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   BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 12/00   

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https://dejure.org/2000,3806
BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 12/00 (https://dejure.org/2000,3806)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2000 - VIII ZR 12/00 (https://dejure.org/2000,3806)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00 (https://dejure.org/2000,3806)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch - Mobilfunkvertrag - Verband - Verbandsprozeß - Interesse - Allgemeinheit - Klausel - AGB - Streitwert - Eingetragener Verein

  • Judicialis

    AGBG § 13 ff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 13; ZPO § 3
    Rechtsmittelbeschwer bei Verbandsklage gegen AGB-Klauseln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 352
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.04.1998 - VIII ZR 317/97

    Anspruch gegen einen Mieterschutzverein auf Unterlassung der Verwendung und

    Auszug aus BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 12/00
    Im Verbandsprozeß (§ 13 ff AGBG) bemißt sich das Interesse der Prozeßpartei ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (Senat, Beschluß vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 208/89, WM 1990, 1477 unter II; Beschluß vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465; BGH, Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 296/96, BGHR ZPO § 3 Unterlassungsklage 3); um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Interesse der Allgemeinheit eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor Kostenrisiken möglichst zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 15 Rdn. 31).
  • BGH, 26.03.1997 - III ZR 296/96

    Bemessung der Beschwer für die Klage eines Verbraucherschutzvereins

    Auszug aus BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 12/00
    Im Verbandsprozeß (§ 13 ff AGBG) bemißt sich das Interesse der Prozeßpartei ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (Senat, Beschluß vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 208/89, WM 1990, 1477 unter II; Beschluß vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465; BGH, Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 296/96, BGHR ZPO § 3 Unterlassungsklage 3); um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Interesse der Allgemeinheit eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor Kostenrisiken möglichst zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 15 Rdn. 31).
  • BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 208/89

    Streitwert und Beschwer bei Verbandsklage nach §§ 13 ff. AGBG

    Auszug aus BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 12/00
    Im Verbandsprozeß (§ 13 ff AGBG) bemißt sich das Interesse der Prozeßpartei ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (Senat, Beschluß vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 208/89, WM 1990, 1477 unter II; Beschluß vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465; BGH, Beschluß vom 26. März 1997 - III ZR 296/96, BGHR ZPO § 3 Unterlassungsklage 3); um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Interesse der Allgemeinheit eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor Kostenrisiken möglichst zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 15 Rdn. 31).
  • BGH, 28.09.2006 - III ZR 33/06

    Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung einzelner

    Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (z.B. Senatsbeschluss vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; BGH, Beschlüsse 15. April 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 jeweils m.w.N.).

    Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 aaO).

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der oben genannten Grundsätze den Streitwert je angegriffener Klausel regelmäßig mit 3.000 DM bewertet (Beschlüsse vom 15. April 1998 und 18. Juli 2000 aaO).

  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 405/12

    Streitwert einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074, vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352 und vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2).
  • OLG Köln, 27.04.2010 - 3 U 160/09

    Formularmäßige Vereinbarung der Vermutung der Ablieferung von Transportgut in

    aa) Im Verbandsprozess bemisst sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt, das Interesse der Prozessparteien und ihre Beschwer ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (vgl. BGH NJW-RR 1991, 179; BGH NJW-RR 1998, 401; BGH NJW-RR 2001, 352, BGH NJW-RR 2007, 497).

    Dies gilt nicht nur für die Beschwer des im Prozess unterlegenen Verbraucherschutzverbandes, sondern in gleicher Weise für die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. die Fallgestaltungen in BGH NJW-RR 1991, 179; BGH NJW-RR 1998, 401; BGH NJW-RR 2001, 352).

  • BGH, 08.09.2011 - III ZR 229/10

    Wertfestsetzung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter

    Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW 2001, 352).
  • BGH, 26.09.2012 - IV ZR 208/11

    Beschränkung der Revisionszulassung; Umdeutung der unzulässigen Revision in eine

    Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497; vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, VersR 2004, 131; vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352; jeweils m.w.N. und ständig; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 7 W 25/11).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 134/04

    Verstoß gegen das Transparenzgebot: Preisanpassungsklausel für die Belieferung

    Nach der st. Rspr. des BGH (NJW-RR 2003, 1694; 2001, 352; 1997, 884; 1991, 179) bemisst sich das Interesse der Prozessparteien im Verbandsprozess ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (vgl. auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 31).
  • BGH, 17.09.2003 - IV ZR 83/03

    Wert des Beschwerdegegenstands einer Verbandsklage

    Im Verbandsprozeß gemäß §§ 13 ff. AGBG bemißt sich das Interesse der Prozeßpartei ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung; die wirtschaftliche Bedeutung eines Klauselverbots soll sich dagegen nicht ausschlaggebend auf die Wertfestsetzung auswirken, um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB vor Kostenrisiken möglichst zu schützen (BGH, Beschluß vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 m.w.N. und ständig).
  • BGH, 06.03.2013 - IV ZR 211/11

    Streitwert in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ( UKlaG ) im

    Dies gilt ebenso für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 59; Beschlüsse vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, juris Rn 1, 2; vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352 und vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465).
  • BGH, 26.09.2012 - IV ZR 203/11

    Anspruch eines gemeinnütziger Verbraucherschutzvereins auf Unterlassung der

    Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzve rbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497; vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, VersR 2004, 131; vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352; jeweils m. w. N. und ständig; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 7 W 25/11).
  • OLG Celle, 17.01.2006 - 3 W 3/06

    Bestimmung des Streitwerts bei Verbandsprozessen

    Das Landgericht hat durch Beschluss vom 21. Dezember 2005 den Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt, wogegen sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 2. Januar 2006 richtet, insbesondere unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2000 (BGH NJW-RR 2001, 352), wonach der Streitwert in der Regel je angegriffene Klausel nur mit 3.000 DM zu bewerten sei.

    Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht im Ausgangspunkt vom maßgeblichen Interesse des Antragstellers, also dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, ausgegangen, da der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, also das Interesse der Bank, bei der Bemessung der Beschwer in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt wird (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1465; 2001, 352).

  • LG Köln, 11.06.2003 - 26 O 100/02

    Unwirksame AGB durch inhaltsgleiche Briefe einer Bank an ihre Kunden zur

  • BGH, 26.09.2012 - IV ZR 204/11

    Regelstreitwert von pro zu kontrollierender Klausel bei Klage eines

  • LG Köln, 07.03.2007 - 26 O 77/05

    Zu den Anforderungen an Opt-Out-Klauseln

  • OLG Frankfurt, 01.07.2011 - 7 W 25/11

    Streitwert für Verbraucherschutz-Angelegenheit nach § 1 UKlaG

  • OLG Celle, 28.06.2005 - 11 W 49/05

    Streitwert der Verbandsklage gegen einen Reiseveranstalter mit mehreren

  • OLG Brandenburg, 04.12.2013 - 11 EK 4/13

    Prozesskostenhilfe; Entschädigung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer:

  • KG, 04.10.2012 - 23 U 47/12

    Flugbeförderungsbedingungen: Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts

  • LG Köln, 12.11.2003 - 26 O 14/03
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