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   OLG Düsseldorf, 14.05.1982 - 2 Ws 208/82   

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https://dejure.org/1982,2315
OLG Düsseldorf, 14.05.1982 - 2 Ws 208/82 (https://dejure.org/1982,2315)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.1982 - 2 Ws 208/82 (https://dejure.org/1982,2315)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Mai 1982 - 2 Ws 208/82 (https://dejure.org/1982,2315)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Briefkontrolle; Untersuchungshäftling; Anklageerhebung; Beweismittel; Anhängiges Verfahren; Strafkammer; Beschlagnahmung; Ermittlungsrichter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 98, § 119 Abs. 3, § 126 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 398
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85/09

    Untersuchungshaft: Beschlagnahme und Beförderungsausschluss von Gefangenenpost;

    ccc) Bei diesen unterschiedlichen Zuständigkeiten von Kammervorsitzendem und voll besetzter Kammer verbleibt es auch dann, wenn die Entscheidungen über Beförderungsausschluss und Beschlagnahme zusammenfallen (im Ergebnis ebenso KG, a.a.O.; OLG Düsseldorf in NStZ 1982, 398; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Januar 2000, Az.: 2 Ws 541/99; Meyer-Goßner, a.a.O., § 98 Rdn. 5; Schäfer, a.a.O., § 98 Rdn. 13; a.A. OLG Koblenz in OLGSt - alt - StPO § 94 S. 13).

    Wenn der Brief für das bei der Kammer anhängige Strafverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein kann, fällt die Entscheidung über die Beschlagnahme in die Zuständigkeit der voll besetzten Kammer; begründet die Beweisbedeutung des Briefes einen Anfangsverdacht für ein neu einzuleitendes Ermittlungsverfahren, so hat der Kammervorsitzende den Brief entsprechend § 108 Abs. 1 StPO vorläufig zu sichern und der Staatsanwaltschaft vorzulegen, damit diese beim gemäß §§ 98 Abs. 2 S. 3, 162 Abs. 1 StPO zuständigen Ermittlungsrichter eine Beschlagnahmeentscheidung erwirken kann (vgl. OLG Düsseldorf in NStZ 1982, 398; Meyer-Goßner, a.a.O., § 98 Rdn. 5 m.w.N.).

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