Weitere Entscheidung unten: KG, 16.12.2011

Rechtsprechung
   OLG München, 17.01.2012 - 9 U 1817/07   

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OLG München, 17.01.2012 - 9 U 1817/07 (https://dejure.org/2012,1660)
OLG München, Entscheidung vom 17.01.2012 - 9 U 1817/07 (https://dejure.org/2012,1660)
OLG München, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - 9 U 1817/07 (https://dejure.org/2012,1660)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Parteifähigkeit einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft bei möglichem Kostenerstattungsanspruch; Abwicklung und Abrechnung von Werkverträgen der gelöschten Gesellschaft; rechtskräftig verbrauchte Aufrechnungsforderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung eines möglichen prozessualen Kostenerstattungsanspruchs einer Gesellschaft als Gesellschaftsvermögen bei Löschung derselben im Handelsregister während des laufenden Prozesses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 31 Abs. 2; HGB § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
    Einordnung eines möglichen prozessualen Kostenerstattungsanspruchs einer Gesellschaft als Gesellschaftsvermögen bei Löschung derselben im Handelsregister während des laufenden Prozesses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Parteifähigkeit einer gelöschten Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Schadensersatzklagen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zur fortgesetzten Parteifähigkeit einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 804
  • NJW-Spezial 2012, 113
  • NZG 2012, 233
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

    BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen

    Auszug aus OLG München, 17.01.2012 - 9 U 1817/07
    Da auf den vorliegenden Fall nicht neues Schuldrecht anzuwenden ist, ist auch die noch nicht angefallene Umsatzsteuer ersatzfähig (BGHZ 186, 330) und zwar mit dem derzeit geltenden Steuersatz.
  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 148/01

    Berufungsbeschwer bei Prozeßaufrechnung

    Auszug aus OLG München, 17.01.2012 - 9 U 1817/07
    Dann steht rechtskräftig fest, dass die Gegenforderung im Umfang der Klageforderung verbraucht ist und nicht mehr besteht" (so wörtlich BGH NJW 2002, 900; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 322 Rdnr. 21).
  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 247/01

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

    Auszug aus OLG München, 17.01.2012 - 9 U 1817/07
    Diese ist damit liquidationslos vollbeendet und die - im Rubrum genannte - Komplementär-GmbH ihre unbeschränkt haftende Gesamtrechtsnachfolgerin (vgl. BGH WM 2004, 1138 zur Gesamtrechtsnachfolge und beschränkten Haftung, wenn nur ein Kommanditist übrig bleibt).
  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 471/01

    Rechtliche Auswirkungen der Erteilung einer Schlußrechnung auf eingetretenen

    Auszug aus OLG München, 17.01.2012 - 9 U 1817/07
    Aus dem Abwicklungsverhältnis folgt ferner, dass es auf die einzelnen Abschlagsraten und deren Fälligkeit nicht mehr ankommt, sondern nur noch auf die Endabrechnung (BGHZ 182, 158 zur Schlussrechnungsreife beim VOB/B-Vertrag; BGH BauR 2004, 1146 zum Ende des Verzugs bei Abschlagsforderungen).
  • BGH, 23.06.2005 - VII ZR 197/03

    Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche aus einem Werkvertrag; Aufrechnung mit

    Auszug aus OLG München, 17.01.2012 - 9 U 1817/07
    Im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses sind die Aufrechnungserklärungen der Kläger zu beachten (BGH NJW 2005, 2771).
  • BGH, 22.03.2007 - VII ZR 268/05

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines in einem Bauträgervertrag vereinbarten

    Auszug aus OLG München, 17.01.2012 - 9 U 1817/07
    Diese Grundsätze müssen in gleicher Weise für den werkvertraglichen Teil des Bauträgervertrages gelten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, vor § 633 Rdnr. 3; BGHZ 171, 364 zum bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch einzelner Raten vor [!] der Abnahme).
  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Auszug aus OLG München, 17.01.2012 - 9 U 1817/07
    Aus dem Abwicklungsverhältnis folgt ferner, dass es auf die einzelnen Abschlagsraten und deren Fälligkeit nicht mehr ankommt, sondern nur noch auf die Endabrechnung (BGHZ 182, 158 zur Schlussrechnungsreife beim VOB/B-Vertrag; BGH BauR 2004, 1146 zum Ende des Verzugs bei Abschlagsforderungen).
  • BGH, 24.02.2011 - VII ZR 61/10

    Architektenvertrag: Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten

    Auszug aus OLG München, 17.01.2012 - 9 U 1817/07
    27 Denn spätestens infolge der Löschung der Beklagten und ihrer Komplementär-GmbH im Handelsregister ist auch ohne Abnahmeerklärung ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis herbeigeführt worden (BGH NJW 2011, 1224 im Zusammenhang mit der Ingangsetzung von Verjährungsfristen).
  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 47/08

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Zulässigkeit bei objektiv

    Auszug aus OLG München, 17.01.2012 - 9 U 1817/07
    Der ohne Einschränkung formulierte Tenor des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2011 (NJW-RR 2011, 1289) ist so auszulegen, dass das Berufungsurteil vom 15.01.2008 nur insoweit aufgehoben werden sollte, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt war.
  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 180/10

    Umfang und Zeitpunkt der materiellen Rechtskraft: Klage abweisendes Urteil

    Auszug aus OLG München, 17.01.2012 - 9 U 1817/07
    Denn insoweit ist nur in materielle Rechtskraft erwachsen, dass dieser Betrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 08.01.2001 nicht fällig war (BGH MDR 2011, 1252).
  • OLG Saarbrücken, 29.04.2015 - 2 U 31/14

    Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Mediationsklausel

    Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass prozessuale Kostenerstattungsansprüche der Beklagten zu 1. bestehen (OLG München, BauR 2012, 804).
  • OLG Köln, 30.11.2017 - 3 U 147/16

    Parteifähigkeit einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH

    Dabei kann dahinstehen, ob man - wie teilweise vertreten - schon allein den eventuell bei Obsiegen des anhängigen Rechtsstreits entstehenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin als Vermögenswert im o.g. Sinne genügen lässt (so: Scholz, GmbHG, 11. Auflage, § 74 Rn. 17b; OLG München, urt. v. 07.01.2012 - 9 U 1817/07, NJW-Spezial 2012, 113).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.01.2020 - 8 K 1610/08

    Zur Unterbrechung des Verfahrens und zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer

    Auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch zur Begründung der Beteiligtenfähigkeit stellt vor allem die zivilgerichtliche Rechtsprechung überwiegend in Fällen ab, in denen eine gelöschte Gesellschaft nicht klagt, sondern Beklagte ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85 -, juris, Rn. 8; OLG Koblenz, Urteil vom 1. April 1998 - 1 U 463/97 -, juris, Rn. 40; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 9 U 1817/07 -, juris, Rn. 15), wohl weil im Zivilprozess mit der Klage - anders als im Verwaltungsprozess - überwiegend vermögensrechtliche Ansprüche verfolgt werden, sodass sich die Beteiligtenfähigkeit einer klagenden Gesellschaft nach der bereits im vorstehenden Absatz zitierten Rechtsprechung schon mit der Tatsache begründen lässt, dass sie einen vermögensrechtlichen Anspruch verfolgt (hinsichtlich einer klagenden GmbH stattdessen auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch abstellend aber etwa OLG München, Urteil vom 18. November 2003 - 9 U 1850/03 -, juris, Rn. 11).
  • LAG Hessen, 31.07.2015 - 10 Sa 702/15

    Die Löschung einer vermögenslosen GmbH führt im Passivprozess grundsätzlich nicht

    Bei einem - wie hier vorliegenden - Passivprozess ist die gelöschte Gesellschaft dann parteifähig, wenn der Kläger substantiiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden (vgl. BGH 25. Oktober 2010 5 II ZR 115/09 5 Rn. 22, NJW 5RR 2011, 115; BAG 4. Juni 2003 5 10 AZR 448/02 5 zu II 2 a der Gründe, AP Nr. 13 zu § 50 ZPO) oder wenn der Gesellschaft nach einem gewonnenen Prozess noch ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zustehen kann (vgl. BGH vom 21. Oktober 1985 5 II ZR 82/85 5 NJW 5RR 1986, 394; OLG München 17. Januar 2012 5 9 U 1817/07 5 Rn. 15, Juris) .
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Rechtsprechung
   KG, 16.12.2011 - 25 W 92/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12211
KG, 16.12.2011 - 25 W 92/11 (https://dejure.org/2011,12211)
KG, Entscheidung vom 16.12.2011 - 25 W 92/11 (https://dejure.org/2011,12211)
KG, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - 25 W 92/11 (https://dejure.org/2011,12211)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 59 FamFG, § 58 FamFG, § 63 FamFG, § 64 FamFG, § 147 Abs 2 S 1 AktG
    Unternehmensrechtliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis einer Aktionärin für ein Verfahren auf Abberufung eines besonderen Vertreters; Auswahl eines besonderen Vertreters und dessen Anhörung im Beschwerdeverfahren gegen seine Abberufung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Verfahrens auf Abberufung eines von der Hauptversammlung bestellten besonderen Vertreters; Anforderungen an das Beschwerdeverfahren

  • Betriebs-Berater

    Rechtsschutzbedürfnis einer Aktionärin für ein Verfahren gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit des Verfahrens auf Abberufung eines von der Hauptversammlung bestellten besonderen Vertreters; Anforderungen an das Beschwerdeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung, Aktienrecht, Aktionär, Anfechtungsklage, Beschwerdebefugnis, Gesellschaftsrecht, Hauptversammlung, Hauptversammlungsbeschluss

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsschutzbedürfnis einer Aktionärin für ein Verfahren gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2012, 76
  • BB 2012, 330
  • NJW-Spezial 2012, 113
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ermächtigung von Minderheitsaktionären zur

    Auszug aus KG, 16.12.2011 - 25 W 92/11
    Das ist hier auch besonders deshalb geboten, weil die Beteiligten zu 2. und 3. im zuvor vom Senat mit Beschluss vom 25. August 2011 (25 W 63/11) entschiedenen Verfahren sehr um die Frage der eventuell mit Ablauf des 08. Dezember 2011 eintretenden Verjährung gestritten hatten.

    Sollten die vereinbarten Vertragskonditionen unangemessen sein, wofür keine Anhaltspunkte erkennbar sind, zumal auch das von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3. im Vorverfahren 25 W 63/11 vorgelegte Memorandum vom 15. März 2011 von einem Streitwert von 30 Mio. ? und einem Kostenrisiko von 1, 36 Mio. ? ausgeht (vgl. S. 37), wie dies auch in Ziffer 8 der vom Beteiligten zu 4. abgeschlossenen Mandats- und Honorarvereinbarung der Fall ist, wäre diese Frage in einem Honorarklageverfahren gesondert mit den beauftragten Anwälten zu klären.

    Für die Notwendigkeit der Ablösung des Beteiligten zu 4. spricht auch nicht der Umstand, dass er Hinweise und Vorgaben des Senates im Beschluss vom 25. August 2011 - 25 W 63/11 - ignorieren würde.

    Diese kann ihn zu dem Ergebnis führen, dass der angebliche Ersatzanspruch nicht besteht oder seine Geltendmachung nur mit einem unvertretbar hohen Prozessrisiko verbunden ist, weshalb er versuchen muss, eine Revision des Beschlusses über die Geltendmachung der Ersatzansprüche zu erreichen (KG, Senat, Beschluss vom 25. August 2011, 25 W 63/11, S.11).

    Der Senat schätzt den Wert auf 25.000 ?, nachdem er mit Beschluss vom 25. August 2011 den Wert des Verfahrens 25 W 63/11 auf Ermächtigung der hiesigen Beteiligten zu 2. zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung und zur Bestellung eines besonderen Vertreters mit 50.000 ? festgesetzt hatte (S. 14).

  • OLG Frankfurt, 09.10.2003 - 20 W 487/02

    Minderheitsverlangen der Aktionäre auf Bestellung eines besonderen Vertreters für

    Auszug aus KG, 16.12.2011 - 25 W 92/11
    Dabei binden die Vorschläge der Beteiligten das Gericht nicht (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 686, zitiert nach juris, Rn. 13; Spindler/Stilz/Mock, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 20.10.2021 - 11 U 10/19

    Aktiengesellschaft: Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht eines

    (b) Ein besonderer Vertreter, dem - wie in dem vorliegenden Fall - die Hinzuziehung von Hilfspersonen im Bestellungsbeschluss gestattet worden ist, hat ferner das Recht, im Namen der Gesellschaft Rechtsanwälte beizuziehen (vgl. KG Berlin, B. v. 16.12.2011 - 25 W 92/11 -, juris Rn. 20).

    Ebenso wie seinen eigenen Vergütungsanspruch muss er jedoch auch den Anspruch auf Aufwendungsersatz im Streitfall gegen die Aktiengesellschaft klageweise durchsetzen (vgl. KG, B. v. 16.12.2011 - 25 W 92/11 -, juris Rn. 19; Mock, in: BeckOGK, Stand 01.06.2021, § 147 AktG Rn. 186; Schmolke, in: Großkommentar AktG Bd. 7/3, 5. Aufl. 2021, § 147 Rn. 630; jeweils m.w.N.; a.A. für eine gerichtliche Festsetzung: Schneider, ZIP 2013, S. 1985 ).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 147 Abs. 2 Satz 2 AktG) die (Un-)Angemessenheit der mit beigezogenen Rechtsanwälten vereinbarten Vertragskonditionen nicht zu prüfen, sondern von der Gesellschaft in einem Honorarklageverfahren mit den beauftragten Anwälten zu klären ist (vgl. KG Berlin, B. v. 16.12.2011 - 25 W 92/11 -, juris Rn. 20).

  • BGH, 21.06.2022 - II ZR 181/21

    Erkenntnisverfahren über Vergütungsansprüche des vom besonderen Vertreter mit der

    b) Der besondere Vertreter kann zur Anspruchsverfolgung einen Rechtsanwalt im Namen der Gesellschaft beauftragen (KG, AG 2012, 328, 329;Uwe H. Schneider, ZIP 2013, 1985, 1988; Humrich, Der besondere Vertreter im Aktienrecht, 2013, S. 184; BeckOGK AktG/Mock, Stand: 1.2.2022, § 147 Rn. 187; MünchKommAktG/Arnold, 5. Aufl., § 147 Rn. 88; Koch, AktG, 16. Aufl., § 147 Rn. 34; KK-AktG/Rieckers/Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 509; Schmolke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 386, 388; Krebs in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 25).

    Dies beruht darauf, dass die Art und Weise der Geltendmachung der Ansprüche im Ermessen des besonderen Vertreters liegt (KG, AG 2012, 328, 329; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 27; MünchKommAktG/Arnold, 5. Aufl., § 147 Rn. 82; Holzborn/Jänig in Bürgers/Körber/Lieder, AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 13; Koch, AktG, 16. Aufl., § 147 Rn. 25) und er in eigener Verantwortung allein im Interesse der Gesellschaft tätig wird (MünchKommAktG/Arnold, 5. Aufl., § 147 Rn. 88; KK-AktG/Rieckers/Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 280; Schmolke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 386, 388).

  • LG Heidelberg, 09.08.2019 - 4 O 366/18

    Befugnisse des besonderen Vertreters im Aktienrecht

    Dass er zur Wahrnehmung dieser Aufgabe Rechtsanwälte mandatieren darf, entspricht der Auffassung in der Literatur (vgl. Mock, in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 4. Aufl. 2019, § 147 Rn. 152; Schneider, ZIP 2013, S. 1985 [1988]) und Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16.12.2011 - 25 W 92/11 -, juris Rn. 20).
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