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   OLG Köln, 14.02.1996 - 11 U 233/95   

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https://dejure.org/1996,4495
OLG Köln, 14.02.1996 - 11 U 233/95 (https://dejure.org/1996,4495)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.1996 - 11 U 233/95 (https://dejure.org/1996,4495)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - 11 U 233/95 (https://dejure.org/1996,4495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    RVO § 539
    Kindergarten Kinderhort

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidung zwischen Kindergärten und Kinderhorten nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen; Erstreckung der Bestimmung des § 539 Abs. 1 Nr. 14a Reichsversicherungsordnung (RVO) auf einen Hort

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Keine Haftungsfreistellung bei Kinderhortkindern nach §§ 636, 637 RVO - Abgrenzung zwischen Kindergärten und Kinderhorten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 539
    Zur Anwendung des § 636 RVO auf Personen verschiedener Einrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJWE-VHR 1996, 134
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 02.06.1994 - C-414/92

    Solo Kleinmotoren / Boch

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.1996 - 11 U 233/95
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 23. November 1992 auch im Verhältnis zum Beklagten bindend ist und ob der Beklagte insbesondere an dem Verfahren beteiligt werden mußte und beteiligt worden ist (vgl. hierzu BGH NJW 1995/2038).
  • BGH, 01.07.1986 - VI ZR 294/85

    Beweislast für Bewußtlosigkeit des deliktisch in Anspruch genommenen Schädigers

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.1996 - 11 U 233/95
    Richtig ist allerdings, daß die Haftung voraussetzt, daß ein menschliches Tun gegeben ist, das der Bewußtseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar und auch vermeidbar ist (vgl. BGHZ 39/193, 106; 98/135, 137; Larenz-Canaris Schuldrecht 2. Teil 13. Aufl. § 75 II 1).
  • OLG Köln, 08.12.1999 - 11 U 233/95

    Kein Verschulden eines Kindes bei Schlag gegen Biene oder Wespe

    Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen, der Senat hat auf die Berufung des Klägers durch Grund- und Teilurteil vom 14.02.1996 (veröffentlicht in NJWE-VHR 1996, 134) den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde als gerechtfertigt erkannt und der Feststellungsklage stattgegeben.
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