Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.04.2001

Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01   

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BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01 (https://dejure.org/2001,2812)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2001 - 3 StR 80/01 (https://dejure.org/2001,2812)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - 3 StR 80/01 (https://dejure.org/2001,2812)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 551
  • StV 2003, 324
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.05.1990 - 4 StR 112/90

    Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO grundsätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat jedoch auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen keine Auswirkungen, falls diese prozeßordnungsgemäß zustande gekommen sind (BGHSt 37, 48, 53; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 2; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136 a Rdn. 33).
  • BGH, 21.09.1993 - 1 StR 421/93

    Sachrüge gegen die Sachkunde der vom Landgericht gehörten Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01
    Die Gegenerklärung des Beschwerdeführers muß der Staatsanwaltschaft auch nicht zur erneuten Stellungnahme zugeleitet werden (BGHR StPO § 349 Abs. 3 Gegenerklärung 1; Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 21).
  • BGH, 09.03.1995 - 4 StR 77/95

    Revisionsbegründung - Verfahrensrüge - Verwertungsverbot - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO grundsätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat jedoch auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen keine Auswirkungen, falls diese prozeßordnungsgemäß zustande gekommen sind (BGHSt 37, 48, 53; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 2; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136 a Rdn. 33).
  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 499/87

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung -

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO grundsätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat jedoch auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen keine Auswirkungen, falls diese prozeßordnungsgemäß zustande gekommen sind (BGHSt 37, 48, 53; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 2; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136 a Rdn. 33).
  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 333/87

    Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung; Verwertbarkeit eines Geständnisses

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01
    Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich, daß seine früheren Aussagen durch unzulässige Vorhalte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 371; BGHSt 35, 32, 34; Boujong in KK 4. Aufl. § 136 a Rdn. 39) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.
  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 445/95

    Revision - Verwertungsverbot - Vernehmungsmethoden - Täuschung - Verfahrensrüge -

    Auszug aus BGH, 10.05.2001 - 3 StR 80/01
    In diesem Zusammenhang hätte er auf seine Vorstellungen über die Verwertbarkeit seiner früheren Aussagen eingehen und angeben müssen, inwieweit erhebliche Wissensmängel sein weiteres Aussageverhalten noch beeinflußten (BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 9).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2006 - Kart 3/05

    Millionen-Bußgelder wegen Preisabsprachen im Papiergroßhandel: Verwertbarkeit von

    Eine solchermaßen erlangte Aussage darf weder unmittelbar noch mittelbar verwertet werden, mithin nicht durch Verlesung der über sie aufgenommenen Niederschrift, nicht durch Anhörung der Vernehmungsperson und auch nicht durch Vorhalt in die Verhandlung eingeführt werden (vgl. BGH, NStZ 2001, 551; MDR 1973, 371; Boujong in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 136 a Rdnr. 39; Hanack in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., § 136 a Rdnr. 64; Meyer-Großner, Strafprozessordnung, 48. Aufl., § 136 a Rdnr. 29).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO allerdings nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat aber auf die Verwertbarkeit der nachfolgenden Aussagen des Zeugen keine Auswirkungen, sofern diese prozessordnungsgemäß zustande gekommen sind (BGH, NStZ 2001, 551; NStZ 1996, 290; NStZ 1995, 462).

  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2001 - 3 StR 80/01 -.
  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 3 Ss 85/08

    Fair Trial, Nemo-Tenetur-Grundsatz, Belehrung, qualifizierte Belehrung,

    (2) Die Angaben, die der Angeklagte in der förmlichen Beschuldigtenvernehmung gemacht hat, könnten überhaupt nur dann unverwertbar sein, wenn der Belehrungsverstoß bei der ersten Vernehmung in der förmlichen Beschuldigtenvernehmung noch fortwirkte (vgl. BGH NStZ 1988, 419, 420; ebenso zum vergleichbaren Fall eines Verstoßes gegen § 136a StPO in einer früheren Vernehmung: BGH NStZ 2001, 551), wenn also die zweite Aussage letztlich "aufgrund" des Verfahrensverstoßes bei der ersten Aussage erlangt worden wäre (vgl. Gleß in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 136 Rdn. 107 i. V. m. § 136a Rdn. 75).

    Grundsätzlich hat der Revisionsführer im Rahmen der Verfahrensrüge in Fällen, in denen es um die Verwertung fehlerhaft erlangter Aussagen geht, auch die Vernehmungssituation und ihre Bedeutung für die Entschließungsfreiheit des Vernommenen zu schildern (BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGH NStZ 2001, 551).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2009 - 2 Kart 10/08

    Verhängung von Geldbußen wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen von

    Für den strafrechtlichen Bereich ist höchstrichterlich entschieden, dass das Versprechen, bei einem Geständnis eine schuldunangemessen niedrige Strafe zu verhängen, als das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils im Sinne von § 136 a Abs. 1 StPO verboten und die hierdurch erlangte Aussage weder unmittelbar noch mittelbar verwertet werden, mithin nicht durch Verlesung der über sie aufgenommenen Niederschrift, nicht durch Anhörung der Vernehmungsperson und auch nicht durch Vorhalt in die Verhandlung eingeführt werden darf (vgl. BGH, NStZ 2001, 551; StV 2002, 637; Boujong in KK, StPO, § 136 a Rdnr. 39; Hanack in LR, StPO, § 136 a Rdnr. 64; Meyer-Goßner, StPO, § 136 a Rdnr. 29).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.04.2001 - 3 StR 112/01 (1)   

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https://dejure.org/2001,2463
BGH, 27.04.2001 - 3 StR 112/01 (1) (https://dejure.org/2001,2463)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2001 - 3 StR 112/01 (1) (https://dejure.org/2001,2463)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2001 - 3 StR 112/01 (1) (https://dejure.org/2001,2463)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 551
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.09.1996 - 4 StR 173/96

    Besonderheiten beim Überlassen von Betäubungsmitteln an Minderjährige;

    Auszug aus BGH, 27.04.2001 - 3 StR 112/01
    Nach den getroffenen Feststellungen verkaufte der Angeklagte das Rauschgift jeweils gewinnbringend an den Minderjährigen (vgl. BGH NStZ 1997, 89 f.).
  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus BGH, 27.04.2001 - 3 StR 112/01
    Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, daß er bei allen Taten nur ein Gramm Marihuana verkaufte und damit die Wirkstoffmenge deutlich unter dem Grenzwert einer nicht geringen Menge Marihuana von 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (BGHSt 33, 8) lag.
  • VG Karlsruhe, 16.06.2016 - 3 K 4229/15

    Akteneinsicht in "Verwaltungsakten" (Berichtshefte) des Generalbundesanwalts im

    Denn § 147 StPO eröffnet dem Verteidiger bzw. dem unverteidigten Beschuldigten den Zugang zu Akten der Staatsanwaltschaft nur insoweit, als dies zur wirksamen Verteidigung erforderlich ist (vgl. Laufhütte, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 147 Rn. 1; BGH, Urt. v. 26.05.1981 - 1 StR 48/81 -, NJW 1981, 2267f. und Beschl. v. 27.04.2001 - 3 StR 112/01 -, juris, Rn. 4).
  • BGH, 05.04.2006 - 5 StR 589/05

    Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5. September 2005

    Mit Recht hat die Vorsitzende auch den Antrag des Verteidigers, ihm vor dieser Entscheidung Einsicht in das Senatsheft zu gewähren, abgelehnt (BGH NStZ 2001, 551).
  • BGH, 26.07.2022 - 3 StR 452/20

    Erfolgloser Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung

    Gegen die Entscheidungen des Senats ist die sofortige Beschwerde jedoch nicht statthaft; denn sie sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen (s. - für solche des Senatsvorsitzenden - BGH, Beschlüsse vom 27. April 2001 - 3 StR 112/01, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Verfahrensakten 4; vom 19. Juni 2012 - 4 StR 77/12, juris Rn. 2; ferner Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 304 Rn. 10; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 47).
  • BGH, 01.02.2005 - 4 StR 486/04

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH (Besorgnis der Befangenheit;

    Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u. ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht naturgemäß nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so daß insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 551; KK-Laufhütte 5. Aufl. § 147 Rdn. 7).
  • BGH, 05.02.2009 - 1 StR 697/08

    Keine Einsicht in das "Senatsheft" im Revisionsverfahren und für die

    von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 551; Beschl. vom 1. Februar 2005 - 4 StR 486/04; KK-Laufhütte 6. Aufl. § 147 Rdn. 8).
  • BGH, 17.08.2004 - 3 StR 24/04

    Rechtliches Gehör (Begründung; ausdrückliches Eingehen auf Schriftsätze;

    Der Antrag auf Einsicht in das Senatsheft war ebenfalls zurückzuweisen, denn das Senatsheft unterliegt grundsätzlich nicht der Einsichtnahme (vgl. im einzelnen Senat NStZ 2001, 551, 552).
  • BGH, 19.06.2012 - 4 StR 77/12

    Unzulässige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Entpflichtung des

    Der Zulässigkeit einer Beschwerde steht entgegen, dass Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 112/01, NStZ 2001, 551; MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl., § 304 Rn. 10).
  • BGH, 22.06.2006 - 3 StR 166/06

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

    In einem Senatsheft des Bundesgerichtshofs befinden sich grundsätzlich neben Ablichtungen und Mehrfertigungen von Bestandteilen der Sachakten nur Bearbeitungsnotizen und Entwürfe der beteiligten Richter; sie unterliegen deshalb - schon zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses - nicht dem Einsichtsrecht (BGHR StPO § 147 Abs. 1 Verfahrensakten 4).
  • KG, 09.09.2010 - 2 Ws 390/10

    Vollzugsplanfortschreibung: Anspruch des Gefangenen auf Kenntnis vorbereitender

    Auch aus § 147 StPO folgt lediglich ein Anspruch auf Einsicht in Aktenbestandteile (BGHSt 29, 394, BGH StV 2010, 228, 229; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 299), nicht aber interne Arbeitsgrundlagen wie das Senatsheft (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH NStZ 2007, 538; 2001, 551).
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