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Rechtsprechung
   BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82   

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https://dejure.org/1982,489
BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82 (https://dejure.org/1982,489)
BGH, Entscheidung vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 (https://dejure.org/1982,489)
BGH, Entscheidung vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82 (https://dejure.org/1982,489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Verurteilung und Neuverurteilung wegen eines geringeren Vergehens in gleicher Strafhöhe - Gesonderte Begründungspflicht des Richters bei bestehen bleibender Strafhöhe trotz wesentlich niedrigeren Strafrahmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 54
  • MDR 1982, 1031
  • NStZ 1982, 507
  • StV 1983, 14
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.01.1981 - 2 StR 707/80

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Möglichkeit einer

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82
    Der höhere Strafrahmen des besonders schweren Falles ist für den Gehilfen nur anwendbar, wenn gerade seine Beihilfehandlung unter Berücksichtigung auch der unterstützten Haupttat als besonders schwer zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80; vom 31. Juli 1981 - 2 StR 268/81 - und vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82).

    Die Strafkammer hätte deshalb bei ihrer Beurteilung eine umfassende Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte vornehmen müssen, dabei vor allem die nur den Gehilfen und seine Tätigkeit betreffenden Umstände, z.B. Umfang und Gewicht seines Tatbeitrags, das Maß seiner Schuld, den Grad seiner Abhängigkeit vom Haupttäter in die Abwägung mit einbeziehen müssen und diese nicht erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80 und 2 StR 749/80).

  • BGH, 09.01.1981 - 2 StR 749/80

    Betäubungsmittel: Strafzumessung - Gewinnstreben beim Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82
    Die Strafkammer hätte deshalb bei ihrer Beurteilung eine umfassende Abwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Gesichtspunkte vornehmen müssen, dabei vor allem die nur den Gehilfen und seine Tätigkeit betreffenden Umstände, z.B. Umfang und Gewicht seines Tatbeitrags, das Maß seiner Schuld, den Grad seiner Abhängigkeit vom Haupttäter in die Abwägung mit einbeziehen müssen und diese nicht erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80 und 2 StR 749/80).
  • BGH, 03.07.1981 - 2 StR 268/81

    Gesonderte Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Betäubungsmittelgesetz

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82
    Der höhere Strafrahmen des besonders schweren Falles ist für den Gehilfen nur anwendbar, wenn gerade seine Beihilfehandlung unter Berücksichtigung auch der unterstützten Haupttat als besonders schwer zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80; vom 31. Juli 1981 - 2 StR 268/81 - und vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82).
  • BGH, 17.02.1982 - 3 StR 19/82

    Vorliegen von Regelbeispielen beim Gehilfen aufgrund der Verwirklichung dieser

    Auszug aus BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82
    Der höhere Strafrahmen des besonders schweren Falles ist für den Gehilfen nur anwendbar, wenn gerade seine Beihilfehandlung unter Berücksichtigung auch der unterstützten Haupttat als besonders schwer zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80; vom 31. Juli 1981 - 2 StR 268/81 - und vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82).
  • OLG München, 04.03.2009 - 5St RR 38/09

    Uneidliche Falschaussage: Abgrenzung zu falscher Verdächtigung bei Ausschmückung

    Trifft jedoch der Berufungsrichter Feststellungen, die die Tatvorwürfe in einem wesentlichen milderen Licht erscheinen lassen oder geht er sogar von einem deutlich geringeren Schuldumfang aus, verhängt er jedoch die gleiche oder gar - wie vorliegend - eine höhere Strafe, bedarf dieser Rechtsfolgenausspruch eingehender Begründung (BGH NJW 1983, 54 und ständige Rechtsprechung des Senats in NJW 2009, 160 und 161).

    Denn anderenfalls kann bei dem Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (BGH NJW 1983, 54; OLG München NJW 2009, 160 und 161).

  • BGH, 11.01.2012 - 5 StR 445/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bewertungseinheit;

    Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass für die Bemessung der Strafe des Gehilfen das im Gewicht seines Tatbeitrags zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld maßgeblich ist, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs oder der Folgen der Haupttat (BGH, Beschluss vom 16. August 2000 - 3 StR 253/00, wistra 2000, 463; Beschluss vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, StV 1983, 14).
  • OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung durch den Berufungsrichter bei

    Der auf Berufung oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht neu entscheidende Tatrichter hat, sofern er Feststellungen trifft, welche die Tat des Angeklagten abweichend vom Ersturteil in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen und sogar einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen vorschreiben als den, der nach den früheren Feststellungen geboten war, seine Entscheidung regelmäßig eingehend zu begründen, wenn er dennoch auf eine gleich hohe Strafe erkannt hat (Anschluss u.a. an BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54 und OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16).

    Wird in verschiedenen Abschnitten desselben Verfahrens die Tat eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem verständigen Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; KK/ Engelhardt StPO 6. Aufl. § 267 Rn. 25).

  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Geht das Landgericht von einem niedrigeren Strafrahmen aus als das Amtsgericht, weil es beispielsweise - wie vorliegend geschehen - erstmals eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB vornimmt, so bedarf die Verhängung einer gleich hohen Strafe wie in erster Instanz näherer Begründung (BGH NJW 1983, 54; StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE NJW 1986, 2328, 2329; SenE VRS 90, 123 f.; SenE v. 30.07.1999 - Ss 332/99 - Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 46 Rdnr. 53b).
  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 556/08

    Strafzumessung beim Betrug (erneute Aufhebung des Strafausspruches; gleiche

    Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum das Landgericht hier trotz des reduzierten Schuldgehalts zu denselben Strafen gelangt ist (vgl. BGH wistra 2008, 386, 387; BGH NStZ 1982, 507).
  • BGH, 11.01.2023 - 3 StR 445/22

    Strafzumessung (Begründungserfordernisse bei Verhängung einer gleich hohen Strafe

    Jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 196/20, juris Rn. 6; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 416/15, StV 2017, 34 Rn. 4; vom 28. April 2015 - 3 StR 92/15, NStZ-RR 2015, 207; vom 27. November 2012 - 3 StR 439/12, NStZ-RR 2013, 113 mwN; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NJW 1983, 54).
  • BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Begründungsanforderungen bei Verhängung

    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11

    Erforderlichkeit einer nähereren Begründung i.R.d. Strafzumessung im Falle der

    Es ist anerkannt, dass ein Gericht, das trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, hierfür eine nähere Begründung geben muss (BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NJW 1986, 2328; SenE v. 06.07.1999 - Ss 303/99 - SenE v. 05.12.2000 - Ss 505/00 - SenE v. 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 - BayObLG StV 2003, 671 = NStZ 2003, 326).

    Ungeachtet dessen hat nämlich der Angeklagte einen Anspruch darauf zu erfahren, weshalb er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (BGH NJW 1983, 54).

  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 194/08

    Steuerhehlerei (Wertungsfehler bei der Strafzumessung nach Aufhebung einer

    Gleichwohl lässt die Strafzumessung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht erkennen, mit welcher Begründung das Landgericht aus überwiegend verringerten Einzelfreiheitsstrafen (einschließlich jeweils der Einsatzstrafen) und deutlich reduzierter hinterzogener Einfuhrabgaben Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten an sich für angemessen hält (vgl. BGH NStZ 1982, 507).
  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 196/20

    Strafzumessung (Begründung bei Verhängung einer gleich hohen Strafe wie im

    Hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat er dies, insbesondere wenn er - wie hier - von einem niedrigeren Strafrahmen ausgeht, eingehend zu begründen (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90 Rn. 3; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89 Rn. 4 und vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82 Rn. 8).
  • OLG Saarbrücken, 20.05.2016 - Ss 28/16

    Strafsache: Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • OLG München, 15.10.2008 - 5St RR 130/08

    Strafzumessung in der Berufung: Schuldausgleich bei Wegfall eines erstinstanzlich

  • OLG München, 05.08.2008 - 5St RR 149/08

    Strafzumessung: Beurteilung einer Begehensweise durch das Berufungsgericht als

  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 Ss 261/04

    Verschlechterungsverbot; Strafzumessung; Berufungsgericht; gleich hohe Strafe;

  • OLG Hamm, 03.11.2004 - 4 Ss 376/04

    Strafzumessung; geringerer Schuldumfang; Berufungsgericht; Erörterung in den

  • OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18

    Herabsetzung der Gesamtstrafe nach erheblicher Verringerung der Einsatzstrafe in

  • OLG Koblenz, 29.10.2009 - 2 Ss 166/09

    Strafzumessung beim Gehilfen des unerlaubten Handeltreibens; Erforderlichkeit der

  • BGH, 06.03.1991 - 2 StR 632/90

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Strafzumessung - Berücksichtigung des

  • OLG München, 23.04.2009 - 5St RR 81/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe: Verhängung einer gleich hohen Strafe durch

  • OLG Karlsruhe, 03.04.1989 - 1 Ss 53/89

    Strafzumessung; Strafmilderungsgründe; Strafe

  • OLG Brandenburg, 23.09.2004 - 2 Ss 40/04
  • OLG Hamm, 10.08.2000 - 3 Ss 683/00

    Berufung, gleiche Strafe bei geringerem Schuldumfang, besondere Darlegung,

  • OLG Hamm, 28.03.2000 - 4 Ss 124/00

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Wahrunterstellung der eingeschränkten

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2013 - 2 RVs 139/13

    Strafzumessung im Berufungsurteil bei gleichem Rechtsfolgenausspruch wie im

  • BGH, 30.08.1983 - 5 StR 278/83

    Anordnung eines Berufsverbots (Steuerberater)

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Rechtsprechung
   BGH, 13.05.1982 - 1 StR 213/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1532
BGH, 13.05.1982 - 1 StR 213/82 (https://dejure.org/1982,1532)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1982 - 1 StR 213/82 (https://dejure.org/1982,1532)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82 (https://dejure.org/1982,1532)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuhälter - Schutzrichtung - Parasitäre Lebensform - Persönliche Unabhängigkeit - Wirtschaftliche Unabhängigkeit - Prostitutionsmilieu - Prostitution - Menschenschutz

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 181a Abs. 1

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 507
  • StV 1983, 239
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 493/95

    Erwägungen zur Beweiswürdigung - Wiedergabe im Urteil - Abweichende Darstellung -

    Geschütztes Rechtsgut ist das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten, die davor bewahrt werden soll, als Ausbeutungsobjekt von Zuhältern in der Prostitution verharren zu müssen (BGH StV 1983, 239).

    Doch kommen als tatbestandsmäßig nach dem Schutzzweck der Vorschrift nur solche Beziehungen des Täters zu der Prostituierten in Betracht, durch die diese in Abhängigkeit von ihm gehalten wird (BGH NStZ 1983, 220; StV 1983, 239).

  • BGH, 22.09.1982 - 3 StR 300/82

    Verurteilung wegen Zuhälterei und Förderung der Prostitution sowie wegen

    Der Tatbestand (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfordert insoweit, daß der Täter auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses durch planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten herbeiführt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1981 - 1 StR 715/80, vom 27. April 1982 - 1 StR 62/82 - und vom 25. August 1982 - 3 StR 264/82 - sowie Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82).

    Das bloße Ausgehaltenwerden reicht selbst bei erheblichen Leistungen nicht aus (BGH, Urteil vom 25. August 1982 - 3 StR 264/82 - und Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82).

  • BGH, 25.08.1982 - 3 StR 264/82

    Anforderugen an eine Aufklärungsrüge im Sinne von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO -

    Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei erfordert, daß der Täter auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses durch planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostitutierten herbeiführt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1981 - 1 StR 715/80 - vom 27. April 1982 - 1 StR 62/82 - Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82 -).

    Das bloße Ausgehaltenwerden reicht selbst bei erheblichen Leistungen nicht aus (BGH, Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82 -); § 181 a StGB richtet sich nicht mehr wie die frühere gegen Zuhälterei gerichtete Strafvorschrift gegen die parasitäre Lebensform des Zuhälters (BGH, a.a.O.).

  • BGH, 17.09.1985 - 1 StR 279/85

    Strafbarkeit wegen Förderung der Prostitution - Anforderungen an die Rüge der

    Dabei ist es unerheblich, ob sich die Dirne dieser Kontrolle freiwillig unterwirft; entscheidend ist, daß diese Maßnahme dem Ziel der Vorschrift, die Selbstbestimmung der Prostituierten zu schützen (BGH NStZ 1982, 507) zuwiderläuft, also geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit zu dem Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urt. vom 12. Februar 1985 - 1 StR 835/84).
  • BGH, 21.07.1993 - 2 StR 160/93

    Ausbeuterische Zuhälterei durch gefühlsmäßige Bindung

    Mit dem festgestellten Verhalten brachte er Frau Polster - anders als in den in BGH NStZ 1983, 220; BGH StV 1983, 239; 1984, 334 entschiedenen Fällen - in wirtschaftliche Abhängigkeit und Beengtheit, in der sie sich früher, als sie von ihren Einkünften Beträge für die Familie, die Einrichtung des Studios und die Zurückführung von Verbindlichkeiten erübrigen konnte, nicht befunden hatte.
  • BGH, 08.10.1986 - 3 StR 320/86

    Begriff des Ausbeutens

    Auch die oben dargelegte Intention des Gesetzgebers, die Strafbarkeit auf Taten zu beschränken, welche die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Menschen im Prostitutionsmilieu berühren (BGH NStZ 1982, 507), führt zu einer solch einengenden Auslegung.
  • BGH, 09.08.1985 - 3 StR 301/85

    Anforderungen an die Hinweispflicht im Hinblick auf genaue Art und Anzahl der

    Eine fortgesetzte Tat scheidet zwar aus, da es sich bei dem in § 181 a Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgut, nämlich der Selbstbestimmung der Prostituierten, die davor bewahrt werden soll, als Ausbeutungsobjekt von Zuhältern in der Prostitution verharren zu müssen oder ihr noch mehr anheim zu fallen (BGH NStZ 1982, 507), um ein höchst persönliches handelt (Laufhütte in LK Rdn. 21 vor § 174; Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. Rdn. 16 zu § 181 a).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 673/92

    Annahme von Tateinheit zwischen Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung

    Entgegen der Auffassung der Revision sind nicht nur die Voraussetzungen für eine Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB (letzte Variante) hinreichend belegt (UA S. 13 f), sondern auch diejenigen für eine ausbeuterische Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGH NStZ 1982, 507; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 181 a Rdn. 4): Die Geschädigte hat nach den Urteilsfeststellungen auf Veranlassung des Angeklagten, der sie gezielt in ein Abhängigkeitsverhältnis gebracht hatte, über vier Jahre ihren gesamten Prostitutionserlös aus der eigenen Verfügungsgewalt in eine gemeinsame Kasse eingebracht.
  • BGH, 12.02.1985 - 1 StR 835/84

    Strafbarkeit wegen dirigierender Zuhälterei - Führen von Strichlisten als

    Rechtsgut ist die Selbstbestimmung der Prostituierten (BGH NStZ 1982, 507).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.09.1982 - 4 StR 436/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2287
BGH, 14.09.1982 - 4 StR 436/82 (https://dejure.org/1982,2287)
BGH, Entscheidung vom 14.09.1982 - 4 StR 436/82 (https://dejure.org/1982,2287)
BGH, Entscheidung vom 14. September 1982 - 4 StR 436/82 (https://dejure.org/1982,2287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung beamtenrechtlicher Konsequenzen im Rahmen der Strafzumessung - Beamtenrechtliche Konsequenzen als Teil der Strafe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 507
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 03.11.2009 - 4 StR 445/09

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Wirkungen der Strafe für das künftige Leben

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören dazu auch die berufsund standesrechtlichen Folgen der Strafe (Senatsbeschluss vom 14. September 1982 - 4 StR 436/82 - NStZ 1982, 507; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1996 - 5 StR 492/96 - NStZ-RR 1997, 195).
  • BGH, 23.11.1984 - 3 StR 459/84

    Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

    Denn nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind (vgl. BGH NStZ 81, 342; 82, 507).
  • BGH, 03.10.1984 - 3 StR 407/84

    Wertung einer Tat als minder schwerer Fall bei Abweichung vom Durchschnitt der

    Hinsichtlich des Angeklagten R. weisen die Urteilsgründe nicht aus, daß sich die Strafkammer bei der Abwägung, ob die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, der Auswirkungen bewußt war, die sich aus der mit Rechtskraft des Urteils eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 48 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes) für das künftige Leben dieses Angeklagten ergeben (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 1981 - 4 StR 83/81, StrVert 1981, 235; Beschluß vom 9. Juni 1981 - 4 StR 90/81, NStZ 1981, 342; Beschluß vom 14. September 1982 - 4 StR 436/82, NStZ 1982, 507).
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