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   BGH, 10.05.2001 - V ZB 4/01   

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https://dejure.org/2001,3216
BGH, 10.05.2001 - V ZB 4/01 (https://dejure.org/2001,3216)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2001 - V ZB 4/01 (https://dejure.org/2001,3216)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - V ZB 4/01 (https://dejure.org/2001,3216)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungseigentum - Sondereigentum - Spitzboden - Dachboden - Nutzung

  • Judicialis

    WEG § 1 Abs. 5; ; WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 13 Abs. 2; ; WEG § 3 Abs. 2; ; WEG § 15 Abs. 3; ; WEG § 13 Abs. 2 Satz 1; ; WEG § 47; ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2; ; KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1
    Nutzung eines Spitzbodens; Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1016
  • NZM 2001, 623
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 190/98

    Zulässigkeit der Revision wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und eines fairen

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - V ZB 4/01
    Vom Bundesgerichtshof wird in ständiger Rechtsprechung ein außerordentlicher Rechtsbehelf im Beschlußverfahren auch nach Abschluß des gesetzlichen Instanzenzuges in besonderen Ausnahmefällen als statthaft angesehen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (s. nur BGH, Beschl. v. 21. Mai 1997, I ZB 7/97, NJW-RR 1997, 1155 m.w.N.; Beschl. v. 28. Oktober 1998, VIII ZR 190/98, WM 1999, 559, 560 m.w.N.).

    Denn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör reicht für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" regelmäßig nicht aus, so daß unter diesem Gesichtspunkt ein weiterer Rechtszug nicht eröffnet ist (BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998, aaO).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - V ZB 4/01
    Denn zum einen durfte es den Beschluß selbst auslegen (vgl. Senat, Beschl. v. 10. September 1998, V ZB 11/98, NZM 1998, 955, 956); zum anderen entspricht das Auslegungsergebnis der geltenden Rechtsordnung, weil danach der Eigentümerbeschluß den Mitgebrauch des Spitzbodens entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG regelt (vgl. BayObLGZ 2001, Nr. 8).
  • BGH, 21.05.1997 - I ZB 7/97

    Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit;

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - V ZB 4/01
    Vom Bundesgerichtshof wird in ständiger Rechtsprechung ein außerordentlicher Rechtsbehelf im Beschlußverfahren auch nach Abschluß des gesetzlichen Instanzenzuges in besonderen Ausnahmefällen als statthaft angesehen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (s. nur BGH, Beschl. v. 21. Mai 1997, I ZB 7/97, NJW-RR 1997, 1155 m.w.N.; Beschl. v. 28. Oktober 1998, VIII ZR 190/98, WM 1999, 559, 560 m.w.N.).
  • LG München I, 06.07.2015 - 1 S 22070/14

    Keine "formlose" Zustimmung zur baulichen Veränderung - Mobile Terrasse

    Auch eine bauliche Veränderung, die eine intensivere Nutzung ermöglicht als bisher, stellt eine Beeinträchtigung über das nach § 14 Nr. 1 WEG vermeidbare Maß hinaus dar (vgl. BayObLG, NJW-RR 2005, 311 f.; BGH, Beschluss vom 10.5.2001, NJW-RR 2001, 1016, juris Rn. 9).
  • OLG Köln, 20.12.2002 - 16 Wx 245/02

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im WEG -Verfahren

    Auch wenn das Landgericht unklaren Sachvortrag in einem Sinne verstanden haben sollte, wie ihn die Antragsgegner nicht zum Ausdruck gebracht haben wollen, ist die Entscheidung noch nicht "greifbar gesetzwidrig", also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (so z. B. die Begriffsbestimmung in BGH NZM 2001, 623).

    Auch wegen der Kostenentscheidung haben die Antragsgegner nachvollziehbare Gesichtspunkte für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit", die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa Fälle einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erfasst (BGH NZM 2001, 623), nicht dargetan.

    Auch wenn bisher im FGG-Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Beschwerde für statthaft angesehen wurde (vgl. z. B. BGH NZM 2001, 623; BayObLG MDR 1998, 1245 sowie die Nachweise bei Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 11), kann der Senat auch ohne Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG selbst in der Sache entscheiden.

  • OLG Köln, 20.12.2002 - 16 Wx 248/02

    Greifbare Gesetzeswidrigkeit

    Auch wenn das Landgericht unklaren Sachvortrag in einem Sinne verstanden haben sollte, wie ihn die Antragsgegner nicht zum Ausdruck gebracht haben wollen, ist die Entscheidung noch nicht "greifbar gesetzwidrig", also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (so z. B. die Begriffsbestimmung in BGH NZM 2001, 623).

    Auch wegen der Kostenentscheidung haben die Antragsgegner nachvollziehbare Gesichtspunkte für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit", die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa Fälle einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erfasst (BGH NZM 2001, 623), nicht dargetan.

    Auch wenn bisher im FGG-Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Beschwerde für statthaft angesehen wurde (vgl. z. B. BGH NZM 2001, 623; BayObLG MDR 1998, 1245 sowie die Nachweise bei Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 11), kann der Senat auch ohne Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG selbst in der Sache entscheiden.

  • OLG Celle, 08.09.2005 - 4 W 160/05

    Streit der Mitglieder einer Wohnungseigentumsanlage über die Einordnung eines

    Danach ist zum Einen ein Beschluss über einen Rückbau nicht zu beanstanden, wenn ein Sondereigentümer den nur aus seinem Sondereigentum heraus betretbaren Spitzboden, der weder in der Teilungserklärung bei seinem Eigentum erwähnt noch im Aufteilungsplan gesondert ausgewiesen oder gekennzeichnet ist, ohne die Zustimmung aller Wohnungseigentümer dergestalt ausbaut, dass Wohnnutzung möglich ist (BGH NJW-RR 2001, 1016); der von der Antragsgegnerin zur Unterstützung ihres Standpunktes angezogene tatsächliche Gesichtspunkt, dass der Spitzboden nur von ihrer Wohnung her zu erreichen ist, trägt insofern nicht.
  • AG Bremen, 18.02.2011 - 29 C 62/10

    Zulässige Nutzung des Spitzbodens

    Hier kommt z. B. Wäschetrocknen, Nutzung zum Abstellen o. ä. in Betracht (vgl. hierzu auch nur: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Mai 2001, NZM 2001, S. 623 f.; OLG Köln, Beschluss vom 28. Dezember 2000, NJW-RR 2001, S. 1094 ff.).

    Eine Nutzung als Wohnraum ist ausweislich des selbst vorgelegten Gutachtens ausgeschlossen (vgl. z. B. zur maßgeblichen Differenzierung: Spitzbodennutzung als Wohnraum oder nur als Abstellraum: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Mai 2001, NZM 2001, S. 623).

  • BAG, 14.02.2002 - 9 AZB 2/02

    Richterablehnung - Rechtsmittel

    Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann gegeben, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung für jedermann erkennbar rechtsfehlerhaft ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BGH 10. Mai 2001 - V ZB 4/01 - insoweit nv.).
  • OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 73/04

    Gelegentlich aufgestellter Fahnenmast als bauliche Veränderung? - §§ 14, 22 WEG

    Im Rahmen des § 22 WEG kommt es nicht darauf an, wie die bauliche Veränderung im gegenwärtigen Moment genutzt wird, sondern allein darauf, welche Nutzung sie bestimmungsgemäß ermöglicht (BayObLG NZM 2003, 242; OLG Karlsruhe NZM 1999, 36; Engelhardt, aaO; wohl auch BGH NJW-RR 2001, 1016; OLG Köln NJW-RR 2001, 1096).
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