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   BGH, 06.10.1999 - I ZR 242/97   

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BGH, 06.10.1999 - I ZR 242/97 (https://dejure.org/1999,3570)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1999 - I ZR 242/97 (https://dejure.org/1999,3570)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1999 - I ZR 242/97 (https://dejure.org/1999,3570)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 3; ; PAngV § 1 Abs. 2; ; PAngV § 1 Abs. 6; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Handy für 1 Pfennig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJWE-WettbR 2000, 232
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - I ZR 242/97
    Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (BGHZ 139, 368, 374 f. - Handy für 0, 00 DM, m.w.N.).

    Unter diesen Umständen liegt die Annahme einer Gesamtleistung bestehend aus dem Mobiltelefon und dem für den Betrieb notwendigen Netzzugang überaus nahe (vgl. BGHZ 139, 368, 372 f. - Handy für 0, 00 DM, zu § 1 ZugabeVO; BGH WRP 1999, 517, 518; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis).

    Allerdings ist insofern auf die Verkehrsauffassung abzustellen, die wiederum durch das Geschäftsgebaren des Werbenden beeinflußt und bestimmt werden kann (vgl. zu der entsprechenden Frage im Rahmen von § 1 ZugabeVO BGHZ 139, 368, 373 - Handy für 0, 00 DM, m.w.N.).

    Fehlt aber bei der nahezu kostenlosen Abgabe von Mobiltelefonen der wettbewerbswidrige Anlockeffekt, weil es sich nicht um eine leistungsfremde Vergünstigung handelt, so kann es der Beklagten - vorausgesetzt, ihre Werbung verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot und die Gebote der Preisangabenverordnung (dazu BGHZ 139, 368, 376 ff. - Handy für 0, 00 DM; s. ferner unten unter II.2.) - nicht versagt werden, ein solches Marktverhalten werbend herauszustellen.

    Bei einem Angebot, das ein Mobiltelefon und den zu dessen Betrieb notwendigen Netzzugang umfaßt, handelt es sich vielmehr um eine einheitliche Leistung, die nicht in eine Haupt- und Nebenleistung aufgespalten werden kann (dazu im einzelnen BGHZ 139, 368, 371 ff. - Handy für 0, 00 DM).

    Nach den vom Senat in den Entscheidungen vom 8. Oktober 1998 aufgestellten Grundsätzen (BGHZ 139, 368, 376 ff. - Handy für 0, 00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 f.) verstoßen die unzureichenden Angaben über die Kosten des Kartenvertrages auch gegen § 1 Abs. 2 und 6 PAngV und damit gegen § 1 UWG.

    Insbesondere der Hinweis auf die nicht verbrauchsabhängigen festen Entgelte (einmalige Zahlungen, Mindestumsätze, monatliche Grundgebühren) sowie die Mindestlaufzeit darf in der Fülle anderer Informationen nicht untergehen (BGHZ 139, 368, 377 - Handy für 0, 00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis; WRP 1999, 509, 512).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 7/97

    Handy-Endpreis - übertriebenes Anlocken; Irreführung/Preisgestaltung; Endpreis

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - I ZR 242/97
    Unter diesen Umständen liegt die Annahme einer Gesamtleistung bestehend aus dem Mobiltelefon und dem für den Betrieb notwendigen Netzzugang überaus nahe (vgl. BGHZ 139, 368, 372 f. - Handy für 0, 00 DM, zu § 1 ZugabeVO; BGH WRP 1999, 517, 518; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis).

    Nach den vom Senat in den Entscheidungen vom 8. Oktober 1998 aufgestellten Grundsätzen (BGHZ 139, 368, 376 ff. - Handy für 0, 00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 f.) verstoßen die unzureichenden Angaben über die Kosten des Kartenvertrages auch gegen § 1 Abs. 2 und 6 PAngV und damit gegen § 1 UWG.

    Zwar trifft den Werbenden - wie das Berufungsgericht mit Recht anführt - keine allgemeine Aufklärungspflicht; denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der weniger vorteilhaften - Eigenschaften einer Ware oder Leistung (vgl. BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis, m.w.N.).

    Insbesondere der Hinweis auf die nicht verbrauchsabhängigen festen Entgelte (einmalige Zahlungen, Mindestumsätze, monatliche Grundgebühren) sowie die Mindestlaufzeit darf in der Fülle anderer Informationen nicht untergehen (BGHZ 139, 368, 377 - Handy für 0, 00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis; WRP 1999, 509, 512).

    Sie stellt daher einen unverzichtbaren Bestandteil der Preisangaben dar (vgl. BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 147/97

    übertriebenes Anlocken

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - I ZR 242/97
    Ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darin gesehen worden, daß ein Gewerbetreibender durch ein Übermaß von meist geldwerten Vorteilen in der Weise auf die Entschließungsfreiheit des Kunden einwirkt, daß dieser seine Entscheidung nicht mehr nach Güte und Preiswürdigkeit, sondern nur noch danach trifft, wie er in den Genuß des Werbemittels gelangt (BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 m.w.N.).

    Unter diesen Umständen liegt die Annahme einer Gesamtleistung bestehend aus dem Mobiltelefon und dem für den Betrieb notwendigen Netzzugang überaus nahe (vgl. BGHZ 139, 368, 372 f. - Handy für 0, 00 DM, zu § 1 ZugabeVO; BGH WRP 1999, 517, 518; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 94/97

    übertriebenes Anlocken

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - I ZR 242/97
    Nach den vom Senat in den Entscheidungen vom 8. Oktober 1998 aufgestellten Grundsätzen (BGHZ 139, 368, 376 ff. - Handy für 0, 00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 f.) verstoßen die unzureichenden Angaben über die Kosten des Kartenvertrages auch gegen § 1 Abs. 2 und 6 PAngV und damit gegen § 1 UWG.

    Insbesondere der Hinweis auf die nicht verbrauchsabhängigen festen Entgelte (einmalige Zahlungen, Mindestumsätze, monatliche Grundgebühren) sowie die Mindestlaufzeit darf in der Fülle anderer Informationen nicht untergehen (BGHZ 139, 368, 377 - Handy für 0, 00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis; WRP 1999, 509, 512).

  • OLG Köln, 29.08.1997 - 6 U 162/96

    Handy für 0,49 DM; Kopplungsgeschäft; Folgeverträge

    Auszug aus BGH, 06.10.1999 - I ZR 242/97
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage mit dem Antrag zu 1b sowie mit den hierauf rückbezogenen Teilen der Anträge zu 2 und 3 abgewiesen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (OLG Köln GRUR 1998, 73).
  • OLG Köln, 05.01.2017 - 15 U 121/16

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Beurteilungen über Ärzte und deren

    Daher sind auch etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin nach dem UWG im vorliegenden Verfahren - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - nicht streitgegenständlich (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755 ff. - "Telefonkarte", juris Tz. 18 ff.; Urt. v. 06.10.1999 - I ZR 242/97, NJWE-WettbR 2000, 232, juris Tz. 29; Urt. v. 08.06.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182, juris Tz. 16; Urt. v. 08.10.1998 - I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518, juris Tz. 20).
  • OLG Naumburg, 07.11.2019 - 9 U 39/18

    Medikamentenhandel über Amazon-Marktplace II, Apothekenvertrieb über Marketplace

    Abweichendes gilt nur dann, wenn der Kläger den Streitgegenstand dadurch begrenzt, dass er seinen Antrag nach seinem Vorbringen erkennbar allein auf bestimmte Normen stützt (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif; Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 242/97; BGH, Urteil vom 02. Juni 2005 - I ZR 215/02 -, Rn. 19, juris m.w.N.).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 173/01

    Zulässigkeit von Kopplungsangeboten

    So hat der Senat in den Entscheidungen, in denen es um die Werbung für ein Mobiltelefon ging, das bei Abschluß eines Netzkartenvertrages ohne oder fast ohne gesondertes Entgelt abgegeben werden sollte, sowohl für die zugaberechtliche Prüfung als auch für die Prüfung nach § 1 UWG maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich bei Mobiltelefon und Netzkartenvertrag um ein einheitliches Angebot handelte (vgl. BGHZ 139, 368, 372 f. u. 374 f. - Handy für 0, 00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 f.; Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 242/97, NJWE-WettbR 2000, 232 f. - Handy "fast geschenkt" für 0, 49 DM).
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 146/98

    Telefonkarte

    Ist der Kläger (nur) mit dem auf Urheberrecht gestützten Anspruch abgewiesen worden, steht die Rechtskraft dieses Urteils einer auf § 1 oder § 3 UWG gestützten Klage wegen wettbewerbswidriger Nachahmung oder Irreführung nicht entgegen (vgl. zu verschiedenen Sachverhalten im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Klage: BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 242/97, NJWE-WettbR 2000, 232, 233; GRUR 2001, 181, 182 - dentalästhetika).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 71/01

    BGH lockert Rechtsprechung zu Geschenken im Handel

    So hat der Senat in den Entscheidungen, in denen es um die Werbung für ein Mobiltelefon ging, das bei Abschluß eines Netzkartenvertrages ohne oder fast ohne gesondertes Entgelt abgegeben werden sollte, sowohl für die zugaberechtliche Prüfung als auch für die Prüfung nach § 1 UWG maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich bei Mobiltelefon und Netzkartenvertrag um ein einheitliches Angebot handelte (vgl. BGHZ 139, 368, 372 f. u. 374 f. - Handy für 0, 00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 f.; Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 242/97, NJWE-WettbR 2000, 232 f. - Handy "fast geschenkt" für 0, 49 DM).
  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 215/02

    Diabetesteststreifen

    Abweichendes gilt nur dann, wenn der Kläger den Streitgegenstand dadurch begrenzt, daß er seinen Antrag nach seinem Vorbringen erkennbar allein auf bestimmte Normen stützt (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif; Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 242/97, NJWE-WettbR 2000, 232, 233 - Handy "fast geschenkt" für 0, 49 DM; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.23; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 230; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 5).
  • OLG Hamburg, 05.12.2002 - 5 U 26/02

    Designerbrille

    Denn die Werbung mit der besonders günstigen Abgabe eines Teils der Gesamtleistung stellt sich in einem solchen Fall als legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar; eine solche Anlockwirkung ist niemals wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (BGH, Urteil vom 13.06.2002, Az. I ZR 71/01, "Koppelungsangebot II", GRUR 2002, S. 979, 980 unter Hinweis auf die Handy-Rechtsprechung BGH GRUR 1999, S. 264ff "Handy für 0, 00 DM"; BGH GRUR 1999, S. 261ff "Handy-Endpreis"; BGH NJWE-WettbR 2000, 232f "Handy fast geschenkt für 0, 49 DM).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 72/01

    Kopplungsangebot aus Stromliefervertrag und Fernsehgerät

    So hat der Senat in den Entscheidungen, in denen es um die Werbung für ein Mobiltelefon ging, das bei Abschluß eines Netzkartenvertrages ohne oder fast ohne gesondertes Entgelt abgegeben werden sollte, sowohl für die zugaberechtliche Prüfung als auch für die Prüfung nach § 1 UWG maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich bei Mobiltelefon und Netzkartenvertrag um ein einheitliches Angebot handelte (vgl. BGHZ 139, 368, 372 f. u. 374 f. - Handy für 0, 00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 f.; Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 242/97, NJWE-WettbR 2000, 232 f. - Handy "fast geschenkt" für 0, 49 DM).
  • KG, 08.05.2001 - 5 U 6904/00

    Übertriebenes Anlocken - Koppelungsgeschäft - Fernsehgerät und

    Die Strompreise sind eindeutig benannt, auch auf die zeitliche Bindung für 24 Monate wird ausdrücklich hingewiesen (das unterscheidet den Fall von der Gestaltung in BGH NJWE-WettbR 2000, 232/233 f. - "Handy" "fast geschenkt" für 0, 49 DM").
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