hat, verbleiben dem Senat angesichts der Passage "mir ist bewußt, dass ohne eine vollständige Zahlung ihrer Forderung eine endgültige Regelung nicht in Betracht kommt" wegen des Widerspruchs zu dem im übernächsten Absatz folgenden Vergleichsangebot erhebliche Zweifel an dem Erklärungswert dieser Schreiben (so auch LG Bremen, NJW-RR 99, 636).
  • OLG Köln, 24.01.1999 - 26 U 11/99

    Abschluss eines Abfindungsvertrags

    Obwohl der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.12.1985 ein wörtlich gleichlautendes Schreiben als Abfindungsangebot ausgelegt hat, verbleiben dem Senat angesichts der Passage "mir ist bewußt, dass ohne eine vollständige Zahlung ihrer Forderung eine endgültige Regelung nicht in Betracht kommt" wegen des Widerspruchs zu dem im übernächsten Absatz folgenden Vergleichsangebot erhebliche Zweifel an dem Erklärungswert dieser Schreiben (so auch LG Bremen, NJW-RR 99, 636).
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