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   OLG Braunschweig, 01.11.2001 - 1 Ss 65/01   

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https://dejure.org/2001,15221
OLG Braunschweig, 01.11.2001 - 1 Ss 65/01 (https://dejure.org/2001,15221)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.11.2001 - 1 Ss 65/01 (https://dejure.org/2001,15221)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01. November 2001 - 1 Ss 65/01 (https://dejure.org/2001,15221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Strafverfahren: Keine Verwerfung der Berufung des ausgebliebenen Angeklagten bei Inhaftierung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 329 Abs 1 StPO
    Angeklagter; Ausbleiben; Berufungsverwerfung; Entschuldigungsgrund; genügende Entschuldigung; Hauptverhandlung; Inhaftierung; Nichterscheinen; Strafgefangener; Strafhaft; Strafverfahren; Verwerfungsurteil; Vorführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 329 Abs. 1
    Verwerfung der Berufung wegen Nichterscheinens des Angeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 163
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 16.10.1987 - 3 Ws 203/87
    Auszug aus OLG Braunschweig, 01.11.2001 - 1 Ss 65/01
    Grundsätzlich ist ein verhafteter Angeklagter vorzuführen und scheidet eine Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO aus, es sei denn, der Angeklagte hätte - was hier gerade nicht der Fall ist - unmissverständlich auf eine Vorführung verzichtet (OLG Stuttgart StV 1988, 72; Ruß, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 329 Rdnr.12).
  • BVerwG, 30.12.1968 - I WB 31.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Braunschweig, 01.11.2001 - 1 Ss 65/01
    Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung vom 12.06.1963 (Nds.Rpfl. 1963, 260) den Begriff des "unabwendbaren Zufalls" i.S.d. § 329 Abs. 2 a.F. zu interpretieren gehabt, der enger ist als der Begriff der "genügenden Entschuldigung"; das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 21.10.1968 (NJW 1969, 476) die Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO schon dann nicht mehr zugelassen, wenn das Gericht - wie im vorliegenden Fall - noch in letzter Minute vor der Entscheidung von der Inhaftierung des Angeklagten erfahren hat, wenn dieser sich also nicht "rechtzeitig", d.h. mit gehörigem Vorlauf, entschuldigt hatte.
  • OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04

    Pflichtverteidigung: Notwendige Verteidigung eines sprachunkundigen abgeschobenen

    Befindet sich ein Angeklagter in anderer Sache in Haft, obliegt ihm keine Mitwirkungspflicht an der Durchführung des Berufungsverfahrens dahingehend, dass er die Vollzugsanstalt auf die Notwendigkeit seiner Vorführung rechtzeitig hinzuweisen hätte (OLG Braunschweig, NStZ 2002, 163, 164).
  • KG, 05.04.2013 - 161 Ss 78/13

    Ladung durch öffentliche Zustellung; Anforderungen an die Zulässigkeit der

    Jedoch ist die der Rechtsmittelschrift zu entnehmende Verfahrensrüge (zur entsprechenden Auslegung vgl. OLG Braunschweig NStZ 2002, 163), die Ladung der Angeklagten habe nicht durch öffentliche Zustellung bewirkt werden dürfen, nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.
  • OLG Köln, 16.01.2008 - 2 Ws 27/08

    Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den

    Es gereicht einem inhaftierten Angeklagten nicht zum Verschulden, wenn er sich in anderer Sache in Haft befindet, und zwar auch dann nicht, wenn er es unterlassen hat, das Berufungsgericht auf seine Inhaftierung hinzuweisen oder sonst auf seine Vorführung hinzuwirken (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. Rdn. 24; Löwe-Rosenberg, StPO, 25.Aufl., Rdn. 20; OLG Braunschweig, NStZ 2002, 163 m.w.N.).
  • KG, 09.04.2015 - 161 Ss 67/15

    Genügende Entschuldigung des Ausbleibens bei Strafhaft im Ausland

    Die - wie hier - erfolgte Inhaftierung eines Angeklagten in anderer Sache, insbesondere im Ausland [hier einer Haftanstalt in Polen], ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen, wenn der Freiheitsentzug den Angeklagten am Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung hindert, es sei denn, dieser verweigert selbst grundlos die erforderliche Vorführung aus der Haft (vgl. OLG Köln StraFo 2008, 248; OLG Braunschweig NStZ 2002, 163 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 329 Rdnr. 24; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 329 Rdnr. 20; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 329 Rdnr. 12; Frisch in Systematischer Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 329 Rdnr. 37).
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