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   BGH, 14.10.1981 - 3 StR 322/81   

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https://dejure.org/1981,1415
BGH, 14.10.1981 - 3 StR 322/81 (https://dejure.org/1981,1415)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1981 - 3 StR 322/81 (https://dejure.org/1981,1415)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1981 - 3 StR 322/81 (https://dejure.org/1981,1415)
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Doch keine Hehlerei

§ 354 Abs. 2 StPO, Bindung des neuen Tatrichters an den Schuldspruch und die dazu getroffenen Feststellungen nach Aufhebung des Strafausspruchs;

"Gewerbsmäßigkeit" ist in § 260 StGB Qualifikationstatbestand zu § 259 StGB und kommt in der Urteilsformel zum Ausdruck, § 260 Abs. 4, Abs. 5 StPO

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schaffung einer qualifizierten Strafvorschrift der Hehlerei - Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 29
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

    Auszug aus BGH, 14.10.1981 - 3 StR 322/81
    Seine neuen Feststellungen dürfen damit nicht im Widerspruch stehen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 478/76; vgl. auch BGHSt 29, 359, 366 mit weiteren Nachweisen).

    In einem Fall wie dem vorliegenden sind aufgehoben nur die Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen (BGHSt 24, 274, 275).

  • BGH, 10.07.1975 - GSSt 1/75
    Auszug aus BGH, 14.10.1981 - 3 StR 322/81
    Das Gesetz hat in § 260 StGB durch Hinzufügung des Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit eine gegenüber § 259 StGB qualifizierte Strafvorschrift der Hehlerei geschaffen (BGHSt 26, 167, 173).
  • BGH, 12.01.1977 - 2 StR 478/76

    Erregung als Tötungsmotiv

    Auszug aus BGH, 14.10.1981 - 3 StR 322/81
    Seine neuen Feststellungen dürfen damit nicht im Widerspruch stehen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 478/76; vgl. auch BGHSt 29, 359, 366 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 09.08.1977 - 1 StR 163/77

    Anforderungen an den Gesamtvorsatz in Hinblick auf die Einzelakte einer

    Auszug aus BGH, 14.10.1981 - 3 StR 322/81
    Ihr Vorliegen ist, was bei allgemeinen Strafschärfungs- und Milderungsgründen nicht geboten ist (BGHSt 27, 287, 289), in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGH, Urteil vom 9. August 1977 - 1 StR 163/77).
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 14.10.1981 - 3 StR 322/81
    Ihr Vorliegen ist, was bei allgemeinen Strafschärfungs- und Milderungsgründen nicht geboten ist (BGHSt 27, 287, 289), in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGH, Urteil vom 9. August 1977 - 1 StR 163/77).
  • BGH, 17.12.1979 - 3 StR 393/79

    "Handeln aus Not" als Strafmilderungsgrund - Folgen der strafschärfenden

    Auszug aus BGH, 14.10.1981 - 3 StR 322/81
    Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 17. Dezember 1979 - 3 StR 393/79 - das Urteil im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision des Angeklagten verworfen.
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 14.10.1981 - 3 StR 322/81
    Seine neuen Feststellungen dürfen damit nicht im Widerspruch stehen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR 478/76; vgl. auch BGHSt 29, 359, 366 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO nur im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung nur auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsdarstellung, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981) - 3 StR 322/81, S. 5; BGHSt 24, 274, 275. Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein.
  • KG, 07.03.2011 - 1 Ss 423/10

    Betrug: Mildernde Strafzumessungskriterien bei missbräuchlicher Inanspruchnahme

    Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf alle Umstände, die die Straffrage betreffen (vgl. BGHSt 30, 340, 342; BGH NStZ 1982, 29f.).
  • BGH, 27.10.2006 - 2 StR 431/06

    Urteilstenor (gewerbsmäßige Hehlerei; Qualifikation)

    Anders als der gewerbsmäßige Diebstahl, bei dem es sich gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB um ein bloßes Regelbeispiel handelt, stellt die gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Qualifikation dar, deren Vorliegen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ 1982, 29, 30).
  • BGH, 24.06.1982 - 4 StR 163/82

    Rechtswirkungen der Aufhebung des Strafausspruchs und Auswirkungen auf die

    Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO nur im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung nur auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsdarstellung, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGHSt 24, 274, 275; Urteil vom 14. Oktober 1981 - 3 StR 322/81).
  • BayObLG, 15.06.1993 - 4St RR 41/93

    Strafprozeßrecht: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Sie betrifft daher als Umstand, der als Motiv der Tat deren Planung und Ablauf entscheidend prägt, auch den Schuld- und nicht etwa nur den Strafausspruch (vgl. auch BGH NStZ 1982, 29/30 zur gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260 StGB gegenüber der "einfachen" Hehlerei nach § 259 StGB ; KK/Ruß StPO 2. Aufl. § 318 Rn. 9 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.04.1986 - 1 StR 105/86

    Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Diebstahl, Hehlerei und Anstiftung zur

    Bei § 260 StGB handelt es sich um eine gegenüber der Hehlerei (§ 259 StGB) qualifizierte Strafvorschrift, deren Vorliegen - im Gegensatz zu bloßen Strafzumessungsregeln - in der Urteilsformel kenntlich gemacht werden muß (vgl. BGH NStZ 1982, 29, 30; Granderath MDR 1984, 988).
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