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   BGH, 31.03.1981 - 1 StR 40/81   

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https://dejure.org/1981,2177
BGH, 31.03.1981 - 1 StR 40/81 (https://dejure.org/1981,2177)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1981 - 1 StR 40/81 (https://dejure.org/1981,2177)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1981 - 1 StR 40/81 (https://dejure.org/1981,2177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Inaugenscheinnahme durch einen Ermessensfehlgebrauch - Pflichtgemäßes Ermessen eines Tatrichters bezüglich der Einnahme eines Augenscheins - Verletzung einer Aufklärungspflicht durch Ablehnung eines Augenscheins - Rüge einer nicht ordnungsgemäßen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 310
  • StV 1981, 395
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus BGH, 31.03.1981 - 1 StR 40/81
    Wenn es aus Gründen, die das Urteil näher darlegt, sowohl die Indizien im einzelnen wie auch in ihrer Gesamtheit als nicht zur Überführung des Angeklagten ausreichend erachtete, ist das hier hinzunehmen, weil diese Beurteilung jedenfalls Rechtsfehler nicht aufweist (vgl. BGHSt 10, 208, 210) [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56].
  • BGH, 22.03.1957 - 1 StR 405/56

    Zurückweisung eines Rechtsstreits bei Einleitung eines Verfahrens wegen falsche

    Auszug aus BGH, 31.03.1981 - 1 StR 40/81
    Eine Verurteilung des Angeklagten bei dieser Beweislage hätte daher schwerlich anders als auf wahldeutiger Tatsachengrundlage erfolgen können (vgl. BGH NJW 1957, 1886, 1887).
  • BGH, 03.07.1962 - 1 StR 157/62

    Verletzung der Amtsaufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 31.03.1981 - 1 StR 40/81
    Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht mit der Begründung geltendgemacht werden, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 17, 351, 352) [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62].
  • BGH, 28.11.1972 - 1 StR 399/72
    Auszug aus BGH, 31.03.1981 - 1 StR 40/81
    Bei der Würdigung dieser Beanstandungen ist davon auszugehen, daß der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zu ungunsten des Angeklagten nahelegt, erschöpfend zu würdigen hat; diese erschöpfende Würdigung hat er in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH GA 1974, 61; BGH MDR 1980, 949, 950).
  • BGH, 08.11.1977 - 5 StR 446/77

    Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung bei Freispruch infolge

    Auszug aus BGH, 31.03.1981 - 1 StR 40/81
    Gerade wenn er bei der Beurteilung verschiedener Beweisanzeichen letzte Zweifel nicht hat überwinden können, ist es ihm vielfach unmöglich, im einzelnen darzutun, warum er sich nicht von einem bestimmten Sachverhalt hat überzeugen können (BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77 - bei Holtz MDR 1978, 281).
  • BGH, 07.02.1980 - 4 StR 680/79

    Strafbarkeit wegen Mordes - Voraussetzungen für eine erheblich verminderte

    Auszug aus BGH, 31.03.1981 - 1 StR 40/81
    So kann gegen das Urteil auch nicht eingewendet werden, daß das Landgericht die entlastenden Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es letzthin keine Beweise gab, ohne weiteres als unwiderlegt hingenommen habe (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 1980 - 4 StR 680/79).
  • BGH, 02.07.1980 - 3 StR 204/80

    Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage - Strafbarkeit wegen Beihilfe

    Auszug aus BGH, 31.03.1981 - 1 StR 40/81
    In solchen Fällen müssen aber die Urteilsgründe anstelle der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, den äußeren und inneren Sachverhalt der Verhaltensweisen schildern, die nach der Überzeugung des Gerichts allein in Betracht kommen; andere Möglichkeiten müssen sicher ausgeschlossen sein (BGH MDR 1980, 948).
  • BGH, 10.07.1980 - 4 StR 303/80

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil

    Auszug aus BGH, 31.03.1981 - 1 StR 40/81
    Bei der Würdigung dieser Beanstandungen ist davon auszugehen, daß der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zu ungunsten des Angeklagten nahelegt, erschöpfend zu würdigen hat; diese erschöpfende Würdigung hat er in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH GA 1974, 61; BGH MDR 1980, 949, 950).
  • BGH, 20.12.1977 - 1 StR 287/77

    Besorgnis der Befangenheit wegen Bestellung von zwei Pflichtverteidigern durch

    Auszug aus BGH, 31.03.1981 - 1 StR 40/81
    Gerade wenn er bei der Beurteilung verschiedener Beweisanzeichen letzte Zweifel nicht hat überwinden können, ist es ihm vielfach unmöglich, im einzelnen darzutun, warum er sich nicht von einem bestimmten Sachverhalt hat überzeugen können (BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77 - bei Holtz MDR 1978, 281).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 665/83

    Tötungsdelikte und Abtreibung

    Ein Ermessensfehlgebrauch und damit eine Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO kann hier nur dann angenommen werden, wenn es sich aufdrängt, daß eine Besichtigung der Örtlichkeit selbst zu Ergebnissen führen würde, die über das hinausgehen, was aus Modellen, Skizzen oder Fotografien zu entnehmen ist (BGH NStZ 1981, 310 ).
  • BGH, 12.09.2019 - 4 StR 146/19

    Revisionsbegründung (Ermittlung des Angriffsziels durch Auslegung);

    Warum die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ausreichend gewesen sein sollte und welcher Mehrwert einer Inaugenscheinnahme des Videos oder der in den Akten befindlichen Karte von der Tatörtlichkeit insbesondere gegenüber den Angaben der vor Ort anwesenden Polizeibeamten zugekommen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1987 - 1 StR 455/87, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Augenschein 2; vom 31. März 1981 - 1 StR 40/81, NStZ 1981, 310; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 244 Rn. 78), ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nicht.
  • VG Düsseldorf, 18.11.2015 - 17 K 570/15

    Straßenreinigungsgebühren auch bei Grünstreifen zwischen Grundstück und Straße

    Er schließt das Absehen von einer Augenscheineinnahme / Sachverständigenbegutachtung jedenfalls dann nicht aus, wenn durch vorgelegte Fotografien die Örtlichkeiten in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen hinreichend ausgewiesen werden und die Beteiligten keine davon abweichenden Merkmale behaupten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 8 B 162/94 -, juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 296/86 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 31. März 1981 - 1 StR 40/81 -, juris Rn. 7ff.
  • OLG Köln, 20.04.2000 - Ss 166/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Daraus geht nicht hervor, dass die Strafkammer aufgrund der schon vollzogenen Beweisaufnahme, namentlich der erwähnten Zeugenaussagen (vgl. dazu BGHSt 8, 177 [180] = NJW 1955, 1890; BGH NStZ 1981, 310; BGH NStZ 1984, 565 = StV 1984, 452 [453]; BGH NStZ 1985, 206 [Pfeiffer/Miebach]; KG NJW 1980, 952; OLG Köln 3. StS VRS 65, 450; SenE v. 30.11.1965 - Ss 395/65 - = NJW 1966, 606 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.; Herdegen, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 244 Rdnr. 104) eine genügend klare Vorstellung vom Objekt des Augenscheins gewonnen hatte und es daher eine weitere Beweiserhebung dazu für überflüssig halten konnte (vgl. a. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 743 f.).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 2b Ss 81/01

    Versäumnis der Revisionseinlegungsfrist ; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auf die hier fehlende umfassende Begründung der Entscheidung über die vom Angeklagten gestellten Beweisanträge könnte nur dann verzichtet werden, wenn die Überheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen auf der Hand gelegen hätte, sich also von selbst verstanden hätte (BGH NStZ 1981, 310; StV 1990, 246; NStZ 2000, 267, 268; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1999, § 244 Rdnr. 224 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2001 - 4 Ws 248/01

    Versäumnis der Revisionseinlegungsfrist ; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auf die hier fehlende umfassende Begründung der Entscheidung über die vom Angeklagten gestellten Beweisanträge könnte nur dann verzichtet werden, wenn die Überheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen auf der Hand gelegen hätte, sich also von selbst verstanden hätte (BGH NStZ 1981, 310; StV 1990, 246; NStZ 2000, 267, 268; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1999, § 244 Rdnr. 224 m.w.N.).
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