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   BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90   

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https://dejure.org/1991,488
BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90 (https://dejure.org/1991,488)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1991 - VIII ZR 14/90 (https://dejure.org/1991,488)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 (https://dejure.org/1991,488)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bauherrenmodell - Treuhänder - Vorvertragliche Pflicht - Cic - Verflechtungen mit Baubetreuer - Schadensersatzumfang - Kündigung des Vertrages - Andauer der Beteiligung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 276, 675
    Schadensersatzpflicht einer Bauherrengemeinschaft gegenüber dem Treuhänder

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umfang der Haftung des Treuhänders (IBR 1991, 190)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 599
  • MDR 1991, 767
  • WM 1991, 695
  • BB 1991, 935
  • DB 1991, 964
  • ZfBR 1991, 106
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.05.1980 - VI ZR 276/78

    Zulässigkeit eines Grundurteils im Anwaltshaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90
    Für einen - wie hier - auf Vertragsverletzung gestützten Schadensersatzanspruch wird zwar die Ansicht vertreten, lediglich die Ursächlichkeit der die Haftung als solche begründenden verletzenden Handlung gehöre zum Haftungsgrund, während die Schadensentstehung in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität falle (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 - VI ZR 276/78 = VersR 1980, 867, 868).

    Auf diese systematische Unterscheidung kommt es indessen im Rahmen des § 304 ZPO nicht an (BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 aaO).

    Die Vorschrift des § 304 ZPO beruht in erster Linie auf prozeßwirtschaftlichen Erwägungen, so daß vom sachlichen Recht geprägte dogmatische Überlegungen bei ihrer Anwendung und Auslegung in den Hintergrund zu treten haben (BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 aaO; BGHZ 108, 256, 259).

    Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht, so daß sich das Grundurteil nicht im nachhinein, wenn die haftungsausfüllende Kausalität im Betragsverfahren verneint werden muß, als ein lediglich die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder Umweg erweist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 aaO).

  • BGH, 05.07.1990 - VII ZR 26/89

    Pflichten des Treuhänders bei Bildung von Wohnungseigentum; Hinweispflicht des

    Auszug aus BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90
    Allerdings richtet sich die Verjährung von Ansprüchen gegen einen bei einem Bauherrenmodell als Basistreuhänder tätigen Steuerberater nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, sondern - wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat - nach § 68 StBerG, weil ein für die Anwendung dieser Vorschrift ausreichender Zusammenhang mit einer steuerberatenden Tätigkeit besteht (BGHZ 97, 21, 25; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - VII ZR 26/89 = WM 1990, 1623 unter II 3).

    Die danach geltende dreijährige Verjährungsfrist war bei Klageerhebung jedenfalls deshalb noch nicht abgelaufen, weil der Beklagte es versäumt hat, die Kläger auf die geltende Verjährungsfrist hinzuweisen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 aaO).

    Diese Bestimmung verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGBG (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 aaO unter II 2).

  • BGH, 25.05.1977 - VIII ZR 186/75

    Schadenersatzanspruch aus c. i.c. bei Kauf von Gesellschaftsanteilen

    Auszug aus BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 69, 53, 56f; zuletzt BGH, Urteil vom 28. März 1990 - VIII ZR 169/89 = WM 1990, 1032 unter II 2f) kann der im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte entweder im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen.

    Hat sich die Beteiligung insoweit für die Kläger zu 28 und 36 als wirtschaftlich nachteilig erwiesen, so stand es ihnen frei, allein aufgrund dieser Erwägung die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung zu wählen (BGHZ 69, 53, 57; Senatsurteil vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 64/79 = WM 1980, 1006 unter III 2b bb).

  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 169/89

    Zusicherung der Nichterhebung der deutschen Einfuhrumsatzsteuer; Verjährung von

    Auszug aus BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 69, 53, 56f; zuletzt BGH, Urteil vom 28. März 1990 - VIII ZR 169/89 = WM 1990, 1032 unter II 2f) kann der im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte entweder im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen.

    Eine solche Entschädigung bestand in nahezu allen bisher entschiedenen, sämtlich Kaufverträge betreffenden Fällen in einer teilweisen Herabsetzung des Kaufpreises, weil sich das vorvertragliche Verschulden auf den Wert der Kaufsache beeinflussende Umstände bezog, so daß der Geschädigte den Betrag als Schadensersatz verlangen konnte, um den er die Sache "zu teuer" gekauft hatte (vgl. die Nachweise im Urteil vom 28. März 1990 aaO).

  • BGH, 16.01.1986 - VII ZR 61/85

    Formularmäßige Vereinbarung einer Frist zur Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90
    Allerdings richtet sich die Verjährung von Ansprüchen gegen einen bei einem Bauherrenmodell als Basistreuhänder tätigen Steuerberater nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, sondern - wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat - nach § 68 StBerG, weil ein für die Anwendung dieser Vorschrift ausreichender Zusammenhang mit einer steuerberatenden Tätigkeit besteht (BGHZ 97, 21, 25; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - VII ZR 26/89 = WM 1990, 1623 unter II 3).

    Auf die in § 3 Nr. 4 des formularmäßigen Treuhandvertrages erfolgte Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein halbes Jahr nach Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil diese Regelung wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist (vgl. BGHZ 97, 21, 24ff).

  • BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 39/83

    Ansprüche aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung - Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90
    Das ist auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu beachten, da das gesamte weitere Verfahren auf einem rechtskräftig gewordenen Grundurteil im Umfang seiner innerprozessualen Bindungswirkung aufbaut (BGH, Urteil vom 20. November 1984 - IVa ZR 39/83 = VersR 1985, 154 unter II m.w.Nachw.).

    Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgend einer rechnerischen Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1984 aaO).

  • BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 64/79

    Zur Gewährleistung beim Kauf eines Geschäftsanteils

    Auszug aus BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90
    Hat sich die Beteiligung insoweit für die Kläger zu 28 und 36 als wirtschaftlich nachteilig erwiesen, so stand es ihnen frei, allein aufgrund dieser Erwägung die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung zu wählen (BGHZ 69, 53, 57; Senatsurteil vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 64/79 = WM 1980, 1006 unter III 2b bb).
  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 340/88

    Prospekthaftung der Initiatoren eines Bauherrenmodells

    Auszug aus BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90
    Ebenso liegt es, wenn die Beteiligung nur zu Aufwendungen, dagegen nicht zum Erwerb einer Immobilie geführt hat und der Anleger von vornherein nur den Ersatz seiner verlorenen Investitionen verlangen kann (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88 = WM 1990, 1276 unter V 2 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 01.04.1981 - VIII ZR 51/80

    Haftung des Verkäufers für Nichteinhaltung der vereinbarten Berechnung des

    Auszug aus BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90
    Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der Geschädigte, der am Vertrag festhält, anstelle einer schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages lediglich Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen kann, die er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des anderen Teiles zuviel erbracht hat (Senatsurteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 51/80 = WM 1981, 689 unter II 2c).
  • BGH, 26.06.1980 - VII ZR 143/79

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch Teilurteil

    Auszug aus BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90
    Da das Grundurteil schon aus den vorstehenden Erwägungen nicht aufrechterhalten werden kann, braucht nicht entschieden zu werden, ob es nicht auch deshalb unzulässig ist, weil es den hilfsweise auf positive Vertragsverletzung gestützten Klagegrund nicht miterledigt und das Berufungsgericht damit möglicherweise gegen den Grundsatz verstoßen hat, daß ein - wie hier - den ganzen Rechtsstreit betreffendes Grundurteil sämtliche Klagegründe erschöpfend abhandeln muß (BGHZ 72, 34, 36; 77, 306, 309), sofern der hilfsweise geltend gemachte Klagegrund nicht auf einem eigenständigen Streitgegenstand beruht und sich das darauf gestützte prozessuale Begehren daher als selbständiger Hilfsantrag darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 - III ZR 28/73 = MDR 1975, 1007 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.06.1978 - VI ZR 39/77

    Teilurteil über Anspruchsgrund

  • BGH, 10.07.1975 - III ZR 28/73

    Anforderungen an die Entscheidung über einen Hilfsanspruch - Ursachenzusammenhang

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    Denn es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Hinblick auf dessen innerprozessuale Bindungswirkung - auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599, 600 mwN).

    aa) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, aaO; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43, 49 Rn. 16; Versäumnisurteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397, 1398).

  • LG Hannover, 18.12.2017 - 18 O 8/17

    LKW-Kartell: Stadt Göttingen hat Anspruch auf Schadensersatz

    a.) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht (BGH, Urteil vom 16.1.1991, VIII ZR 14/90, Rn 18, zit. nach Juris).
  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

    Voraussetzung ist weiter, dass es zumindest wahrscheinlich ist, dass der geltend gemachte Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599, 600).
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