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   LG Hamburg, 19.08.1980 - (98) Vollz 66/80   

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LG Hamburg, 19.08.1980 - (98) Vollz 66/80 (https://dejure.org/1980,4186)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.1980 - (98) Vollz 66/80 (https://dejure.org/1980,4186)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19. August 1980 - (98) Vollz 66/80 (https://dejure.org/1980,4186)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 76
  • NStZ 1981, 214
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 10/02

    Strafvollzug: Recht des Strafgefangenen zum Besitz von Ablichtungen der Akten

    Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Gefangener Ablichtungen von Akten in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren in seinem Haftraum aufbewahren darf, ist ausdrücklich nicht geregelt und - soweit ersichtlich - wenig erörtert (offen gelassen in: BVerfG NStZ 1999, 532 ff.; vgl. auch OLG Koblenz NStZ 1981, 214 bezüglich des Rechts eines Gefangenen zum Besitz von 20 Büchern und fünf Ordnern zur Ermöglichung wissenschaftlicher Arbeit).
  • OLG Koblenz, 15.10.1993 - 3 Ws 494/93

    Strafgefangener; Teilnahmerechte; Gemeinschaftshörfunkprogramm

    Daß letztgenannte Praxis gesetzwidrig sei (so noch das Landgericht Hamburg in MDR 1981, 76 ) muß bezweifelt werden, wollte es doch der Gesetzgeber mit der Fassung des § 69 Abs. 2 StVollzG der weiteren Entwicklung überlassen, in welchem Umfange den Gefangenen in der Freizeit eigene Fernsehgeräte überlassen werden dürfen (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 1982, 350 ).
  • OLG Hamm, 18.09.2018 - 1 Vollz (Ws) 406/18

    Strafvollzug, Haftraum, Aufbewahrung von Akten

    dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Besitz von zwanzig Büchern und fünf Leitzordnern als zulässig angesehen wurde (OLG Koblenz, NStZ 1981, 214 F), im Falle eines laufenden Strafverfahrens sogar der Besitz von neun Stehordnern mit Kopien der Verfahrensakten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2002 - 3 Ws 10/02 -, juris).
  • BayObLG, 29.11.2021 - 203 StObWs 459/21

    Untersagung des Besitzes gefährlicher Gegenstände im Haftraum

    So hat bereits das Oberlandesgericht München entschieden (Beschluss vom 25.06.1980, Az.: 1 Ws 520/80, bei Franke NStZ 1981, 214; ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.12.1978, Az.: 3 Ws 716/78 (StVollz), ZfStRVo 1979, 186), dass die Vorenthaltung des mit erheblichen Mißbrauchsgefahren (Brand, Verbrennung) belasteten Besitzes eines eigenen Tauchsieders jedenfalls in einer Anstalt hohen Sicherheitsgrades keiner Abwägung gegen individuelle Bedürfnisse des Strafgefangenen bedarf, da die Sicherheitsanforderungen regelmäßig bei weitem überwiegen.
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