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   BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17   

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BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17 (https://dejure.org/2018,887)
BAG, Entscheidung vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17 (https://dejure.org/2018,887)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 (https://dejure.org/2018,887)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit - Präventionsverfahren

  • IWW

    § 562 Abs. 1, § ... 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 44 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB, § 5 Abs. 2 BAT, § 84 Abs. 1 SGB IX, § 167 Abs. 1 SGB IX, § 7 Abs. 2 BAT, § 46 Abs. 4 Satz 1 BAT, § 93 SGB IX, § 176 SGB IX, § 84 Abs. 2 SGB IX, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ASiG, § 164 Abs. 4 SGB IX, § 81 Abs. 4 SGB IX, § 167 SGB IX, § 561 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 5 Abs. 2 Satz 1 BAT, § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW, §§ 56, 56a LBG RhPf, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 85 SGB IX, § 168 SGB IX, §§ 85 ff. SGB IX, §§ 168 ff. SGB IX, § 91 Abs. 4 SGB IX, § 174 Abs. 4 SGB IX, § 626 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 91 Abs. 5 SGB IX, § 5 Abs. 2 Satz 2 BAT

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit - Präventionsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Amtsärztliche Untersuchung eines schwerbehinderten Menschen ohne vorheriges Präventionsverfahren; Keine Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Durchführung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit; Wichtiger Grund für eine fristlose ...

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit - Präventionsverfahren

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Außerordentliche Kündigung wegen Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit, § 626 BGB

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit - Präventionsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsärztliche Untersuchung eines schwerbehinderten Menschen ohne vorheriges Präventionsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit - Präventionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit - Präventionsverfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tarifvertragliches Recht auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung eines Schwerbehinderten zwecks Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit setzt kein Präventionsverfahren voraus - Präventionsverfahren und ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit stehen ...

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 845
  • NJW-Spezial 2018, 436
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 801/96

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17
    Es bedarf demnach eines hinreichenden sachlichen Grundes für die Anordnung (zu § 7 Abs. 2 BBkAT BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 a der Gründe; zu § 7 Abs. 2 BAT BAG 23. Februar 1967 - 2 AZR 124/66 -) , wozu auch berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers (zu § 3 Abs. 4 TV-N BAG 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 22) gehören.

    Die hierfür vom Landesarbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 a der Gründe) bezieht sich auf eine § 46 Abs. 4 Satz 1 BAT/AOK-Neu vergleichbare Tarifbestimmung (§ 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BBkAT) , die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer "Erwerbsunfähigkeit" voraussetzt.

    Solche tatsächlichen Anhaltspunkte können sich zB aus einer ärztlichen Bescheinigung (vgl. BAG 25. Juni 1992 - 6 AZR 279/91 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 70, 364) , einer mit anderer Zielrichtung durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchung (vgl. BAG 15. Juli 1993 - 6 AZR 512/92 - zu II 2 der Gründe) oder aus hohen Krankheitszeiten des Arbeitnehmers ggf. verbunden mit Tauglichkeitseinschränkungen während der Zeiten seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 277; 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 c der Gründe) ergeben.

    (a) Die Pflicht des Arbeitnehmers, eine ärztliche Untersuchung zu dulden und an ihr mitzuwirken, verstößt nicht generell gegen höherrangiges Recht (zu § 7 Abs. 2 BBkAT vgl. BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 b der Gründe) .

    Zwar führen eine ärztliche Untersuchung und die daran anschließende Offenbarung personenbezogener Daten durch den Arzt gegenüber dem Arbeitgeber - hier, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist - regelmäßig zu einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BAG 12. August 1999 - 2 AZR 55/99 - zu B I 3 a der Gründe; 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - aaO) .

    In Abwägung hiermit sind die gegenläufigen Interessen des Arbeitnehmers, selbst über die Vornahme einer ärztlichen Untersuchung und Offenlegung von Befunden über seinen Gesundheitszustand zu entscheiden, ausreichend durch die dem untersuchenden Arzt obliegende Schweigepflicht geschützt (vgl. BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - aaO) .

    Bei "gegebener Veranlassung" iSd. § 5 Abs. 2 Satz 1 BAT/AOK-Neu erfolgt die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung jedoch regelmäßig aus begründetem Anlass (vgl. BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 c der Gründe; 25. Juni 1992 - 6 AZR 279/91 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 70, 364) .

  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren

    Auszug aus BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17
    Soweit § 84 Abs. 1 SGB IX aF - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen, ausreichen lässt, beruht dies darauf, dass das in § 84 Abs. 1 SGB IX aF geregelte präventive Verfahren dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen soll (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28, BAGE 155, 61; 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 30, BAGE 120, 293) .

    Die Norm enthält aber auch keinen bloßen Programmsatz oder eine reine Ordnungsvorschrift mit bloßem Appellativcharakter (vgl. BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 26, BAGE 120, 293) .

    Sie konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Prüfung des § 1 Abs. 2 KSchG bzw. § 626 Abs. 1 BGB (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 76, BAGE 153, 138; 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 27, aaO) .

    Es muss hinzukommen, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung überhaupt Möglichkeiten zur künftigen Beseitigung der Vertragsstörung bestanden hätten und eine Kündigung auf diese Weise hätte vermieden werden können (vgl. BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 27, BAGE 120, 293; sowie zum bEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX aF BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 18) .

    (1) Der Senat hat dem Arbeitgeber allerdings eine Darlegungserleichterung zugebilligt, wenn das Integrationsamt einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung gem. § 85 SGB IX aF (seit dem 1. Januar 2018: § 168 SGB IX) zugestimmt hat (vgl. BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 28, BAGE 120, 293) .

    Da das Verwaltungsverfahren nach §§ 85 ff. SGB IX aF (seit dem 1. Januar 2018: §§ 168 ff. SGB IX) der Prüfung der Rechte des schwerbehinderten Arbeitnehmers diene, das Integrationsamt dabei die Interessen des schwerbehinderten Menschen und die betrieblichen Interessen gegeneinander abzuwägen habe und seine Entscheidung durch mehrere Instanzen nachprüfbar sei, könne nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX aF die Kündigung hätte verhindern können (BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - aaO; ebenso BVerwG 19. August 2013 - 5 B 47.13 - Rn. 12; aA Düwell BB 2011, 2485, 2487; Deinert NZA 2010, 969, 974; Lampe Der Kündigungsschutz behinderter Arbeitnehmer Rn. 481) .

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 811/11

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17
    Es bedarf demnach eines hinreichenden sachlichen Grundes für die Anordnung (zu § 7 Abs. 2 BBkAT BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 a der Gründe; zu § 7 Abs. 2 BAT BAG 23. Februar 1967 - 2 AZR 124/66 -) , wozu auch berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers (zu § 3 Abs. 4 TV-N BAG 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 22) gehören.

    Sie kann je nach den Umständen geeignet sein, eine auch außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 17; 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 277) .

    Der Arbeitgeber kann die Mitwirkung des Arbeitnehmers nur aus gegebener Veranlassung, also nur bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten verlangen (zu § 3 Abs. 4 TV-N BAG 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 22) .

    Anders als bei einem frei vom Arbeitgeber zu bestimmenden Arzt (zu § 3 Abs. 4 TV-N vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 22; zu § 7 Abs. 2 BAT vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B I 3 b dd der Gründe, BAGE 103, 277) werden gegenüber dem Amtsarzt in der Regel auch keine Bedenken gegen seine Fachkunde oder Unvoreingenommenheit begründet sein.

  • BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 512/92

    Feststellung der Dienstfähigkeit durch das Gesundheitsamt - Verwendung des

    Auszug aus BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17
    Es muss demnach aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte "lediglich" fraglich sein, ob der Arbeitnehmer zu der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz gesundheitlich in der Lage ist (zu § 10 Abs. 2 MTB II vgl. BAG 15. Juli 1993 - 6 AZR 512/92 - zu II 2 der Gründe) .

    Arbeitsmedizinische Untersuchungen durch den Betriebsarzt erfolgen vielmehr auf freiwilliger Basis (vgl. Anzinger/Bieneck ASiG § 3 Rn. 72, 76; NK-GA/Hochheim § 3 ASiG Rn. 5; Pieper ArbSchR 6. Aufl. ASiG Rn. 81; zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vgl. BAG 15. Juli 1993 - 6 AZR 512/92 - zu II 2 der Gründe) .

    Solche tatsächlichen Anhaltspunkte können sich zB aus einer ärztlichen Bescheinigung (vgl. BAG 25. Juni 1992 - 6 AZR 279/91 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 70, 364) , einer mit anderer Zielrichtung durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchung (vgl. BAG 15. Juli 1993 - 6 AZR 512/92 - zu II 2 der Gründe) oder aus hohen Krankheitszeiten des Arbeitnehmers ggf. verbunden mit Tauglichkeitseinschränkungen während der Zeiten seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 277; 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 c der Gründe) ergeben.

    Ausreichend ist es, wenn aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel bestehen, ob der Arbeitnehmer zu der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz gesundheitlich in der Lage ist (zu § 10 Abs. 2 MTB II BAG 15. Juli 1993 - 6 AZR 512/92 - aaO) .

  • BAG, 25.06.1992 - 6 AZR 279/91

    Tariflicher Anspruch auf amtsärztliche Untersuchung

    Auszug aus BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17
    Hat der Arbeitgeber daran aus gegebener Veranlassung Zweifel, soll er nach dem von den Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebrachten Willen - ohne weitere (Verfahrens-)Voraussetzungen - feststellen lassen dürfen, ob seine Zweifel begründet sind (zu § 4 Abs. 2 Satz 1 TVK BAG 25. Juni 1992 - 6 AZR 279/91 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 70, 364) .

    Solche tatsächlichen Anhaltspunkte können sich zB aus einer ärztlichen Bescheinigung (vgl. BAG 25. Juni 1992 - 6 AZR 279/91 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 70, 364) , einer mit anderer Zielrichtung durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchung (vgl. BAG 15. Juli 1993 - 6 AZR 512/92 - zu II 2 der Gründe) oder aus hohen Krankheitszeiten des Arbeitnehmers ggf. verbunden mit Tauglichkeitseinschränkungen während der Zeiten seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 277; 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 c der Gründe) ergeben.

    Bei "gegebener Veranlassung" iSd. § 5 Abs. 2 Satz 1 BAT/AOK-Neu erfolgt die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung jedoch regelmäßig aus begründetem Anlass (vgl. BAG 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 c der Gründe; 25. Juni 1992 - 6 AZR 279/91 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 70, 364) .

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 475/01

    Zugang eines Kündigungsschreibens

    Auszug aus BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17
    Sie kann je nach den Umständen geeignet sein, eine auch außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 17; 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 277) .

    Solche tatsächlichen Anhaltspunkte können sich zB aus einer ärztlichen Bescheinigung (vgl. BAG 25. Juni 1992 - 6 AZR 279/91 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 70, 364) , einer mit anderer Zielrichtung durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchung (vgl. BAG 15. Juli 1993 - 6 AZR 512/92 - zu II 2 der Gründe) oder aus hohen Krankheitszeiten des Arbeitnehmers ggf. verbunden mit Tauglichkeitseinschränkungen während der Zeiten seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 277; 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - zu II 1 c der Gründe) ergeben.

    Anders als bei einem frei vom Arbeitgeber zu bestimmenden Arzt (zu § 3 Abs. 4 TV-N vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 22; zu § 7 Abs. 2 BAT vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B I 3 b dd der Gründe, BAGE 103, 277) werden gegenüber dem Amtsarzt in der Regel auch keine Bedenken gegen seine Fachkunde oder Unvoreingenommenheit begründet sein.

  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 143/16

    Samstag ist Werktag iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K

    Auszug aus BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17
    (2) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden (st. Rspr., zuletzt BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 43) .

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (vgl. BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - aaO; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28) .

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 856/15

    MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011 -

    Auszug aus BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17
    Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Rechtsprechung aber dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben (vgl. BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 29; 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 13, BAGE 154, 268) .

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (vgl. BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - aaO; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28) .

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

    Auszug aus BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17
    (1) Die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX aF ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung (st. Rspr., zuletzt BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 76, BAGE 153, 138) .

    Sie konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Prüfung des § 1 Abs. 2 KSchG bzw. § 626 Abs. 1 BGB (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 76, BAGE 153, 138; 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 27, aaO) .

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14

    Entschädigung nach dem AGG - Präventionsverfahren

    Auszug aus BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17
    Durch die dem Arbeitgeber in § 84 Abs. 1 SGB IX aF auferlegten Verhaltenspflichten soll demnach zwar möglichst frühzeitig einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen begegnet, die dauerhafte Fortsetzung der Beschäftigung erreicht und die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen verhindert werden (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 24, BAGE 155, 61) .

    Soweit § 84 Abs. 1 SGB IX aF - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen, ausreichen lässt, beruht dies darauf, dass das in § 84 Abs. 1 SGB IX aF geregelte präventive Verfahren dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen soll (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 28, BAGE 155, 61; 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 30, BAGE 120, 293) .

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 55/99

    Verhaltens- bzw. personenbedingte Kündigung

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 47/16

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Drohung

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91

    Arbeitsentgelt bei Wiedereingliederung

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15

    Erwerbsminderungsrente - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • BVerwG, 19.08.2013 - 5 B 47.13

    Verfahrensmangel; Verletzung des § 114 VwGO; Kündigung von Schwerbehinderten;

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

  • BAG, 17.11.2016 - 2 AZR 730/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10

    Auflage der Fortsetzung einer Psychotherapie im Rahmen einer Umgangsregelung

  • BAG, 14.11.2012 - 5 AZR 886/11

    Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • BVerwG, 10.04.2014 - 2 B 80.13

    Beamter; dauernde Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung; Rechtspfleger; Fehlzeiten;

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

  • BAG, 23.02.1967 - 2 AZR 124/66

    Anordnung einer Untersuchung - Sachlicher Grund - Fürsorgepflicht - Sonstiger

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 251/07

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Ankündigung einer Erkrankung

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 228/05

    Mehrflugstundenvergütung - Flugdienstuntauglichkeit

  • BAG, 07.08.1991 - 5 AZR 410/90

    Lohnfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit

  • Drs-Bund, 16.05.2000 - BT-Drs 14/3372
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 Sa 192/16

    Fristlose Kündigung wegen Verweigerung amtsärztlicher Untersuchung

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 378/18

    Kündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Senats vom 7. Dezember 2006 (- 2 AZR 182/06 - Rn. 28, BAGE 120, 293) so zu verstehen ist, dass dem Arbeitgeber eine Vortragserleichterung allein aufgrund der Tatsache zukommt, dass das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat (zur Zustimmung des Integrationsamts gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX aF zu einer außerordentlichen Kündigung vgl. BAG 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 54) .
  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    a) Mit dem Begriff "wichtiger Grund" knüpft die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verständnis deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend ist (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 14; 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 25 mwN) .

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27, BAGE 161, 198) .

  • LAG Köln, 19.06.2020 - 4 Sa 644/19

    Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (2. Stufe) (ständige Rechtsprechung, siehe bspw. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18, Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17, Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15, Rn. 21 mwN, juris; BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 20 mwN, NJW 2013, 104 ff.).
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