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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10   

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https://dejure.org/2011,3005
BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10 (https://dejure.org/2011,3005)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2011 - I ZB 77/10 (https://dejure.org/2011,3005)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10 (https://dejure.org/2011,3005)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 141 Abs 3 S 1 ZPO, § 381 ZPO
    Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens: Genügende Entschuldigung; Voraussetzungen einer Ordnungsgeldfestsetzung

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ordnungsgeld für unentschuldigtes Fernbleiben einer Partei im Zivilprozess? Nicht immer!

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten für die Frage der hinreichenden Entschuldigung einer Partei für das Fernbleiben bei Anordnung des persönlichen Erscheinens im Termin; Notwendigkeit der Erschwerung der Sachaufklärung durch das unentschuldigte ...

  • Betriebs-Berater

    Zum Fernbleiben einer Partei bei Anordnung des persönlichen Erscheinens

  • Anwaltsblatt

    § 141 ZPO
    Kein Ordnungsgeld gegen die ferngebliebene Partei - selbst bei Anwaltsfehler

  • rewis.io

    Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens: Genügende Entschuldigung; Voraussetzungen einer Ordnungsgeldfestsetzung

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens: Genügende Entschuldigung; Voraussetzungen einer Ordnungsgeldfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 141; ZPO § 381
    Bedeutung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten für die Frage der hinreichenden Entschuldigung einer Partei für das Fernbleiben bei Anordnung des persönlichen Erscheinens im Termin; Notwendigkeit der Erschwerung der Sachaufklärung durch das unentschuldigte ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilprozess - Fernbleiben einer Partei: Wann darf Ordnungsgeld verhängt werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zum Termin, Festsetzung eines Ordnungsgelds und Vollmacht nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Persönliches Erscheinen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Fernbleiben einer Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Fernbleiben einer Partei bei Anordnung des persönlichen Erscheinens

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn der (Zivil-)Richter ruft muss man kommen, oder?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fernbleiben einer Partei: Wann darf das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen? (IBR 2011, 736)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1363
  • MDR 2011, 1315
  • FamRZ 2011, 1651
  • BB 2011, 2306
  • AnwBl 2011, 874
  • NJW-Spezial 2011, 650
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10
    Dies gereicht ihnen aber nicht zum Nachteil, weil ihnen die ordnungsgemäße Ladung eines gesetzlichen Vertreters als Voraussetzung für den Ordnungsgeldbeschluss nachzuweisen ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007  VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 10).

    Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892, 893; BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16, mwN; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 - 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 141 Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 141 Rn. 28; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 141 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 68; aA OLG München, MDR 1992, 513).

    Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16, mwN; BAG, NJW 2008, 252 Rn. 6; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 55; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 141 Rn. 6; aA Zöller/Greger aaO § 141 Rn. 12).

    Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgelds darf zudem nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 17 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 1649, 1650; Musielak/Stadler aaO § 141 Rn. 16; Zöller/Greger aaO § 141 Rn. 3, 19).

    Die Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (§ 91 ZPO; BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 23; BAG, NJW 2008, 252 Rn. 9; Musielak/Stadler aaO § 141 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 380 Rn. 10).

  • BAG, 20.08.2007 - 3 AZB 50/05

    Anordnung des persönlichen Erscheinens - Ausbleiben im Termin - Ordnungsgeld -

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10
    Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892, 893; BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16, mwN; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 - 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 141 Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 141 Rn. 28; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 141 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 68; aA OLG München, MDR 1992, 513).

    Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16, mwN; BAG, NJW 2008, 252 Rn. 6; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 141 Rn. 13; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 55; Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 141 Rn. 6; aA Zöller/Greger aaO § 141 Rn. 12).

    Die Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (§ 91 ZPO; BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 23; BAG, NJW 2008, 252 Rn. 9; Musielak/Stadler aaO § 141 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 380 Rn. 10).

  • OLG Bamberg, 02.11.1981 - 7 WF 66/81
    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10
    Das braucht sich die Klägerin jedoch nicht als etwaiges Verschulden zurechnen zu lassen, da die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen von § 141 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommt (vgl. OLG Bamberg, MDR 1982, 585, 586; OLG Celle, …

    Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1, § 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) allerdings nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber OLG Hamm, MDR 1980, 322; OLG Bamberg, MDR 1982, 585; Stein/Jonas/Leipold aaO § 141 Rn. 58; MünchKomm.ZPO/Damrau aaO § 380 Rn. 13; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 380 Rn. 12), da diese nicht am Rechtsstreit beteiligt ist.

  • OLG Brandenburg, 24.10.2000 - 12 W 49/00

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10
    Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgelds darf zudem nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 17 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 1649, 1650; Musielak/Stadler aaO § 141 Rn. 16; Zöller/Greger aaO § 141 Rn. 3, 19).
  • OLG Stuttgart, 03.05.1978 - 17 WF 61/78

    Zum Grundsatz der Mündlichkeit im Zivilprozeß

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10
    2003, 259; Musielak/Stadler aaO § 141 Rn. 12; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 52; Wieczorek/Schütze/Smid aaO § 141 Rn. 67; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 141 Rn. 6; Hk-ZPO/Wöstmann aaO § 141 Rn. 6; aA OLG Köln, NJW 1978, 2515, 2516; OLG Stuttgart, JZ 1978, 689, 690; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl, § 141 Rn. 40).
  • OLG Köln, 10.10.1977 - 16 W 111/77

    Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Nichterscheinens im Termin zur mündlichen

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10
    2003, 259; Musielak/Stadler aaO § 141 Rn. 12; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 52; Wieczorek/Schütze/Smid aaO § 141 Rn. 67; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 141 Rn. 6; Hk-ZPO/Wöstmann aaO § 141 Rn. 6; aA OLG Köln, NJW 1978, 2515, 2516; OLG Stuttgart, JZ 1978, 689, 690; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl, § 141 Rn. 40).
  • OLG München, 23.01.1992 - 28 U 1604/91

    Verhängen eines Ordnungsgeldes; Nicht erschienene Partei; Persönliches

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10
    Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892, 893; BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16, mwN; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 - 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 141 Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 141 Rn. 28; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 141 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 68; aA OLG München, MDR 1992, 513).
  • OLG Hamm, 15.11.1979 - 2 W 13/78
    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10
    Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1, § 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) allerdings nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber OLG Hamm, MDR 1980, 322; OLG Bamberg, MDR 1982, 585; Stein/Jonas/Leipold aaO § 141 Rn. 58; MünchKomm.ZPO/Damrau aaO § 380 Rn. 13; Reichold in Thomas/Putzo aaO § 380 Rn. 12), da diese nicht am Rechtsstreit beteiligt ist.
  • BVerfG, 10.11.1997 - 2 BvR 429/97

    Verfassungsmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes in einem

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10
    Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892, 893; BGH, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16, mwN; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 - 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 141 Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 141 Rn. 28; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 141 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 68; aA OLG München, MDR 1992, 513).
  • OLG Celle, 28.08.2017 - 11 W 31/17

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens einer Partei in der

    aa) Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (BGH, Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 30. März 2017 - BLw 3/16, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 16).

    Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten braucht sich die Partei, die unentschuldigt einer Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Folge geleistet hat, nicht als etwaiges Verschulden zurechnen zu lassen, da die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen von § 141 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 20; Wieczorek/ Schütze-Smid, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 67; MünchKommZPO-Fritsche, 5. Aufl., § 141 Rn. 24).

  • BGH, 30.03.2017 - BLw 3/16

    Anordnung des persönlichen Erscheinens: Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei

    Zweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist nämlich nicht - dies im Unterschied zu den sitzungspolizeilichen Maßnahmen gemäß den §§ 177 und 178 GVG, die auch gegen gesetzliche Vertreter einer Partei verhängt werden können (vgl. nur Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 177 GVG Rn. 2) - eine (vermeintliche) Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892, 893; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16 mwN; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10, NJW-RR 2011, 1363 Rn. 16; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 - 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 12).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 23; Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 77/10, NJW-RR 2011, 1363 Rn. 23).

  • OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21

    Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei nach §§ 141 Abs. 3 , 380

    Soweit sie das Fehlen von Feststellungen zur ordnungsgemäßen Ladung der Klägerin im Beschluss des Landgerichts gerügt hat, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Belehrung nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO, ist dem entgegenzuhalten, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung durch das Beschwerdegericht den Gerichtsakten entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 12, NJW-RR 2011, 1363).

    Liegen, wie vorstehend ausgeführt, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes vor, so steht dessen Verhängung nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ("kann") im Ermessen des Gerichts (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 15, MDR 2007, 1090; Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 17 f., NJW-RR 2011, 1363; Münchener Kommentar/Fritsche, 6. Aufl., § 141 ZPO Rn. 25).

    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO wegen des Ausbleibens der Partei und des Fehlens der Entsendung eines Vertreters, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist, kann nur erfolgen, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (so BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 16, MDR 2007, 1090; Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 16, NJW-RR 2011, 1363; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.1997 - 2 BvR 429/97, juris Rn. 8, NJW 1998, 892; anders früher noch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30.12.1987 - 4 U 90/87, juris Rn. 9 (Mitarbeit der Parteien an kooperativen Konfliktlösungsversuchen); weitergehend auch (dort obiter) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2018 - 9 U 109/16, juris Rn. 13 ff. (Respekt vor dem Gericht)).

    Nur dann, wenn auch unter Zugrundelegung der Sichtweise des Erstgerichts ein Anlass zur weiteren Sachaufklärung durch eine Anhörung der Partei nicht festzustellen sein sollte (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 20, MDR 2007, 1090; OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2018 - I-21 W 16/18, juris Rn. 15, BauR 2019, 701; OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2018 - 20 W 12/18, juris Rn. 2, VersR 2019, 251; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 19, NJW-RR 2011, 1363, wo auch nach der Einschätzung des Erstgerichts schriftliche Angaben der Parteien genügten), wäre eine Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Ausbleiben als nicht mehr vom Ziel der Sachverhaltsaufklärung getragen und daher als unter diesem Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft anzusehen.

    Die Verhängung des Ordnungsgeldes ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt als ermessensfehlerhaft anzusehen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht zur Erzwingung eines Vergleichsschlusses dienen darf (siehe BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, juris Rn. 18, MDR 2007, 1090; Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 77/10, juris Rn. 17, NJW-RR 2011, 1363).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.07.2011 - I-13 U 108/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9843
OLG Hamm, 20.07.2011 - I-13 U 108/10 (https://dejure.org/2011,9843)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2011 - I-13 U 108/10 (https://dejure.org/2011,9843)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - I-13 U 108/10 (https://dejure.org/2011,9843)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung; Mittelwert Fraunhofer-Schwacke

  • captain-huk.de

    Zum Schwacke/Fraunhofer Streit

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 1
    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-Spezial 2011, 650
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    Das ist der Betrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf; das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur der günstigere (also der sog. "Normaltarif" und nicht der höhere Unfallersatztarif) ersatzfähig ist (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09).

    Dementsprechend ist der Senat an die Auffassung des Landgerichts zur maßgeblichen Schätzungsgrundlage keinesfalls gebunden (vgl. zum Ganzen nur das Urteil des BGH vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 m.w.Nachw.).

    Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Eignung von Listen und Tabellen als Grundlage der Schadensschätzung nur dann der Aufklärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. zum Ganzen BGH, VersR 2010, 1054; VersR 2011, 643 und jüngst das Urteil v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09).

    Beide Marktpreiserhebungen sind - wie der BGH nochmals in der jüngsten Entscheidung vom 12.04.2011, VI ZR 300/09 bekräftigt hat - grundsätzlich trotz jeweils in der allgemeinen Diskussion aufgezeigter Kritikpunkte als Schätzungsgrundlage geeignet.

    Wie sich aus dem bereits mehrfach erwähnten jüngsten Urteil des BGH vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 ergibt, ist ein solcher Aufschlag nicht etwa generell als ersatzfähig anzusehen.

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Eignung von Listen und Tabellen als Grundlage der Schadensschätzung nur dann der Aufklärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. zum Ganzen BGH, VersR 2010, 1054; VersR 2011, 643 und jüngst das Urteil v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09).

    In der Instanzrechtsprechung wird teilweise eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein auf Basis der Schwackelisten, teilweise eine Schätzung allein auf Basis des Fraunhofer-Mietpreisspiegels und teilweise (wie hier vom Landgericht) eine Schätzung nach dem Mittelwert zwischen beiden Erhebungen befürwortet [vgl. dazu nur die Nachweise in dem vorgenannten BGH-Urteil vom 12.04.2011 und auch dem BGH-Urteil, VersR 2011, 643 ; besonders genannt seien beispielhaft die Entscheidungen des OLG Köln - 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614 (für Schwacke), des OLG Hamburg, NZV 2009, 394 (für Fraunhofer) sowie des OLG Köln - 11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 (für Mittelwert zwischen beiden Erhebungen)].

    Sofern nämlich konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, aus denen sich Mängel der als Schätzungsgrundlage herangezogenen Liste/n ergeben, die sich auf den zu entscheidenden Einzelfall erheblich auswirken, muss dem vorrangig durch entsprechende Sachaufklärung nachgegangen werden (vgl. dazu nur BGH, VersR 2011, 643 und VersR 2010, 1054).

    Damit haben die Beklagten aus Sicht des Senats hinreichend konkret einzelfallbezogene Einwände gegen die Geeignetheit der Schwackeliste als Grundlage für eine Schätzung der in den vorliegenden 20 Fällen notwendigen Mietwagenkosten - konkret des zunächst einmal (im Ausgangspunkt) maßgebenden "Normaltarifs" - vorgetragen und unter Beweis gestellt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen allgemein BGH, VersR 2010, 1054 und VersR 2011, 643; aus Sicht des Senats zu streng hingegen OLG Köln, NZV 2010, 614 ff.).

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Eignung von Listen und Tabellen als Grundlage der Schadensschätzung nur dann der Aufklärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. zum Ganzen BGH, VersR 2010, 1054; VersR 2011, 643 und jüngst das Urteil v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09).

    Sofern nämlich konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, aus denen sich Mängel der als Schätzungsgrundlage herangezogenen Liste/n ergeben, die sich auf den zu entscheidenden Einzelfall erheblich auswirken, muss dem vorrangig durch entsprechende Sachaufklärung nachgegangen werden (vgl. dazu nur BGH, VersR 2011, 643 und VersR 2010, 1054).

    Damit haben die Beklagten aus Sicht des Senats hinreichend konkret einzelfallbezogene Einwände gegen die Geeignetheit der Schwackeliste als Grundlage für eine Schätzung der in den vorliegenden 20 Fällen notwendigen Mietwagenkosten - konkret des zunächst einmal (im Ausgangspunkt) maßgebenden "Normaltarifs" - vorgetragen und unter Beweis gestellt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen allgemein BGH, VersR 2010, 1054 und VersR 2011, 643; aus Sicht des Senats zu streng hingegen OLG Köln, NZV 2010, 614 ff.).

  • OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 44/10

    Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    In der Instanzrechtsprechung wird teilweise eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein auf Basis der Schwackelisten, teilweise eine Schätzung allein auf Basis des Fraunhofer-Mietpreisspiegels und teilweise (wie hier vom Landgericht) eine Schätzung nach dem Mittelwert zwischen beiden Erhebungen befürwortet [vgl. dazu nur die Nachweise in dem vorgenannten BGH-Urteil vom 12.04.2011 und auch dem BGH-Urteil, VersR 2011, 643 ; besonders genannt seien beispielhaft die Entscheidungen des OLG Köln - 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614 (für Schwacke), des OLG Hamburg, NZV 2009, 394 (für Fraunhofer) sowie des OLG Köln - 11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 (für Mittelwert zwischen beiden Erhebungen)].

    Damit haben die Beklagten aus Sicht des Senats hinreichend konkret einzelfallbezogene Einwände gegen die Geeignetheit der Schwackeliste als Grundlage für eine Schätzung der in den vorliegenden 20 Fällen notwendigen Mietwagenkosten - konkret des zunächst einmal (im Ausgangspunkt) maßgebenden "Normaltarifs" - vorgetragen und unter Beweis gestellt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen allgemein BGH, VersR 2010, 1054 und VersR 2011, 643; aus Sicht des Senats zu streng hingegen OLG Köln, NZV 2010, 614 ff.).

  • LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09

    Schätzung des Mietwagennormaltarifs durch Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    Bei dieser Sachlage erscheint es dem Senat durchaus sachgerecht, mit dem Landgericht auf den Mittelwert zwischen den sich auf Basis beider Listen jeweils (unter Berücksichtigung von Korrekturfaktoren, insbes. im Hinblick auf den tatsächlichen Anmietzeitpunkt, Mehrwertsteuersatz etc., bzw. - bei Schwacke - Hinzurechnung eines Kostenanteils für Vollkasko) ergebenden Tarif abzustellen (so neben dem bereits oben zitierten Urteil des OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 etwa auch LG Köln, Schaden-Praxis 2010, 398 und LG Bielefeld, SVR 2010, 221; die Einwände von Sander, VersR 2011, 460 ff. erscheinen dem Senat nicht durchgreifend, da die Unterschiede der Listen - etwa bzgl. der Einbeziehung des Vollkaskoschutzes in den Grundtarif - jeweils bei der konkreten Berechnung berücksichtigt worden sind).

    des Preises für lediglich 1 Miettag (vgl. dazu auch OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 und LG Bielefeld, SVR 2010, 221 sowie das Senatsurteil, Schaden-Praxis 2010, 351).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    So hat der BGH in diesem Urteil - unter Hinweis auf sein Urteil VersR 2009, 83 - die Ersatzfähigkeit eines solchen Aufschlages davon abhängig gemacht, dass dargelegt und erforderlichenfalls bewiesen wird, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation kein günstigerer Normaltarif zugänglich war (vgl. dazu auch das Senatsurteil, Schaden-Praxis 2010, 351).
  • OLG Hamburg, 15.05.2009 - 14 U 175/08

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Mietwagenkostenersatz nach dem Fraunhofer

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    In der Instanzrechtsprechung wird teilweise eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein auf Basis der Schwackelisten, teilweise eine Schätzung allein auf Basis des Fraunhofer-Mietpreisspiegels und teilweise (wie hier vom Landgericht) eine Schätzung nach dem Mittelwert zwischen beiden Erhebungen befürwortet [vgl. dazu nur die Nachweise in dem vorgenannten BGH-Urteil vom 12.04.2011 und auch dem BGH-Urteil, VersR 2011, 643 ; besonders genannt seien beispielhaft die Entscheidungen des OLG Köln - 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614 (für Schwacke), des OLG Hamburg, NZV 2009, 394 (für Fraunhofer) sowie des OLG Köln - 11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 (für Mittelwert zwischen beiden Erhebungen)].
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
    Grundsätzlich kann dem Geschädigten nach Auffassung des Senats auch der Einsatz einer Kreditkarte bzw. die Stellung einer Kaution zugemutet werden, so dass zur Bestimmung der allein ersatzfähigen notwendigen Mietkosten auch auf Angebote zurückgegriffen werden kann, die nur gegen Kreditkarte/Kaution verfügbar sind; es ist weder von Seiten der (insoweit jedenfalls sekundär darlegungspflichtigen) Klägerin konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend den Geschädigten etwa eine Vorleistung (via Kreditkarte oder Kaution) wegen damit verbundener Einschränkung der gewohnten Lebensführung nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249, Rdn. 34 sowie BGH, NJW 2007, 1676).
  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Stattdessen verweist der Senat exemplarisch auf die zutreffenden zusammenfassenden Ausführungen in den Urteilen des OLG Hamm (RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 11), des OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 39 ff.) und des OLG Saarbrücken (NZV 2010, 242 juris-Rdnr. 41 ff.).

    42 Aufgrund dessen ist nach Auffassung des Senats in der Weise zu verfahren, dass ungeachtet der tatsächlichen Anmietung eines geringerklassigen Ersatzfahrzeugs zunächst für die Ermittlung des Normalpreises nach der Schwacke- und Fraunhofer-Tabelle auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzustellen ist und dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag zu berücksichtigen sind, den der Senat in seiner neueren Rechtsprechung auf 5 % der Mietwagenkosten bemisst (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 20 i. V. m. Rdnr. 28 und LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris-Rdnr. 80 und Rdnr. 124; vgl. ferner OLG Celle, Urteil vom.

    Demgegenüber ziehen das LG Dortmund (a. a. O. juris-Rdnr. 82) sowie das OLG Hamm (RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 21) auch bei Schwacke das arithmetische Mittel heran.

    Nach anderer Ansicht (z. B. OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 18) wird dagegen so verfahren, dass aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken herausgenommen und der sich daraus ergebende 1TagesWert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird.

    Dann aber sind die Werte der Fraunhofer-Tabelle und der Schwacke-Liste prinzipiell vergleichbar und zunächst einmal nicht weiter zu korrigieren (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 23).

    213 Nach Ansicht des Senats ist allerdings für einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif jedenfalls dann kein Raum, wenn der Geschädigte nicht nachgewiesen hat, dass ihm trotz entsprechender Anstrengungen in der konkreten Situation keine Anmietung zum günstigeren Normaltarif möglich war (so auch BGH, Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09 Rdnr. 11 und OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 27; im Ergebnis ebenso z. B. OLG Frankfurt, SP 2010, 401 juris-Rdnr. 31; OLG Köln, SP 2010, 396 juris-Rdnrn. 9 ff.; OLG Köln, 15 U 9/11 und OLG Köln, NZV 2011, 450 sowie OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 juris-Rdnrn. 79 ff.).

  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Diesen schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ff.; OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.; OLG Karlsruhe NZV 2011, 553 ff.; OLG Köln (11. Zivilsenat) Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).

    Vielmehr nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zusammenfassenden Ausführungen der Urteile der Oberlandesgerichte Köln (11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.), Hamm (RuS 2011, 536 ff.), Karlsruhe (NZV 2011, 553 ff.) und Saarbrücken (NJW-RR 2010, 541 ff.).

    Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind - z.B. Editorial Schwacke 2012 Seite 12 bzw. Fraunhofer-Liste 2012 Seite 15) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-Liste jedenfalls betreffend die Jahre bis einschließlich Ausgabe 2010 der Schwacke-Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.).

    Soweit im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke-Tabellen bis 2010 noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzugesetzt werden, stehen die Differenzen betreffend die Selbstbeteiligung einer prinzipiellen Vergleichbarkeit der Werte der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste nicht entgegen (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm RuS 2011, 536 ff.).

  • OLG Dresden, 04.11.2020 - 1 U 995/20

    Unfallschadenregulierung, Mietwagenkosten, OLG Dresden

    Auch Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.07.2011 (Az.: 13 U 108/08, r+s 2011, 536, 538) war der "Fraunhofer Marktspiegel".
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 08.08.2011 - 12 U 16/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21493
OLG Koblenz, 08.08.2011 - 12 U 16/10 (https://dejure.org/2011,21493)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.08.2011 - 12 U 16/10 (https://dejure.org/2011,21493)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. August 2011 - 12 U 16/10 (https://dejure.org/2011,21493)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche des Betreibers eines Mähdreschers bei Schädigung durch einen Kanaldeckel

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    HaftpflG § 2 Abs. 1
    Ansprüche des Betreibers eines Mähdreschers bei Schädigung durch einen Kanaldeckel

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-Spezial 2011, 650
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