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   BGH, 16.09.1998 - XII ZB 232/94   

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BGH, 16.09.1998 - XII ZB 232/94 (https://dejure.org/1998,4998)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1998 - XII ZB 232/94 (https://dejure.org/1998,4998)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1998 - XII ZB 232/94 (https://dejure.org/1998,4998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich von Versorgungsanwartschaften; Rechtliche Einordnung einer durch Arbeitsvertrag einer Landesbank gewährten Ruheversorgung und Hinterbliebenenversorgung als beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft.; Vorrang von § 1587a Abs. 2 Nr.1 BGB gegenüber § 1587a Abs. 2 Nr.3 BGB

  • Judicialis

    BGB § 1587 Abs. 2; ; BGB § ... 1587 a Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 1587 a Abs. 7; ; BGB § 1587 b Abs. 1; ; BGB § 1587 b Abs. 2; ; BetrfVG § 1; ; SGB § 5; ; SGB § 6; ; SGB § 8 Abs. 2 Nr. 1; ; SBG § 181; ; SGB § 5 Abs. 1 Nr. 2; ; BeamtVG § 55; ; LGB SchlH § 99 Abs. 2; ; VAHRG § 1 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1
    Bewertungsstichtag für in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte; Beachtlichkeit einer nachehezeitlichen Veränderung; Begriff der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJWE-FER 1999, 25
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 69/89

    Abgrenzung zwischen beamtenähnlicher und betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - XII ZB 232/94
    Entsprechend hat der Senat auch die beamtenrechtliche Versorgungszusage der Westdeutschen Landesbank bereits im Erstverfahren berücksichtigt, obwohl diese Zusage erst nach Ehezeitende erteilt worden war (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 234).

    Liegen daher die spezielleren Voraussetzungen vor, nämlich u.a. inhaltliche Ausgestaltung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, so ist für die Zwecke des Versorgungsausgleichs die Bewertung nach Nr. 1 vorzunehmen (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 aaO 232).

    Dabei reicht es aus, wenn die zugesagte Versorgung einer Beamtenversorgung in wesentlichen Grundzügen gleichkommt (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 aaO 232, 233).

    Kennzeichnend ist weiterhin, daß der Beschäftigte nicht durch eigene Beitragsaufwendungen zu der Finanzierung der späteren Versorgungsleistung beiträgt (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 aaO 233).

    Sollten die betreffenden Voraussetzungen tatsächlich eintreten, kann er gemäß § 10 a VAHRG Abänderung verlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 aaO S. 234).

    Da somit eine beamtenähnliche Versorgung vorliegt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Dynamik (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 aaO, 232 ff.).

    Zwar gehört die Landesbank Schleswig-Holstein nicht zu den Landeszentralbanken; sie ist aber eine andere öffentlich-rechtliche Anstalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, der u.a. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten usw. des öffentlichen Rechts mit beamtenähnlicher Versorgung zusammenfaßt (vgl. zur Westdeutschen Landesbank Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 aaO 232, 234).

  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - XII ZB 232/94
    Aus Gründen der Prozeßökonomie sind aber bereits im Erstverfahren auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen der Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 und seitdem ständig; RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 Rdn. 36; MünchKomm/Dörr 3. Aufl. § 1587 Rdn. 17; Staudinger/Rehme BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 285; Soergel/Schmeiduch BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 56).

    Dementsprechend hat der Senat nachehezeitliche Veränderungen der individuellen Verhältnisse - etwa die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 aaO und vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059 f. m.N.) bereits im Erstverfahren berücksichtigt.

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZB 70/88

    Versorgungsausgleich nach Aberkennung des Ruhegehaltes des Ehepartners -

    Auszug aus BGH, 16.09.1998 - XII ZB 232/94
    Dementsprechend hat der Senat nachehezeitliche Veränderungen der individuellen Verhältnisse - etwa die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 aaO und vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059 f. m.N.) bereits im Erstverfahren berücksichtigt.
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2010 - 17 U 25/09

    Auslegung einer Pensionszusage

    Dieses Verständnis entspricht der Auslegung einer gleichlautenden gesetzlichen Bestimmung im Recht des Versorgungsausgleichs (BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, NJWE-FER 1999, 25 ff., Rz. 22 f., zitiert nach juris; B. vom 27.10.1993, XII ZB 69/89, NJW-RR 1994, 194 ff., Rz. 13, zitiert nach juris).

    Eine Versorgung nach den Grundsätzen der Beamtenversorgung erfordert daher jedenfalls, dass dem Arbeitnehmer bzw. Dienstverpflichteten eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines letzten Arbeitsentgeltes und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird (BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, Rz. 22; B. vom 27.10.1993, XII ZB 69/89, Rz. 13; BSG, U. vom 08.03.1973, 11 RA 49/72, Rz. 13, zitiert nach juris).

    Da es zu den bestimmenden Merkmalen einer beamtenähnlichen Versorgung gehört, dass der Dienstherr die Versorgung in Erfüllung seiner Fürsorge- und Alimentationspflicht gegenüber seinen Bediensteten unmittelbar gewährt und ihr wirtschaftliches Risiko selbst trägt, ist wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer beamtenähnlichen Versorgung darüber hinaus auch, dass der Dienstherr oder Arbeitgeber die Versorgung selbst zusagt, ohne sich hierbei einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bedienen (BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, Rz. 23; B. vom 27.10.1993, XII ZB 69/89, Rz. 15); damit gelingt zugleich die Abgrenzung zu dem vom BSG in seiner Entscheidung vom 01.07.2003 entschiedenen Fall, in dem der Arbeitgeber durch Versicherungsbeiträge eine Zusatzversorgung des Arbeitnehmers bzw. Dienstverpflichteten finanzierte.

    Die Befreiung des Arbeitnehmers bzw. Dienstberechtigten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist demgegenüber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, um die zugesagte Versorgung als Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des § 8 Abs. 1 c) LO einordnen zu können; ebenso wenig steht dieser Einordnung entgegen, wenn nach den für die zugesagte Versorgung geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, dass auf die zugesagte Versorgung eine gesetzliche Rente oder andere Versorgungen anzurechnen sind (BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, Rz. 24).

    Die entsprechende vertragliche Regelung widerspricht daher nicht den Grundsätzen der Beamtenversorgung (so wohl auch BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, Rz. 26).

    Dass die von der B-Gas zugesagte Versorgung zugleich auch als betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 BetrAVG zu qualifizieren ist, schließt ihre Einordnung als Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des § 8 Abs. 1 c) LO nicht aus; diese Bestimmung ist - wie die Beklagte selbst ausführt - gegenüber § 8 Abs. 1 d) LO, der auch Betriebsrenten erfasst, lex specialis (so auch BGH, B. vom 16.09.1998, XII ZB 232/94, Rz. 21 für das Verhältnis zwischen § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB).

  • BFH, 16.12.2020 - VI R 29/18

    Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

    Der Senat orientiert sich bei dieser Rechtsprechung zu § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG an den Kriterien, die auch der Bundesgerichtshof (BGH) zur Auslegung des Begriffs einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. und in § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 5, 6 SGB VI und den Vorgängervorschriften) zugrunde gelegt hat (s. BGH-Beschlüsse vom 27.10.1993 - XII ZB 69/89, LM BGB § 1587a Nr. 100 (4/1994); vom 16.09.1998 - XII ZB 232/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- Entscheidungsdienst Familien- und Erbrecht 1999, 25, und vom 27.01.2016 - XII ZB 656/14, NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2016, 323; BSG-Urteile vom 07.07.1998 - B 5/4 RA 13/97 R, Sozialrecht (SozR) 3-2600 § 12 Nr. 2, und vom 17.03.1983 - 11 RA 76/82, SozR 2200 § 1260c Nr. 5; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.1983 - 7 C 47.80, zur Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen).
  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 656/14

    Ehescheidungsverbundverfahren: Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung eines

    Wie der Senat - auch bereits für die frühere WestLB - entschieden hat, können die von den Landesbanken erteilten Versorgungszusagen die Voraussetzungen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfüllen (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232 f.; vom 16. September 1998 - XII ZB 232/94 - NJWE-FER 1999, 25 und vom 20. Juli 2011 - XII ZB 463/10 - FamRZ 2011, 1558 Rn. 8 ff.).
  • BGH, 20.07.2011 - XII ZB 463/10

    Versorgungsausgleich: Qualifikation der Ruhegeldordnung der Landesbank

    Liegen die besonderen Voraussetzungen einer beamtenähnlichen Versorgung im Sinne der Sonderregelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, stellt sich die Frage nach der Unverfallbarkeit der Versorgung nicht (Senatsbeschluss vom 16. September 1998 - XII ZB 22/94 - NJWE-FER 1999, 25, 27).

    Sollte eine Kürzung oder Einstellung der Versorgung aufgrund § 19 der Ruhegeldordnung tatsächlich eintreten, kann er Abänderung verlangen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 234 und vom 16. September 1998 - XII ZB 22/94 - NJWE-FER 1999, 25, 27).

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