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   OLG Hamburg, 23.12.1999 - 3 U 28/98   

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https://dejure.org/1999,21501
OLG Hamburg, 23.12.1999 - 3 U 28/98 (https://dejure.org/1999,21501)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.1999 - 3 U 28/98 (https://dejure.org/1999,21501)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. Dezember 1999 - 3 U 28/98 (https://dejure.org/1999,21501)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJWE-WettbR 2000, 186
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamburg, 11.01.2007 - 3 U 24/05

    Zum Rechtserhalt einer Marke erforderliche Zeichennutzung

    Hierdurch sollen in erster Linie rein zeichenrechtliche Benutzungsinteressen von solchen wirtschaftlicher Art abgegrenzt werden, d.h. es soll verhindert werden, dass ein Zeichen nur zum Zwecke der Rechtsverteidigung durch pro-forma-Benutzungshandlungen in Kraft gehalten wird, ohne dass eine wirtschaftlich sinnvolle Zeichenverwendung dahinter steht (BGH, GRUR 1986, 542, 544 - King II; OLG Hamburg, NJWE-WettbR 2000, 186, - Rechtserhaltende Markenbenutzung bei Produktherstellung und -vertrieb in kleiner Stückzahl).

    Nach Art. 5 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892 (RGBl. 1894 S. 511; 1903, S. 181), das von der Neufassung des MarkenG nicht tangiert worden ist, hat die Benutzung der Marke des ausländischen Unternehmens in dessen Heimatstaat (Schweiz) die Erhaltung des Markenrechts in Deutschland zur Folge (BGH GRUR 2000, 1035 - Playboy; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, 2003, § 26 Rn. 128), d.h. die Benutzung der Marke P und der anderen P-Marken in der Schweiz für Arzneimittel führt dazu, dass insoweit von einer Benutzung i.S.d. § 26 MarkenG auszugehen ist (OLG Hamburg, NJWE-WettbR 2000, 186, - Rechtserhaltende Markenbenutzung bei Produktherstellung und -vertrieb in kleiner Stückzahl).

  • OLG Hamburg, 12.05.2010 - 5 U 173/08

    Creme 21 - Markenrecht: Rechtserhaltende Markenbenutzung eines

    Bei Merchandising-Artikeln ist schließlich der Vertrieb einer kleineren Stückzahl - hier mehrere hundert Stück pro Jahr - ausreichend, um eine rechtserhaltende Markennutzung bejahen zu können ( HansOLG NJWE-WettbR 2000, 186 - Giordano II ).
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