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   KG, 15.08.2003 - 1 AR 1174/03 - 5 Ws 447/03   

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https://dejure.org/2003,28360
KG, 15.08.2003 - 1 AR 1174/03 - 5 Ws 447/03 (https://dejure.org/2003,28360)
KG, Entscheidung vom 15.08.2003 - 1 AR 1174/03 - 5 Ws 447/03 (https://dejure.org/2003,28360)
KG, Entscheidung vom 15. August 2003 - 1 AR 1174/03 - 5 Ws 447/03 (https://dejure.org/2003,28360)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vollständige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 228
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • KG, 30.07.1987 - 5 Ws 242/87

    Anordnung; Wegfall; Führungsaufsicht; Aussetzung; Strafrest; Sozialprognose

    Auszug aus KG, 15.08.2003 - 5 Ws 447/03
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 283-LS; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356, OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG JR 1993, 301, 302; Beschluß vom 10. Juli 2000 - 5 Ws 493/00 - std. Rspr.) anerkannt, daß die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Düsseldorf StV 1995, 539; MDR 1990, 356; KG aaO und JR 1988, 295, 296); selbst eine vorzeitige Entlassung in anderer Sache aufgrund einer günstigen Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB führt daher nicht automatisch auch zum Entfallen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Düsseldorf wistra 2000, 314 = NStZ-RR 2000, 347, 348).

    Denn außer in dem Fall, daß der Verurteilte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nicht in die vorzeitige Entlassung eingewilligt hat, spricht das Erfordernis, die Strafvollstreckung fortzusetzen, dafür, daß die Gefährlichkeit des Verurteilten noch nicht behoben ist; es sei denn, gerade in den letzten Monaten des Strafvollzuges ist ein Wandel deutlich geworden, der die Erwartung künftiger Straffreiheit begründet (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Düsseldorf StV 1982, 117 mit Anm. Deckers; KG JR 1988, 295, 296).

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2000 - 1 Ws 189/00

    Aussetzung; Strafvollstreckung; Bewährung; Sozialprognose; Lebensführung;

    Auszug aus KG, 15.08.2003 - 5 Ws 447/03
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 283-LS; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356, OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG JR 1993, 301, 302; Beschluß vom 10. Juli 2000 - 5 Ws 493/00 - std. Rspr.) anerkannt, daß die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Düsseldorf StV 1995, 539; MDR 1990, 356; KG aaO und JR 1988, 295, 296); selbst eine vorzeitige Entlassung in anderer Sache aufgrund einer günstigen Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB führt daher nicht automatisch auch zum Entfallen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Düsseldorf wistra 2000, 314 = NStZ-RR 2000, 347, 348).
  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus KG, 15.08.2003 - 5 Ws 447/03
    Aus diesem Grunde handelt es sich auch nicht um eine verfassungswidrige Doppelbestrafung (vgl. BVerfGE 55, 28 = NStZ 1981, 21).
  • LG Kiel, 19.01.2010 - 41 StVK 104/09

    Eintritt der Führungsaufsicht nach der vollständigen Vollstreckung der Strafe

    Dem steht der gnadenweise Erlass eines Teils der Strafe nicht entgegen ( OLG Celle , StraFo 2008, 262; Schmitz , StV 2007, 608; Ullenbruch , in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 16 Rn. 7; a.A. OLG Schleswig bei Ernesti/Lorenzen, SchlHA 1982, 100; KG , JR 1979, 293; NStZ 2004, 228; StraFo 2008, 261; Fischer , StGB, 57. Aufl., § 68 f Rn. 6; Stree , in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 68 f Rn. 5).

    Dass die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug eine vollständige Vollstreckung nicht grundsätzlich ausschließt, ist etwa bei einer Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach § 16 Abs. 3 StVollzG allgemein anerkannt (vgl. etwa KG , NStZ 2004, 228; OLG Schleswig a.a.O.).

    Eine Differenzierung kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass eine Amnestie, anders als eine Entscheidung nach § 16 Abs. 3 StVollzG, nicht auf dem Gesetz beruhe, sondern auf einem politischen Gnadenakt (so aber KG , NStZ 2004, 228).

  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 55/09

    Weihnachtsamnestie; Vollverbüßer; Führungsaufsicht

    b) Das Kammergericht Berlin vertritt hingegen in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft auf Grund eines Gnadenerweises einer vollständigen Vollstreckung i.S.d. § 68f Abs. 1 StGB entgegenstehe (KG Berlin JR 1979, 293; NStZ 2004, 228; Beschl. v. 09.12.2005 - 5 Ws 562/05 = BeckRS 2007, 12326).

    ee) Ferner liegt auch keine der Anrechnungsregelung der § 43 StVollzG vergleichbare Neuberechnung der Strafzeit aufgrund gesetzlicher Grundlage vor, die bei Vollstreckung bis zum nach § 43 StVollzG berechneten Entlassungszeitpunkt ebenfalls eine vollständige Vollstreckung begründen könnte (KG Berlin NStZ 2004, 228 f.; a.A. Schmitz StV 2007, 608, 612).

  • OLG Celle, 15.02.2008 - 1 Ws 60/08

    Vorzeitige Entlassung eines Strafgefangenen in Niedersachsen aus Anlass des

    Lediglich das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 15. August 2003, 3 Ws 447/03 (= NStZ 2004, 228), in dem es entschieden hat, dass eine Strafe auch dann im Sinne des § 68 f Abs. 1 StGB vollständig verbüßt ist, wenn der Entlassungszeitpunkt auf Grund von § 16 Abs. 2 und 3 StVollzG oder durch Anrechnung nach § 43 StVollzG vorverlegt worden ist, unter Bezugnahme auf seinen früheren Beschluss von 1979 ausgeführt, dass das Strafende nicht erreicht sei, wenn der Gefangene auf Grund eines Gnadenerweises oder einer Amnestie vorzeitig entlassen werde, weil eine solche Entlassung nicht auf dem Gesetz beruhe, sondern auf einem politischen Gnadenakt.

    Das zeige sich schon daran, dass es einhellig auch als "vollständige Vollstreckung" in diesem Sinne angesehen werde, wenn der Entlassungszeitpunkt nach § 16 Abs. 2 und 3 StVollzG vorverlegt werde (vgl. BGH MDR 1982, 766; OLG Düsseldorf MDR 1987, 603; Sch/Sch-Stree a. a. O.; LK-Hanack a. a. O.; Fischer a. a. O.; SK-StGB-Horn a. a. O.; Lackner/Kühl a. a. O.) oder durch Anrechnung gemäß § 43 StVollzG früher eintrete (KG NStZ 2004, 228).

  • KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12

    Führungsaufsicht: Vollständige Vollstreckung einer Strafe

    OLG, Beschluss vom 19. Oktober 1981 - 1 Ws 376/81 - Juris; Senat NStZ 2004, 228 = ZfStrVO 2004, 112; Beschlüsse vom 30. Dezember 2010 - 2 Ws 686/10 - 18. April 2000 - 5 Ws 299/00 - und 17. August 1999 - 5 Ws 398/99 -).

    10 Erst recht kann nichts anderes für die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach § 43 StVollzG gelten (vgl. Senat NStZ 2004, 228 = ZfStrVO 2004, 112).

  • OLG Saarbrücken, 21.01.2015 - 1 Ws 8/15

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anrechnung von Freistellungstagen bei der

    Die Anrechnung bedeutet, dass die Dauer der Strafverbüßung um die Anzahl der nach § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG erworbenen Freistellungstage abgekürzt, der Entlassungszeitpunkt also vorverlegt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. April 2006 - 1 Ws 67/06 - und vom 29. September 2006 - 1 Ws 210/06 - KG NStZ 2004, 228, 229; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 43 Rdnr. 4).
  • OLG Rostock, 22.02.2011 - I Ws 39/11

    Führungsaufsicht: Rechtsmittel gegen die Feststellung des Bestehens der

    Dass der Beschwerdeführer wegen anrechenbarer Freistellungszeiten (§ 43 StVollzG) wenige Tage vor dem rechnerischen Vollzugsende vorzeitig entlassen wurde, ändert daran nichts (MK-Groß StGB § 68f Rdz. 8; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 68 f. Rdz. 5; KG NStZ 2004, 228).
  • OLG Dresden, 10.03.2016 - 2 OLG 26 Ss 762/15

    Fehlende Mitteilung über auf eine Verständigung abzielende Vorgespräche

    Die fünfjährige Höchstfrist ist die gesetzlich bestimmte Regeldauer (vgl. KG Berlin ZfStrVO 2004, 112, [114]; Groß in MünchKomm-StGB, § 68c Rdnr. 4; Jehle in SSW, § 68c StGB Rdnr. 2; Schneider in LK, § 68c StGB Rdnr. 4 - Abkürzung ist "Ausnahme von der gesetzgeberischen Regelvermutung").
  • KG, 20.06.2011 - 2 Ws 159/11

    Führungsaufsicht: Bestimmung der Dauer einer nach Vollverbüßung eintretenden

    Die fünfjährige Höchstfrist ist die gesetzlich bestimmte Regeldauer (vgl. Senat ZfStrVO 2004, 112, 114 (insoweit in NStZ 2004, 228 nicht abgedruckt); Beschlüsse vom 25. April 2008 - 2 Ws 137/08 - und 25. Juli 2007 - 2 Ws 399/07 - std.
  • OLG Celle, 04.06.2007 - 1 Ws 163/07

    Freistellungstage: Anrechung auf Entlassungszeitpunkt; geplante Abschiebung oder

    Unter Anwendung der Anrechnungsregel war die Freiheitsstrafe bereits vollständig vollstreckt (vgl. KG NStZ 04, 228).
  • OLG Hamm, 15.12.2009 - 3 Ws 485/09

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht

    Rein ergänzend bemerkt der Senat, dass die Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach § 43 StVollzG um einen Tag nichts an der Vollverbüßung im Sinne des § 68f StGB ändert (KG Berlin NStZ 2004, 228).
  • KG, 04.11.2004 - 5 Ws 536/04

    Führungsaufsicht: Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht bei Vollverbüßung

  • KG, 18.03.2009 - 2 Ws 96/09

    Strafvollzug: Anrechnung von Freistellungstagen auf Werk- und Nichtwerktage bei

  • KG, 21.12.2006 - 5 Ws 690/06

    Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes: Vorzeitige Entlassung des

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