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   OLG München, 16.11.1993 - 5 W 2314/93   

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https://dejure.org/1993,3075
OLG München, 16.11.1993 - 5 W 2314/93 (https://dejure.org/1993,3075)
OLG München, Entscheidung vom 16.11.1993 - 5 W 2314/93 (https://dejure.org/1993,3075)
OLG München, Entscheidung vom 16. November 1993 - 5 W 2314/93 (https://dejure.org/1993,3075)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 25; ZPO §§ 3 4 Abs. 1
    Streitwertfestsetzung bei Geltendmachung der Sachverständigenkosten wegen auf Deliktsrecht gestützter Schadensersatzansprüche als Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München II - 13 O 4882/93
  • OLG München, 16.11.1993 - 5 W 2314/93

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1484
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.02.2007 - VI ZB 39/06

    Einbeziehung der Kosten eines vorprozessual eingeholten

    Die einzelnen Schadenspositionen bilden hier gleichwertige Berechnungsposten des insgesamt geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und sind deshalb bei der Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer zu berücksichtigen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4058; Stein/Jonas/Roth, aaO, Rn. 32; im Ergebnis ebenso: OLG München, NJW-RR 1994, 1484, 1485; ferner OLG Brandenburg, BauR 2000, 1774, 1775 für einen Bauprozess).
  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 65/11 B

    Vertrags(zahn)arzt - kein Anspruch weder auf Verzugs- noch Prozesszinsen

    Der Abs. 2 des § 43 GKG wäre nur anzuwenden, wenn bzw soweit der Hauptanspruch nicht mehr im Streit wäre und dadurch die Grundlage für das Zinsbegehren außer Frage stünde und somit der Zinsanspruch zum Hauptanspruch geworden wäre (vgl grundlegend BGHZ 26, 174, 175 ff = NJW 1958, 342; vgl auch OLG München, NJW-RR 1994, 1484, 1485; OLG Koblenz JurBüro 1999, 197; zu unselbstständigen Nebenforderungen als bloßem Annex vgl ferner BGH NJW 1968, 1275; OLG München MDR 1988, 1060) .
  • LG Kassel, 15.10.2010 - 1 S 281/10

    Bemessung der Berufungsbeschwer: Berücksichtigung vorgerichtlicher

    Insoweit sind auch Sachverständigenkosten und Unkostenpauschalen, die auf Deliktsrecht gestützt, mit eingeklagt werden, keine Nebenforderung, sondern eine von mehreren gleichwertigen und gleichrangigen Schadenspositionen (Schneider/Herget, a.a.O., Rn 3310 a; OLG München NJW-RR 1994, 1484 f).

    Insoweit besteht auch - wie z.B. für Sachverständigenkosten - gerade nicht die Möglichkeit, dass bei abstrakter Betrachtungsweise diese sowohl als Hauptforderung oder als Nebenforderung in Betracht kommen, so dass es letztlich vom Klageantrag abhängt, ob eine Forderung als Nebenforderung geltend gemacht wird oder als bloßer Berechnungsfaktor für die Hauptforderung erscheint (zu dieser Abgrenzung vgl. Stein/Roth, a.a.O., § 4 Rn 27 sowie OLG München NJW-RR 1994, 1484).

  • OLG Oldenburg, 06.03.2007 - 5 W 240/06

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Nebenforderung im Sinne der

    Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung (Oberlandesgericht München, NJW-RR 1994, S. 1484, 1485; Oberlandesgericht Brandenburg, BauR 2000, S. 1774, 1775; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22.A., § 4 Rdnr. 24).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.12.2005 - L 2 B 129/05

    Höhe des Streitwerts bei Geltendmachung von Säumniszuschlägen

    Die Frage, ob eine Forderung ungeachtet dessen als Nebenforderung anzusehen ist, hängt nach der zu § 4 ZPO entwickelten Rechtsprechung und Kommentarliteratur davon ab, wie der Anspruch geltend gemacht und begründet wird (OLG München, Beschluss vom 16.11.1993- 5 W 2314/93 in NJW-RR 1994, 1484, 1485; Hartmann, aaO, § 4 Zivilprozessordnung, ZPO, Rn 9).
  • OLG Köln, 09.02.2006 - 5 W 184/05

    Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes;

    Das stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar und hat nichts mit einer unselbständigen Nebenforderung zu tun (vgl. BGH Kosten-Rspr. ZPO § 4 Nr. 30, 74; OLG München NJW-RR 1994, 1484; OLG Brandenburg JurBüro 2001, 95).
  • OLG Brandenburg, 07.03.2000 - 12 W 5/00

    Bemessung des Streitwerts bei isolierter Geltendmachung von Nebenforderungen

    Die in § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 genannten Nebenforderungen sind nicht als Nebenforderungen zu behandeln, wenn sie im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden (OLG München, NJW-RR 1994, 1484; Zöller/Herget, aaO.; Stein/Jonas-Roth, ZPO , 21. Aufl., § 4 Rdn. 19).
  • OLG Bremen, 23.10.2002 - 3 U 94/01

    Streitwert für Freistellungsanspruch

    Für die rechtliche Einordnung ist allein maßgeblich, dass sie mit der Klage als Hauptforderungen geltend gemacht worden sind (OLG München NJW-RR 1994, 1484 f), wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist.
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2003 - 1 W 3/03

    Streit um die Berücksichtigung von Sachverständigenkosten bzw. einer

    Etwas anderes gilt indessen dann, wenn die Sachverständigenkosten im Rahmen eines deliktsrechtlichen Anspruchs zusammen mit anderen gleichrangigen Schadenspositionen geltend gemacht werden; in diesem Fall sind eingeklagte Schadensersatzansprüche regelmäßig als Hauptforderungen und nicht als Nebenforderungen zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1484; OLG Brandenburg, JurBüro 2001, 95 zur Geltendmachung als Verzugsschaden; Schneider, aaO. Rdz. 3310 a).
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