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   OLG Celle, 03.03.1981 - 3 Ws 410/80 (StrVollz)   

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OLG Celle, 03.03.1981 - 3 Ws 410/80 (StrVollz) (https://dejure.org/1981,1988)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.03.1981 - 3 Ws 410/80 (StrVollz) (https://dejure.org/1981,1988)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. März 1981 - 3 Ws 410/80 (StrVollz) (https://dejure.org/1981,1988)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 238
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamburg, 12.07.2022 - 1 Ws 27/22

    Untersuchungshaft: Rechtmäßigkeit einer coronabedingten 23-stündiger Einsperrung

    (a) Im Rahmen der ihr eingeräumten Ermessensspielräume hat die Justizvollzugsanstalt die Grundrechte und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere nach Interaktion mit Mitgefangenen, und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 29.08.2019 - 1 Ws (s) 269/19 - juris, Rn. 16; OLG Celle, Beschl. v. 03.03.1981 - 3 Ws 410/80-, NStZ 1981, 238).
  • OLG Hamburg, 20.06.2022 - 1 Ws 16/22

    Coronapandemie und JVA: Dreiundzwanzigstündige Einsperrung im Haftraum für zwei

    (1) Im Rahmen der ihr eingeräumten Ermessensspielräume hat die Justizvollzugsanstalt die Grundrechte und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere nach Interaktion mit Mitgefangenen, und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 29.08.2019 - 1 Ws (s) 269/19 - juris, Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 03. März 1981 - 3 Ws 410/80-, NStZ 1981, 238).
  • OLG Hamm, 27.11.2023 - 1 Vollz 615/23

    Sicherungsverwahrung; Einkauf; Anstaltskaufmann

    Bei dieser gesetzlichen Einschränkung des der Vollzugsbehörde zugestandenen Ermessenspielraums handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, die gerichtlich voll nachprüfbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 22.11.2011 - III-1 Vollz(Ws) 421/11 -, juris; Arloth/Krä, a.a.O., § 22 Rn. 4, m.w.N.), und die nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig ausfüllen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 07.11.1989 - 1 Vollz(Ws) 173/89 -, juris; OLG Stuttgart NStZ 1988, 574; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 288; OLG Celle NStZ 1981, 238 - jeweils zu § 19 Abs. 2 StVollzG).
  • OLG Celle, 13.07.2023 - 1 Ws 180/23

    Kosmetikspiegel kein Körperpflegemittel; Anwendbarkeit des § 21 NJVollzG für

    Dass der Antragsteller über einen Wandspiegel im Nassbereich seiner Zelle verfügt, stellt dabei einen unbeachtlichen Umstand dar (vgl. zur ähnlichen Konstellation des Kaufs einer Leselampe bei bereits ausreichender Beleuchtung im Übrigen OLG Celle, NStZ 1981, 238).
  • OLG Koblenz, 30.03.1990 - 2 Vollz (Ws) 11/90
    Mit dieser der Regelung des § 19 StVollzG widersprechenden Rechtsauffassung setzt sich die Strafvollstreckungskammer auch in Widerspruch zu der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Celle NStZ 1981, 238 ; OLG Stuttgart, NStZ 1988, 574 ).
  • OLG Saarbrücken, 12.06.1985 - 1 Ws 717/83
    Sie hat in der Begründung der Versagung anzugeben, welche Beeinträchtigungen der Sicherheit bzw. welche schwerwiegenden Störungen sie befürchtet (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Celle NStZ 1981, 238 ).
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