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   OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08   

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OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08 (https://dejure.org/2008,21599)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2008 - 14 W 625/08 (https://dejure.org/2008,21599)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 (https://dejure.org/2008,21599)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel auf Beklagtenseite; Anwendbarkeit von § 91 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bei einem Anwaltswechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; RVG -VV Vorbemerkung 3
    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung des Beklagten durch einen anderen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1244
  • NJW-Spezial 2009, 219
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08
    Für den vergleichbaren Fall des Anwaltswechsels vor Prozessbeginn auf der Klägerseite hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 20.8.2008 (14 W 524/08) folgendes ausgeführt:.
  • AG Saarbrücken, 04.04.2008 - 37 C 1209/06

    Anwaltswechsel schützt vor Kürzung der Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08
    Der Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Verfahrensgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung mag allenfalls dann Einschränkungen unterliegen, wenn die Partei ihre außergerichtliche und ihre gerichtliche Vertretung offensichtlich ohne jedes Eigeninteresse - etwa, um zum Schaden der Gegenseite zusätzliche anwaltliche Gebührenansprüche auszulösen - in verschiedene Hände gelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - 14 W 475/08; auch AG Saarbrücken AGS 2008, 365, 366).
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 310/06

    Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08
    Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV, die eine Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr vorsieht (BGH NJW 2007, 3500 f.), kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung; denn die Klägerin wurde vorprozessual und innerprozessual jeweils durch verschiedene Anwälte vertreten.
  • FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2014 - 11 B 789/14

    Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten

    vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177.
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 3640/11

    Frage der Anrechung einer Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei Beraterwechsel

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14

    Dieselbe Angelegenheit; Anwaltskosten; Anwaltswechsel; Kostenfestsetzung

    Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177).
  • OLG Köln, 14.07.2009 - 25 WF 78/09

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

    Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn derselbe Anwalt bereits außergerichtlich tätig geworden ist (vgl. OLG München AGS 2009, 164; OLG Koblenz AGS 2009, 166; Schneider/Wolf, Anw-K-RVG/Onderka/Schneider, Vorbem. 3 Rn 212).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 2683/11

    Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es erst nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2008 14 W 524/08 FamAZ 2009, 1244 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamAZ 2009, 1244; OLG München, Beschluss vom 25.11.2008 11 W 2558/08 NJW 2009, 1220; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91 Rn. 13 "Anwaltswechsel").
  • SG Frankfurt/Main, 19.06.2013 - S 7 SF 185/13

    Gebührenrechtliche Auswirkungen eines Anwaltswechsels vor Klageerhebung;

    Damit soll die Partei in ihrer Disposition nicht durch die Erwägung beeinträchtigt werden, die Heranziehung eines neuen, aus ihrer Sicht für die Prozessführung geeigneteren Anwalts gehe im Verhältnis zum Gegner teilweise zu ihren Lasten (vgl. zum Ganzen: OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, zitiert nach juris).
  • SG Koblenz, 30.04.2010 - S 8 SF 3/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Rechtsanwaltswechsel

    Nach wohl herrschender und nach Überzeugung des Gerichts auch zutreffender Auffassung (siehe hierzu Beschluss des OLG Köln vom 14.07.2009 (Az.: II-25 WF 78/09, 25 WF 78/09) sowie des OLG Koblenz vom 17.10.2008 (Az.: 14 W 625/08) kann einem Kostengläubiger (also der Klägerin) ein Rechtsanwaltswechsel für einen neuen Verfahrensabschnitt bzw. einen neuen Rechtszug auch unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 91 Abs. 2 ZPO (= Zivilprozessordnung) nicht unter Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit verwehrt werden, anders als bei einem Rechtsanwaltswechsel innerhalb eines Verfahrensabschnitts oder innerhalb eines Rechtszugs (siehe wohl auch Leitherer im Kommentar zum SGG von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 193, Rz.: 9c) .
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