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   BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02   

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BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02 (https://dejure.org/2002,68)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 (https://dejure.org/2002,68)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 (https://dejure.org/2002,68)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 284 Abs. 1 1. Alt. StGB; § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen; § 72 StPO
    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Begriff des Glücksspiels - Sportwetten "Oddset"; Maßstab des Durchschnittsspielers; Zufallselement bei der Fußballwette; Sachverständige; Veranstalter; Veranstalten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • aufrecht.de

    Sportwetten

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit der Veranstaltung sogenannter Oddset-Wetten - Einordnung von Sportwetten als verbotenes Glücksspiel - Wesen des Glücksspiels - Abhängigkeit des Ausgangs von Sportveranstaltungen vom Zufall - Zutreffende Einschätzung der Mehrheit der Spieler über das Ergebnis ...

  • Judicialis

    StGB § 284; ; StGB § 284 Abs. 1 1. Alt.; ; StGB § 284 Abs. 4; ; StGB §§ 284 ff.

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    "Oddset-Wetten" sind Glücksspiele

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 284
    Sportwette als Glücksspiel; Veranstalter einer Glücksspiels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Glücksspielcharakter von Sportwetten (sog. "Oddset-Wetten")

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Glücksspielcharakter von Sportwetten (sog. "Oddset-Wetten")

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Glücksspielcharakter von Sportwetten (sog. "Oddset-Wetten")

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Glücksspielcharakter von Sportwetten - Oddset-Wetten

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 372
  • NStZ 2004, 39 (Ls.)
  • DVBl 2003, 669
  • JR 2003, 342
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02
    Zu Recht hat daher das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 (BVerwGE 114, 92 = NJW 2001, 2648) darauf hingewiesen, daß die Gewinnerwartung des Veranstalters einer Sportwette gerade auf der Unkalkulierbarkeit der Ergebnisse beruht.

    Der Senat hat auch auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen angesichts der der Bevölkerung vom öffentlichen Glücksspiel drohenden Gefahren (vgl. hierzu im einzelnen BVerwGE 114, 92, 100), die den Gesetzgeber des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes zu einer Verschärfung der §§ 284 ff. StGB veranlaßt haben (vgl. hierzu BTDrucks. 13/8587 S. 67), und in Anbetracht des dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfGE 102, 197, 218) derzeit keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der die Zulassung von Wettunternehmen regelnden Bestimmungen des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. auch BVerwG aaO. S. 97 ff.).

  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels - Maßgeblichkeit

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02
    a) Das Wesen des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB besteht nach allgemeiner Auffassung darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (BGHSt 2, 274, 276; 29, 152, 157; 36, 74, 80; v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 7 f m.w.N.).

    Für die Qualifizierung als Glücksspiel gilt zudem der Grundsatz der einheitlichen Betrachtungsweise (vgl. BGHSt 2, 274, 276/277; v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 8).

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02
    Demzufolge sind sowohl in der neueren höchstrichterlichen verwaltungsrechtlichen (BVerwG aaO) als auch zivilrechtlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 14. März 2002- I ZR 279/99 = NJW 2002, 2175) Sportwetten zu festen Gewinnquoten als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB qualifiziert worden.
  • BGH, 07.12.1979 - 2 StR 315/79

    Verkauf von Doppeloptionen auf Warenterminkontrakte - Vorspiegelung des Erwerbs

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02
    a) Das Wesen des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB besteht nach allgemeiner Auffassung darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (BGHSt 2, 274, 276; 29, 152, 157; 36, 74, 80; v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 7 f m.w.N.).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02
    Der Senat hat auch auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen angesichts der der Bevölkerung vom öffentlichen Glücksspiel drohenden Gefahren (vgl. hierzu im einzelnen BVerwGE 114, 92, 100), die den Gesetzgeber des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes zu einer Verschärfung der §§ 284 ff. StGB veranlaßt haben (vgl. hierzu BTDrucks. 13/8587 S. 67), und in Anbetracht des dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfGE 102, 197, 218) derzeit keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der die Zulassung von Wettunternehmen regelnden Bestimmungen des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. auch BVerwG aaO. S. 97 ff.).
  • BayObLG, 11.02.1993 - 5St RR 170/92
    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02
    Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluß von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BGH Urt. v. 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56; BayObLG NJW 1993, 2820, 2821; v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 18; Lampe, JuS 1994, 737, 741).
  • BGH, 28.05.1957 - 1 StR 339/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02
    Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluß von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BGH Urt. v. 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56; BayObLG NJW 1993, 2820, 2821; v. Bubnoff aaO § 284 Rdn. 18; Lampe, JuS 1994, 737, 741).
  • BGH, 11.01.1989 - 2 StR 461/88

    Anforderungen an die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Rechtliche

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02
    a) Das Wesen des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB besteht nach allgemeiner Auffassung darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (BGHSt 2, 274, 276; 29, 152, 157; 36, 74, 80; v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 7 f m.w.N.).
  • BGH, 07.02.1952 - 3 StR 331/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02
    Das Überwiegen des Zufalls wird jedoch nicht bereits dadurch in Frage gestellt, daß über den Ausgang anhand bestimmter Kriterien eine begründete Vorhersage getroffen werden kann, sofern der Ausgang von weiteren wesentlichen Unsicherheitsfaktoren bestimmt wird, die für den Spieler weder beeinflußbar noch vorausberechenbar sind (vgl. auch BGHSt 2, 139, 140/141).
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Bei der Sportwette, einer Unterform des wesentlich durch Zufall bestimmten Glücksspiels (vgl. BGH NStZ 2003, 372, 373; Hofmann/Mosbacher NStZ 2006, 249, 251 m.w.N.), ist Gegenstand des Vertrages das in der Zukunft stattfindende und von den Sportwettenteilnehmern nicht beeinflussbare (vgl. Henssler, Risiko als Vertragsgegenstand [1994] S. 471) Sportereignis.
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Die Klägerin zeigt keine Tatsachen auf, aus denen sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem von der Klägerin angeführten Strafurteil (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 - GewArch 2003, 332) ergeben würde, ob und in welchem Maße der "kenntnisreiche Durchschnittsspieler" die Entscheidung über Gewinn und Verlust beeinflussen kann, und in diesem Zusammenhang, nach welchen Maßstäben die Gewinnquoten festgelegt werden.

    Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 - GewArch 2003, 332 = JZ 2003, 858 m. zustimmender Anm. Wohlers, JZ 2003, 860).

    Der Begriff des "Veranstaltens" setzt nämlich nicht notwendig voraus, dass der Betroffene mit eigenen finanziellen Interessen am Ergebnis des Spielbetriebes tätig wird (zum Ganzen, BGH, Urteil vom 28. November 2002 a.a.O.; a.A. Horn, NJW 2004, 2047 ).

  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht

    a) Das Wesen eines solchen Glücksspiels besteht nach allgemeiner Auffassung darin, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02, JR 2003, 342; Beschluss vom 11. Januar 1989 - 2 StR 461/88, BGHSt 36, 74, 80; Urteil vom 18. April 1952 - 1 StR 739/51, BGHSt 2, 274, 276).
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