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   BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81   

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BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81 (https://dejure.org/1981,1093)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1981 - 4 StR 149/81 (https://dejure.org/1981,1093)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1981 - 4 StR 149/81 (https://dejure.org/1981,1093)
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'untergeladene' Gaspistole

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, Wegnahme - Herausgabe

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr - Wertung einer Gaspistole als eine Schusswaffe mit erhöhter abstrakter Gefährlichkeit - Berücksichtigung einer erheblich verminderten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 301
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81
    Darin liegt eine Wegnahme und nicht eine Herausgabe im Sinne der §§ 253, 255 StGB; denn durch das erzwungene Aussteigen gab der Fahrer weder den Gewahrsam an dem Taxi auf, noch bekundete er damit seinen Willen, das Fahrzeug und die darin befindliche Brieftasche dem Angeklagten zu überlassen (vgl. BGHSt 14, 386, 390).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81
    Deshalb ist nicht auszuschließen, daß sie fehlerhaft ein Verhalten als bedenkenlos, dreist und kaltblütig strafschärfend gewertet hat, das Folge der mildernd berücksichtigten erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten war (vgl. BGHSt 16, 360, 373/364; Beschlüsse vom 17. Januar 1980 - 1 StR 742/79 - und vom 23. März 1981 - 3 StR 89/81 - sowie Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81).
  • BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71

    Gaspistole - § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, bundeseinheitl. Definition, besondere

    Auszug aus BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81
    Diese Vorschrift, die auf die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit einsatzbereiter Schußwaffen abstellt, erfaßt nach ihrer Zweckbestimmung und ihrem Schutzbereich auch Gaspistolen, die nach ihrer Konstruktion geeignet und bestimmt sind, Gegner über eine nicht unbeachtliche Reichweite hinweg auf chemischem Wege körperlich nicht unerheblich zu verletzen (BGHSt 24, 136, 139/140).
  • BGH, 29.01.1975 - KRB 4/74

    Marktinformationsvertrag

    Auszug aus BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81
    Die vom Landgericht aus dem Verhalten des Angeklagten gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BGHSt 26, 56, 63) [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74].
  • BGH, 25.05.1976 - 1 StR 240/76

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81
    Daß es sich hier nicht um die besondere Konstruktion einer Gaspistole gehandelt hat, bei der das Gas nicht nach vorne, sondern durch seitliche Öffnungen ausströmt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76 - bei Holtz MDR 1976, 813), ist in dem Urteil, das die Pistole hinsichtlich des Typs genauer beschreibt (UA 5), hinreichend dargetan.
  • BGH, 17.01.1980 - 1 StR 742/79

    Strafmilderung infolge einer unverschuldeten seelischen Verfassung

    Auszug aus BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81
    Deshalb ist nicht auszuschließen, daß sie fehlerhaft ein Verhalten als bedenkenlos, dreist und kaltblütig strafschärfend gewertet hat, das Folge der mildernd berücksichtigten erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten war (vgl. BGHSt 16, 360, 373/364; Beschlüsse vom 17. Januar 1980 - 1 StR 742/79 - und vom 23. März 1981 - 3 StR 89/81 - sowie Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81).
  • BGH, 23.03.1981 - 3 StR 89/81

    Ablehnung der Annahme eines minder schweren Falles trotz erheblich verminderter

    Auszug aus BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81
    Deshalb ist nicht auszuschließen, daß sie fehlerhaft ein Verhalten als bedenkenlos, dreist und kaltblütig strafschärfend gewertet hat, das Folge der mildernd berücksichtigten erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten war (vgl. BGHSt 16, 360, 373/364; Beschlüsse vom 17. Januar 1980 - 1 StR 742/79 - und vom 23. März 1981 - 3 StR 89/81 - sowie Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81).
  • BGH, 26.03.1981 - 4 StR 58/81

    Rücktritt vom Versuch des Totschlags - Tatmehrheit bei mehreren Tötungsdelikten -

    Auszug aus BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81
    Deshalb ist nicht auszuschließen, daß sie fehlerhaft ein Verhalten als bedenkenlos, dreist und kaltblütig strafschärfend gewertet hat, das Folge der mildernd berücksichtigten erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten war (vgl. BGHSt 16, 360, 373/364; Beschlüsse vom 17. Januar 1980 - 1 StR 742/79 - und vom 23. März 1981 - 3 StR 89/81 - sowie Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81).
  • BGH, 02.10.1952 - 5 StR 623/52
    Auszug aus BGH, 21.05.1981 - 4 StR 149/81
    Daß die gebrauchsfähige Schreckschußpistole möglicherweise noch nicht schußbereit war, als der Angeklagte sie auf den Taxifahrer richtete, ist für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Bedeutung; es genügt, daß die Waffe jederzeit hätte durchgeladen werden können (vgl. BGHSt 3, 229, 232; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 244 Rdn. 4).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Die Schreckschußwaffe wird dabei in der Gesetzessystematik des Waffenrechts der von der Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts bisher schon als "Waffe" im Sinne der §§ 244, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB eingestuften Gaspistole (vgl. u.a. BGHSt 24, 136 ff.; 45, 92; BGH NStZ 1981, 301; 1989, 476; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1) gleichgestellt (vgl. Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8).
  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

    Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, von denen das Landgericht ausgeht, liegen deshalb nicht vor (BGH NStZ 1981, 301).
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98

    Gemeinschaftlich begangener schwerer Raub; Das mildere Gesetz im Verhältnis des

    Zwar war auch eine im Lauf durchbohrte Gas-/Schreckschußpistole als Schußwaffe im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (BGH NStZ 1981, 301).
  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

    Diese Feststellungen rechtfertigen den Vorwurf des schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGHSt 24, 136; BGH NStZ 1981, 301; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1; BGH, Urt. vom 13. Juli 1989 - 4 StR 283/89).
  • LG Essen, 17.03.2020 - 25 KLs 30/19

    Vergewaltigung

    Ferner ist die Pistole auch deshalb nicht als Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug zu qualifizieren, da die Kammer nicht feststellen konnte, ob es sich um eine Gaspistole handelte, bei der das Gas nach vorne und nicht durch seitliche Öffnungen ausströmt (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.1981 - 4 StR 149/81, NStZ 1981, 301).
  • BGH, 12.09.1995 - 1 StR 401/95

    Einbruch defensiv - Gaspistole, seitliches Austreten, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF

    b) Wie die Strafkammer zu Recht annimmt, hat der genannte Tatbeteiligte keine Schußwaffe i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei sich geführt, weil durch den Lauf seiner Gaspistole die Gaspatronen nicht mit der Bewegungsrichtung nach vorn verschossen werden können (vgl. BGHSt 24, 136, 139; BGH, Urt. vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH NStZ 1981, 301; 1989, 476; a.A. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 40, 41).
  • BGH, 27.04.1993 - 4 StR 149/93

    Folgen der Annahme des Opfers, Widerstandes sei Zwecklos für die Abgrenzung von

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielt es keine Rolle, ob dieser freiwillig handelt oder sich unter dem Druck der Vorstellung, Widerstand sei zwecklos, dem Willen des Täters fügt (BGHSt 7, 252, 254; BGH NStZ 1981, 301).
  • BGH, 23.02.1988 - 1 StR 9/88

    Strafbarkeit wegen räuberischem Angriff auf Kraftfahren, wenn der Täter

    Der neue Tatrichter wird, sofern er sich wiederum mit der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung zu befassen hat, die in den Entscheidungen BGHSt 14, 386, 390 und BGH NStZ 1981, 301 zum Ausdruck kommende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht zu ziehen haben.
  • BGH, 12.02.1987 - 4 StR 611/86

    Vorliegen einer Schusswaffe bei einer Gaspistole mit Gasaustritt nach vorne -

    Aufgrund dieser Beschaffenheit der Waffe ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1981, 301; Senatsbeschluß vom 14. Februar 1985 - 4 StR 739/84) von einer Schußwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen.
  • BGH, 15.03.1983 - 1 StR 47/83

    Räuberische Erpressung - Sicherung des Gewahrsams - Raub - Zueignungsabsicht -

    Der Angeklagte verwendete eine als Schußwaffe anzusehende Gaspistole (vgl. BGHSt 24, 136, 137-140 sowie BGH NStZ 1981, 301).
  • BGH, 05.08.1982 - 4 StR 401/82

    Folgen eines fehlenden Bescheides über einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung

  • BGH, 19.07.1983 - 5 StR 405/83

    Anforderungen an den Kraftaufwand bei der Wegnahme im Rahmen des Raubes -

  • OLG Düsseldorf, 26.06.1996 - 1 Ws 565/96
  • BGH, 26.07.1983 - 1 StR 387/83

    Anwendbarkeit von § 250 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) bei Benutzung

  • BGH, 15.10.1985 - 4 StR 522/85

    Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Gasrevolver als Schusswaffe - Vorliegen

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 16.01.1980 - 1 Ws 544/79   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2320
  • NStZ 1981, 301 (Ls.)
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