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   OLG Köln, 05.11.1999 - 6 U 86/99   

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https://dejure.org/1999,2673
OLG Köln, 05.11.1999 - 6 U 86/99 (https://dejure.org/1999,2673)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.11.1999 - 6 U 86/99 (https://dejure.org/1999,2673)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. November 1999 - 6 U 86/99 (https://dejure.org/1999,2673)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch; Herkunft; Ausland; Abkommen; Herkunftsabkommen; BRD; Frankreich; Champagner; Marke; Kennzeichnung

  • Judicialis

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 1; ; MarkenG § 127 Abs. 3; ; MarkenG § 127; ; MarkenG § 128 Abs. 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 118

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht; Champagner bekommen, Sekt bezahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2000, 796
  • GRUR-RR 2002, 184 (Ls.)
  • NJWE-WettbR 2000, 42
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85

    Ein Champagner unter den Mineralwässern

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1999 - 6 U 86/99
    Das ergebe sich insbesondere aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.06.1987 "Ein Champagner unter den Mineralwässern" (GRUR 1988, 453 = NJW 1988, 644).

    Da durch die Bestimmung des § 127 Abs. 3 MarkenG letztlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Rufausbeutung Gesetz geworden ist, also namentlich die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Rolls Royce", "Dimple", "Camel Tours", "Ein Champagner unter den Mineralwässern" und "Salomon" (BGH GRUR 1983, 247, GRUR 1985, 550, GRUR 1987, 711, GRUR 1985, 550, GRUR 1987, 711, GRUR 1988, 453 und GRUR 1991, 465) aufgestellten Grundsätze fortgelten, kommt eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der Kennzeichnung eines anderen oder auch der geschützten geographischen Herkunftsangabe dann in Betracht, wenn der Ruf entweder als Vorspann für die eigene Werbung ausgenutzt oder durch die Mitverwendung seitens des Verletzers beeinträchtigt wird.

    Vielmehr müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, die die Übernahme der fremden Kennzeichnung bzw. der geographischen Herkunftsangabe als verwerflich erscheinen lassen (BGH GRUR 1991, 465, 466 - "Salomon" und BGH GRUR 1988, 453, 455 - "Ein Champagner unter den Mineralwässern").

    In jedem Fall ist hierfür die Feststellung einer realen Beeinträchtigungsgefahr erforderlich, an die im übrigen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH GRUR 1988, 453, 455 - "Ein Champagner unter den Mineralwässern" - BGH GRUR 1991, 465, 466 - "Salomon" - BGH GRUR 1987, 711, 713 - "Camel Tours"-).

  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 13/89

    Salomon - Rufausbeutung

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1999 - 6 U 86/99
    Da durch die Bestimmung des § 127 Abs. 3 MarkenG letztlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Rufausbeutung Gesetz geworden ist, also namentlich die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Rolls Royce", "Dimple", "Camel Tours", "Ein Champagner unter den Mineralwässern" und "Salomon" (BGH GRUR 1983, 247, GRUR 1985, 550, GRUR 1987, 711, GRUR 1985, 550, GRUR 1987, 711, GRUR 1988, 453 und GRUR 1991, 465) aufgestellten Grundsätze fortgelten, kommt eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der Kennzeichnung eines anderen oder auch der geschützten geographischen Herkunftsangabe dann in Betracht, wenn der Ruf entweder als Vorspann für die eigene Werbung ausgenutzt oder durch die Mitverwendung seitens des Verletzers beeinträchtigt wird.

    Vielmehr müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, die die Übernahme der fremden Kennzeichnung bzw. der geographischen Herkunftsangabe als verwerflich erscheinen lassen (BGH GRUR 1991, 465, 466 - "Salomon" und BGH GRUR 1988, 453, 455 - "Ein Champagner unter den Mineralwässern").

    In jedem Fall ist hierfür die Feststellung einer realen Beeinträchtigungsgefahr erforderlich, an die im übrigen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH GRUR 1988, 453, 455 - "Ein Champagner unter den Mineralwässern" - BGH GRUR 1991, 465, 466 - "Salomon" - BGH GRUR 1987, 711, 713 - "Camel Tours"-).

  • BGH, 02.04.1987 - I ZR 27/85

    "Camel Tours"; Rechtsschutz für eine berühmte Marke

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1999 - 6 U 86/99
    Da durch die Bestimmung des § 127 Abs. 3 MarkenG letztlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Rufausbeutung Gesetz geworden ist, also namentlich die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Rolls Royce", "Dimple", "Camel Tours", "Ein Champagner unter den Mineralwässern" und "Salomon" (BGH GRUR 1983, 247, GRUR 1985, 550, GRUR 1987, 711, GRUR 1985, 550, GRUR 1987, 711, GRUR 1988, 453 und GRUR 1991, 465) aufgestellten Grundsätze fortgelten, kommt eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der Kennzeichnung eines anderen oder auch der geschützten geographischen Herkunftsangabe dann in Betracht, wenn der Ruf entweder als Vorspann für die eigene Werbung ausgenutzt oder durch die Mitverwendung seitens des Verletzers beeinträchtigt wird.

    In jedem Fall ist hierfür die Feststellung einer realen Beeinträchtigungsgefahr erforderlich, an die im übrigen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH GRUR 1988, 453, 455 - "Ein Champagner unter den Mineralwässern" - BGH GRUR 1991, 465, 466 - "Salomon" - BGH GRUR 1987, 711, 713 - "Camel Tours"-).

  • BGH, 09.12.1982 - I ZR 133/80

    Rolls-Royce

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1999 - 6 U 86/99
    Das ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Rolls Royce" (GRUR 1983, 247).

    Da durch die Bestimmung des § 127 Abs. 3 MarkenG letztlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Rufausbeutung Gesetz geworden ist, also namentlich die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Rolls Royce", "Dimple", "Camel Tours", "Ein Champagner unter den Mineralwässern" und "Salomon" (BGH GRUR 1983, 247, GRUR 1985, 550, GRUR 1987, 711, GRUR 1985, 550, GRUR 1987, 711, GRUR 1988, 453 und GRUR 1991, 465) aufgestellten Grundsätze fortgelten, kommt eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der Kennzeichnung eines anderen oder auch der geschützten geographischen Herkunftsangabe dann in Betracht, wenn der Ruf entweder als Vorspann für die eigene Werbung ausgenutzt oder durch die Mitverwendung seitens des Verletzers beeinträchtigt wird.

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 158/82

    DIMPLE

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1999 - 6 U 86/99
    Da durch die Bestimmung des § 127 Abs. 3 MarkenG letztlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Rufausbeutung Gesetz geworden ist, also namentlich die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Rolls Royce", "Dimple", "Camel Tours", "Ein Champagner unter den Mineralwässern" und "Salomon" (BGH GRUR 1983, 247, GRUR 1985, 550, GRUR 1987, 711, GRUR 1985, 550, GRUR 1987, 711, GRUR 1988, 453 und GRUR 1991, 465) aufgestellten Grundsätze fortgelten, kommt eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des guten Rufs der Kennzeichnung eines anderen oder auch der geschützten geographischen Herkunftsangabe dann in Betracht, wenn der Ruf entweder als Vorspann für die eigene Werbung ausgenutzt oder durch die Mitverwendung seitens des Verletzers beeinträchtigt wird.
  • BGH, 25.06.1969 - I ZR 15/67

    Champagner-Weizenbier

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.1999 - 6 U 86/99
    Das kann, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Champagner- Weizenbier" vom 25.06.1969 (GRUR 1969, 611 ff.) ausgeführt hat, namentlich dann der Fall sein, wenn die Waren, für die die geschützte Bezeichnung im Inland verwendet wird, keinerlei wettbewerbliche Berührung mit den Waren haben, für die sie im Ursprungsland benutzt wird.
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 290/99

    Champagner bekommen, Sekt bezahlen; Unlautere Verwendung einer Herkunftsangabe

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR Int. 2000, 796 = NJWE-WettbR 2000, 42).
  • OLG München, 22.03.2001 - 29 U 3755/00

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kuba vom 22.3.1954 über die

    In der Entscheidung "Champagner-Weizenbier" (a.a.O.) sowie in nachfolgenden Entscheidungen (BGH GRUR 1969, 615 - Champi-Krone; GRUR 1988, 453 = NJW 1988, 644 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; OLG Köln NJWE-WettbR 2000, 42 = GRURInt. 2000, 796 ; LG Hamburg GRURInt. 1996, 155, 157) wurde der Schutz zwar nicht auf die in der Anlage B zu dem Abkommen aufgeführten Waren bzw. Warengebiete beschränkt, ein Schutz auf allen denkbaren Warengebieten wurde dagegen verneint.
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