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   BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99   

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BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99 (https://dejure.org/1999,782)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1999 - 3 StR 241/99 (https://dejure.org/1999,782)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99 (https://dejure.org/1999,782)
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Jeansfaltenvergleichsgutachten

§ 267 StPO, §§ 72 ff StPO, Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    §§ 267, 72 StPO
    Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

  • Wolters Kluwer

    Gutachten - Sachverständiger - Darlegungspflicht - Urteilsgründe - Vergleichsgutachten

  • Judicialis

    StPO § 267; ; StPO § 72

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 267, 72
    Beweiswürdigung bei "ungewöhnlichen" Sachverständigengutachten

  • rechtsportal.de

    StPO §§ 267, 72
    Beweiswürdigung bei "ungewöhnlichen" Sachverständigengutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1350
  • NStZ 2000, 106
  • StV 2000, 125
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.03.1991 - 2 StR 610/90

    Sachverständigengutachten - Identitätsgutachten - Morphologisches

    Auszug aus BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimißt, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314 f., BGH NStZ 1991, 596; BGH NStZ 1998, 83).

    Ein solches standardisiertes Verfahren ist aber ein anthropologisches Vergleichsgutachten, bei dem anhand von Lichtbildern der Raumüberwachungskamera eine bestimmbare Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen werden (vgl. BGH NStZ 1991, 596; BGH, Urt. vom 26. Mai 1999 - 3 StR 110/99), nicht.

  • BGH, 18.12.1958 - 4 StR 399/58
    Auszug aus BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimißt, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314 f., BGH NStZ 1991, 596; BGH NStZ 1998, 83).

    Eine derartige, im wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann zwar ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das daktyloskopische Gutachten (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4), die Blutalkoholanalyse (BGHSt 28, 235, 237 f.: Angabe des Mittelwerts genügt) oder die Bestimmung von Blutgruppen (BGHSt 12, 311, 314), handelt (grundlegend BGHSt 39, 291, 297 ff.).

  • BGH, 26.05.1999 - 3 StR 110/99

    Pflicht zur umfassenden Würdigung aller Beweismittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99
    Ein solches standardisiertes Verfahren ist aber ein anthropologisches Vergleichsgutachten, bei dem anhand von Lichtbildern der Raumüberwachungskamera eine bestimmbare Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen werden (vgl. BGH NStZ 1991, 596; BGH, Urt. vom 26. Mai 1999 - 3 StR 110/99), nicht.

    Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, auf welches biostatistische Vergleichsmaterial sich die Wahrscheinlichkeitsberechnung stützt (vgl. zu dem Problem der Merkmalshäufigkeit und zur Berechnung Knußmann, NStZ 1991, 175, 176; zum gleichgelagerten Problem bei der DNA-Analyse BGHSt 38, 320; BGHR StPO § 261 Identifizierung 11), d.h. ob dieses Vergleichsmaterial im Hinblick auf die Bevölkerungsabgrenzung, die Größe des Probandenkreises und das wegen der Akzeleration der Bevölkerung bedeutsame Alter der Untersuchung repräsentativ ist, also das Vorkommen des einzelnen Merkmals in der männlichen Bevölkerung zur Tatzeit zutreffend widerspiegelt, oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue, den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativierende Anhaltswerte handelt (vgl. BGH, Urt. vom 26. Mai 1999 - 3 StR 110/99; Standards für die anthropologische ldentifikation lebender Personen auf Grund von Bilddokumenten NStZ 1999, 230, Knußmann aa0 177).

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99
    Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (vgl. BGHSt 39, 291, 296 f.: BGHR StPO § 261 Sachverständiger 6).

    Eine derartige, im wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann zwar ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das daktyloskopische Gutachten (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4), die Blutalkoholanalyse (BGHSt 28, 235, 237 f.: Angabe des Mittelwerts genügt) oder die Bestimmung von Blutgruppen (BGHSt 12, 311, 314), handelt (grundlegend BGHSt 39, 291, 297 ff.).

  • BGH, 27.07.1994 - 3 StR 225/94

    Rechtliche Beanstandung tatrichterlicher Beweiserwägungen - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99
    Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, auf welches biostatistische Vergleichsmaterial sich die Wahrscheinlichkeitsberechnung stützt (vgl. zu dem Problem der Merkmalshäufigkeit und zur Berechnung Knußmann, NStZ 1991, 175, 176; zum gleichgelagerten Problem bei der DNA-Analyse BGHSt 38, 320; BGHR StPO § 261 Identifizierung 11), d.h. ob dieses Vergleichsmaterial im Hinblick auf die Bevölkerungsabgrenzung, die Größe des Probandenkreises und das wegen der Akzeleration der Bevölkerung bedeutsame Alter der Untersuchung repräsentativ ist, also das Vorkommen des einzelnen Merkmals in der männlichen Bevölkerung zur Tatzeit zutreffend widerspiegelt, oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue, den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativierende Anhaltswerte handelt (vgl. BGH, Urt. vom 26. Mai 1999 - 3 StR 110/99; Standards für die anthropologische ldentifikation lebender Personen auf Grund von Bilddokumenten NStZ 1999, 230, Knußmann aa0 177).
  • BGH, 07.05.1996 - 1 StR 170/96

    Psychose - Eifersuchtswahn - Schizophrenie - Persönlichkeitsstörung - Anordnung

    Auszug aus BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99
    Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (vgl. BGHSt 39, 291, 296 f.: BGHR StPO § 261 Sachverständiger 6).
  • BGH, 29.09.1992 - 1 StR 494/92

    Umfang der Darlegungspflicht bei einem daktyloskopischen Gutachten

    Auszug aus BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99
    Eine derartige, im wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann zwar ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das daktyloskopische Gutachten (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4), die Blutalkoholanalyse (BGHSt 28, 235, 237 f.: Angabe des Mittelwerts genügt) oder die Bestimmung von Blutgruppen (BGHSt 12, 311, 314), handelt (grundlegend BGHSt 39, 291, 297 ff.).
  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 239/92

    Aussagekraft und Beweiswert einer DNA-Analyse im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99
    Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, auf welches biostatistische Vergleichsmaterial sich die Wahrscheinlichkeitsberechnung stützt (vgl. zu dem Problem der Merkmalshäufigkeit und zur Berechnung Knußmann, NStZ 1991, 175, 176; zum gleichgelagerten Problem bei der DNA-Analyse BGHSt 38, 320; BGHR StPO § 261 Identifizierung 11), d.h. ob dieses Vergleichsmaterial im Hinblick auf die Bevölkerungsabgrenzung, die Größe des Probandenkreises und das wegen der Akzeleration der Bevölkerung bedeutsame Alter der Untersuchung repräsentativ ist, also das Vorkommen des einzelnen Merkmals in der männlichen Bevölkerung zur Tatzeit zutreffend widerspiegelt, oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue, den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativierende Anhaltswerte handelt (vgl. BGH, Urt. vom 26. Mai 1999 - 3 StR 110/99; Standards für die anthropologische ldentifikation lebender Personen auf Grund von Bilddokumenten NStZ 1999, 230, Knußmann aa0 177).
  • BGH, 02.08.1995 - 2 StR 221/94

    Holzschutzmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99
    Bei der Beweiswürdigung hat das Gericht dann aber diesen Umstand einer kritischen Betrachtung zu unterziehen, die sich sowohl auf die allgemeinen Grundsätze der neuen Methode selbst als auch auf ihre konkrete Anwendung beziehen muß (BGHSt 41, 206, 215; BGH NStZ 1994, 250).
  • BGH, 20.12.1978 - 4 StR 460/78

    Beschränkung des Tatrichters auf die Angaben des Probemittelwerts bei der

    Auszug aus BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99
    Eine derartige, im wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann zwar ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das daktyloskopische Gutachten (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4), die Blutalkoholanalyse (BGHSt 28, 235, 237 f.: Angabe des Mittelwerts genügt) oder die Bestimmung von Blutgruppen (BGHSt 12, 311, 314), handelt (grundlegend BGHSt 39, 291, 297 ff.).
  • BGH, 12.01.1994 - 5 StR 620/93

    Stromtodbestimmung durch Messung der Myoglobinkonzentration im Herzblut -

  • BGH, 15.04.1998 - 3 StR 129/98

    Einführung eines Beweisstücks in die Hauptverhandlung durch Augenscheinseinnahme

  • OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03

    Straßenverkehrsgefährdung: Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit bei

    Das Amtsgericht gibt dabei nicht - wie aber nach ständiger Rechtsprechung geboten (Senat B. v. 29.03.2001 - 3 Ss 17/01 - BGH NJW 2000, 1350; OLG Hamm StraFo 2002, 58; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdnr. 13 m.w.N.) - die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen (Gestaltung der Kreuzung; Signalprogramm der Lichtzeichenanlage; von dem Angeklagten und der Geschädigten L. beim Passieren der jeweiligen Haltelinie und danach in der Kreuzung eingehaltene Geschwindigkeit; jeweilige Entfernung von der Haltelinie bis zur Kollisionsstelle) und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wieder, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist, um dem Revisionsgericht die gebotenen Nachprüfung zu ermöglichen.
  • OLG Bamberg, 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Weiterhin sind Ausführungen dazu notwendig, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie diese ermittelt wurden (Anschluss u.a. an BGH NStZ 2000, 106 f.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116 und OLG Hamm StV 2010, 124 ff. = StraFo 2009, 109 f.).

    Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NStZ 2000, 106 f.).

    13 Um dem Senat die Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, hätte zunächst dargelegt werden müssen, auf welche und wie viele übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale der Sachverständige sich bei seiner Bewertung gestützt und auf welche Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat (BGH NStZ 2000, 106 f.; NZV 2006, 160 f.; OLG Bamberg NZV 2008, 211 f.; OLG Hamm DAR 2008, 395 ff. = NStZ-RR 2008, 287 f.; StV 2010, 124 ff.; OLG Oldenburg NZV 2009, 52 ff.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116; vgl. zuletzt wohl auch OLG Koblenz NZV 2010, 212 f.).

    Des Weiteren hätte es Ausführungen dazu bedurft, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie sie ermittelt worden ist (BGH NStZ 2000, 106 f.; in BGH NZV 2006, 106 f. offen gelassen; OLG Hamm StV 2010, 124 ff. = StraFo 2009, 109 f.; OLG Jena aaO.).

  • BGH, 25.04.2019 - 1 StR 427/18

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: Maßstab für kommunale Entscheidungsträger

    bb) Folgt das Tatgericht der Beurteilung eines Sachverständigen hat es dessen Ausführungen im Urteil zumindest in gedrängter Form zusammenfassend unter Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen Grundlagen (Anknüpfungstatsachen) und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) darzustellen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 5 StR 149/17 Rn. 10; Urteil vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99 Rn. 2).

    Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99 aaO).

    Eine derartige, im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung reicht nicht aus, wenn es sich - wie vorliegend - um kein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren handelt (BGH, Urteile vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99 aaO und vom 29. September 1992 - 1 StR 494/92 Rn. 4).

  • OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Der Umfang der Darlegungspflicht hängt dabei von der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, der der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt, ab (BGH, Urteil vom 27.10.1999 - 3 StR 241/99, NStZ 2000, 106).

    Konkreter Angaben zum statistischen Verbreitungsgrad einzelner Merkmale in der Gesamtbevölkerung bedarf es dagegen allenfalls dann, wenn der Sachverständige seine Bewertung auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 Ss Bs 31/11 (109), juris Rn. 16 [unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Stand der anthropologischen Wissenschaft bei Aufgabe früherer Rechtsprechung]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 - Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10, zfs 2010, 469; Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7 [jew. zur Wahrscheinlichkeitsberechnung]; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48; KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 60; vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27.10.1999 - 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; Gabriel/Huckenbeck/Kürpiers, Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit in anthropologischen Gutachten, NZV 2014, 346).

  • BGH, 26.05.2009 - 1 StR 597/08

    Revisibilität der Beweiswürdigung bei einer Vergewaltigung (Beweiswert einer

    Um eine solche handelt es sich aber bei der mitochondrialen DNA-Analyse bislang nicht, so dass die Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar hätten mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107 m.w.N.).

    Insofern wird sich die Beauftragung eines biostatistischen Sachverständigen empfehlen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107; s. auch BGHSt 38, 320, 322 f.).

  • OLG Hamburg, 02.03.2017 - 1 Ws 14/17

    Untersuchungshaft gegen einen Heranwachsenden: Begründung des Haftgrundes der

    Hierbei handelt es sich um ein standardisiertes Gutachten (vgl. BGH, Urt. v. 29. September 1992 - 1 StR 494/92, NStZ 1993, 95; Urt. v. 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; ferner nur KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 261 Rn. 32; MünchKomm- StPO/Wenske, § 267 Rn. 236 jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.06.2008 - 3 Ss OWi 434/08

    Täteridentifizierung; Uteilsgründe; Schverständigengutachten

    Bei einem humanbiologischen, somit anthropologischen Gutachten werden anhand von Lichtbildern der Raumüberwachungskamera eine bestimmte Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z. B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen (BGH, Urteil vom 27.10.1999, NJW 2000, S. 1350; BGH, NStZ 1991, S. 596).

    Ein solches Gutachten stellt kein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie beispielsweise das daktyloskopische Gutachten dar (BGH, Urteil vom 27.10.1999, NJW 2000, S. 1350, 1351; OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2008, 3 SsOWi 793/07; OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2004, 1 SsOWi 281/04).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er von der Sachkunde des Sachverständigen überzeugt ist und sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 27.10.1999 in NJW 2000, S. 1350; BGHSt 12, 311, 314 in NJW 1959, S. 780; BGH, NStZ 1991, S. 596).

  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 4 Ss 86/08

    Anforderungen; Urteilsgründe, Sachverständigengutachten; anthropologisches

    Es ist unbestritten, daß es sich bei einem anthropologischen Gutachten nicht um eine standardisiertes Untersuchungsverfahren handelt, bei welchem sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1350, 1351 = EBE/BGH 1999, 402 = NStZ 2000, 106; BGH, StV 2005, 374, 374 = NStZ 2005, 458; Thüringer OLG, VRS 110, 424, 425; OLG Hamm, 3. Senat, Beschluß vom 23. Februar 2007 - 3 Ss OWi 878/06 -, OLG Hamm, 1. Senat, Beschluß vom 27. Mai 2004 - 1 Ss OWi 281/04 -, jeweils m.w.N., Schoreit in KK, StPO, 5. Aufl., § 261 Rdnr. 32).

    Soweit offenbar aus der älteren Entscheidung des BGH (NJW 2000, 1350) etwas anderes herausgelesen wird, wird verkannt, daß der Sachverständige in jenem Verfahren eine Täterwahrscheinlichkeit von 96, 7 bis 98, 8% errechnet hatte, was nur dann denkbar wäre, wenn biostatistisches Vergleichsmaterial zur Wahrscheinlichkeitsberechnung bestanden hätte.

  • BGH, 11.01.2006 - 5 StR 372/05

    Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung (Darstellung von

    Dies schließt zwar nicht aus, dass auch einem solchen Ansatz gefolgt werden könnte, erhöht aber andererseits die Darlegungsanforderungen an den Tatrichter, wenn er diesem Sachverständigen folgen will (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 4).
  • OLG Brandenburg, 28.07.2015 - 53 Ss OWi 278/15

    Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer - wenn auch nur gedrängten - zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107).

    Um dem Senat die Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, hätte zunächst dargelegt werden müssen, auf welche übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale die Sachverständige sich bei seiner Bewertung gestützt hat (vgl. BGH NStZ 2000, 106 f; OLG Hamm StV 2010, 124 ff.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116).

    Des Weiteren hätte es Ausführungen dazu bedurft, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie sie ermittelt worden ist (vgl. BGH NStZ 2000, 106 f.; OLG Hamm StV 2010, 124 ff.; OLG Jena a. a. O.).

  • OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08

    Unzulässige Verwertung eines anthropologischen Identitätsgutachtens ohne Angaben

  • BGH, 06.10.2020 - 2 StR 311/20

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bestimmung des

  • OLG Oldenburg, 30.09.2008 - Ss 324/08

    Anforderungen an den Inhalt eines Urteils im Hinblick auf die Darstellung eines

  • OLG Zweibrücken, 25.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 104/17

    Identifizierung des Fahrzeugführers im Bußgeldverfahren mit einem

  • OLG Celle, 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem anthropologischen

  • OLG Zweibrücken, 29.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 98/17

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

  • OLG Jena, 20.10.2011 - 1 SsBs 31/11

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Darstellung eines

  • OLG Hamm, 26.05.2008 - 3 Ss OWi 793/07

    Sachverständigengutachten; Urteilsgründe; Anforderungen; anthropolisches

  • KG, 27.08.2010 - 3 Ws (B) 434/10

    (Fahren nach Cannabiskonsum: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei der

  • BGH, 06.05.2020 - 2 StR 391/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung des Handeltreibens

  • KG, 07.02.2014 - 3 Ws (B) 14/14

    Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss (hier

  • OLG Hamm, 18.12.2007 - 1 Ss OWi 506/07

    Sachverständigengutachten; Urteilsgründe; Anforderungen; Beweiswürdigung

  • OLG Jena, 16.05.2006 - 1 Ss 106/06

    Identitätsgutachten

  • KG, 14.01.2014 - 121 Ss 192/13

    Rechtliche Nachprüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts; Hinweise zur

  • OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss OWi 388/07

    Sachverständigengutachten; Urteilsgründe; Anforderungen; Beweiswürdigung

  • OLG Hamm, 23.01.2007 - 3 Ss OWi 430/06

    Sachverständigengutachten; Darstellung; Urteil, Anforderungen; Urteilsgründe

  • OLG Köln, 18.08.2005 - 81 Ss OWi 31/05

    Anforderungen an die Darstellung des Ergebnisses einer Begutachtung im Urteil

  • OLG Bamberg, 30.03.2010 - 3 Ss 100/09

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung bei

  • OLG Hamm, 23.02.2007 - 3 Ss OWi 878/06

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Meßfoto; Lichtbild; Libi; keine

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2019 - 2 RBs 171/19

    Übereinstimmung der Person auf dem Messfoto mit dem Betroffenen; Möglicher

  • KG, 21.03.2012 - 3 Ws (B) 116/12

    Zur tatrichterlichen Feststellung des Zeitpunkts des letzten Cannabiskonsums

  • BGH, 21.07.2020 - 2 StR 187/20

    Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung und

  • OLG Hamm, 05.10.2021 - 3 RBs 211/21

    Fahrereigenschaft bei Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde

  • OLG Braunschweig, 05.07.2006 - Ss 81/05

    Beurteilung der Aussagekraft eines anthropologischen Vergleichsgutachtens;

  • OLG Celle, 17.07.2002 - 222 Ss 124/02

    Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren; Morphologisches

  • OLG Hamm, 30.09.2008 - 3 Ss 178/08

    Beweiswert eines wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung

  • OLG Hamm, 22.09.2009 - 3 Ss 354/09

    Beweiswürdigung; Lücke; Sachverständigengutachten; Urteilsgründe

  • KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die

  • BayObLG, 10.07.2023 - 201 ObOWi 621/23

    Grundsätzliche Bindung der Tatgerichte an die von der BKatV vorgesehene

  • OLG Hamm, 10.03.2009 - 4 Ss OWi 126/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Identifizierung des Betroffenen im

  • KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17

    Bußgeldverfahren: Anforderungen an die Darstellung der Urteilsgründe und die

  • KG, 10.03.2014 - 121 Ss 23/14

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  • OLG Celle, 14.09.2015 - 1 Ss OWi 207/15

    Stützung ein Schuldspruchs auf die Ergebnisse eines anthropologischen

  • OLG Hamm, 30.04.2008 - 2 Ss OWi 226/08

    Täteridentifizierung; Lichtbild; Bezugnahme; Anforderungen; Urteilsgründe;

  • KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei

  • OLG Köln, 14.10.2003 - Ss 423/03

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer relativen Fahruntauglichkeit nach dem

  • OLG Rostock, 10.10.2013 - 2 Ss OWi 152/13

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Täteridentifizierung anhand eines vom

  • OLG Jena, 04.11.2005 - 1 Ss 217/05

    Verfahren

  • OLG Celle, 17.07.2002 - 2 Ss 124/02

    OWi-Verfahren - Beweisführung mit morphologischen Vergleichsgutachten

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