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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1308
OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82 (https://dejure.org/1982,1308)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.06.1982 - Ss 303/82 (https://dejure.org/1982,1308)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14. Juni 1982 - Ss 303/82 (https://dejure.org/1982,1308)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zulässigkeit einer Revision bei zuvor erklärtem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten; Wirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts eines verhandlungsfähigen Angeklagten; Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts von jungen und lebensunerfahrenen Angeklagten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Revision bei zuvor erklärtem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten; Wirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts eines verhandlungsfähigen Angeklagten; Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts von jungen und lebensunerfahrenen Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 73
  • NStZ 1982, 520
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 14.06.1976 - 4 Ws 131/76
    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
    Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62] ; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63] oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76] ); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76] ; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64] ; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64] ).
  • OLG Hamburg, 16.01.1964 - 1 Ws 16/64
    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
    Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62] ; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63] oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76] ); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76] ; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64] ; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64] ).
  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
    Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62] ; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63] oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76] ); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76] ; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64] ; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64] ).
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
    Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62] ; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63] oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76] ); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76] ; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64] ; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64] ).
  • OLG Hamm, 07.02.1977 - 4 Ws 427/76
    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
    Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62] ; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63] oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76] ); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76] ; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64] ; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64] ).
  • OLG Nürnberg, 04.01.1977 - Ws 720/76

    Verkehrsverstoß und das daran anschließende unerlaubte Entfernen vom Unfallort

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
    Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62] ; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63] oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76] ); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76] ; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64] ; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64] ).
  • OLG Frankfurt, 19.01.1966 - 3 Ws 25/66
    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82
    Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalles - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint, etwa wenn in Fällen der Verurteilung zu hohen Strafen der Verzicht von dem Angeklagten erklärt worden war? ohne gehörig protokolliert worden zu sein und wenn der Verzicht dem Angeklagten "nur Nachteile bringen" konnte (Vgl. BGHSt 18, 257, 260 [BGH 12.02.1963 - 1 StR 561/62] ; 19, 101, 104), [BGH 17.09.1963 - 1 StR 301/63] oder wenn die Fürsorgepflicht des Gerichts tangiert schien, etwa wenn der Vorsitzende den "Verzichtenden" zuvor sachlich unzutreffend belehrt hatte (OLG Hamm NJW 1976, 1952 [OLG Hamm 14.06.1976 - 4 Ws 131/76] ); Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts ist insbesondere angenommen worden, wenn es sich um junge und lebensunerfahrene Angeklagte handelte, die zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, und wenn außerdem zusätzliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren wie z.B. die Verkennung durch das Gericht, daß ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (OLG Hamm MDR 1977, 599, 600 [OLG Hamm 07.02.1977 - 4 Ws 427/76] ; ähnlich OLG Hamburg NJW 1964, 1039 [OLG Hamburg 16.01.1964 - 1 Ws 16/64] ; im Falle des OLG Hamm war gegen den Angeklagten zudem noch in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben worden), oder wenn bei einem Fall notwendiger Verteidigung der "Rechtsmittelverzicht" nicht protokolliert worden war und der Verteidiger diesem sofort widersprochen hatte (OLG Frankfurt NJW 1966, 1376), oder wenn der Rechtsmittelverzicht nicht eindeutig erklärt und nicht protokolliert worden war und dem jugendlichen Angeklagten kein Verteidiger zur Seite stand, obwohl ein Fall der Pflichtverteidigung vorlag (OLG Schleswig, NJW 1965, 312 [OLG Schleswig 05.10.1964 - 2 Ws 186/64] ).
  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 325/06

    Übergehen eines erheblichen Beweisangebots (nach Aktenlage unauflöslicher

    Anders ist es, wenn dem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Betroffenen ein zuverlässiger Dolmetscher zur Verfügung stand, der Betroffene nicht lebensunerfahren ist, es sich um keinen besonders schwerwiegenden Tatvorwurf und keine besonders hohe Sanktion handelt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 14. Juni 1982 - Ss 303/82 -, NStZ 1982, S. 520; Plöd, a.a.O., § 302 Rn. 15c) oder eine vorherige Absprache mit einem Verteidiger stattfand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1986 - 1 StR 461/86 -, NStZ 1987, S. 221 und vom 22. September 1993 - 3 StR 279/93 -, wistra 1994, S. 29; s. hierzu auch BGH, a.a.O., NStZ 1999, S. 364).
  • BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht

    cc) Auf die vom Verteidiger mehrfach aufgeworfene Frage, ob er sich tatsächlich mit dem Rechtsmittelverzicht einverstanden erklärt hat, kommt es nicht an; der erklärte Wille des Beschuldigten geht stets vor (BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714198, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 11; OLG Oldenburg NStZ 1982, 520; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 297 Rdn. 3 und § 302 Rdn. 25).
  • OLG München, 13.12.2005 - 5St RR 129/05

    Pflichtverteidigung bei anwaltlich vertretener Nebenklage - unwirksamer

    a) Ein erklärter Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich als wirksam anzusehen (gefestigte Rechtsprechung, u.a. BGH GA 1969, 28; NStZ-RR 1997, 305; OLG Köln VRS 48, 213; OLG Hamm NJW 1973, 1850; OLG Oldenburg NStZ 1982, 520; Peglau NStZ 2002, 464; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 302 Rn. 21, 9 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 03.06.2003 - 1 Ws 317/03

    Rechtsmittelverzicht, Erklärung, Abgabe, Wirksamkeit

    Der Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist in der Regel als wirksam anzusehen (OLG Oldenburg, NStZ 1982, 520).

    Der Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist in der Regel als wirksam anzusehen (OLG Oldenburg, NStZ 1982, 520).

  • OLG Hamm, 28.09.1998 - 2 Ss OWi 951/98

    Rechtsmittelverzicht im OWi-Verfahren

    Nach den von der Rechtsprechung für das Strafverfahren entwickelten Grundsätzen, das im Vergleich zum Bußgeldverfahren die Verhängung wesentlich einschneidender Sanktionen zum Inhalt hat, ist der im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich als wirksam anzusehen (vgl. BGH, NStZ 96, 297; OLG Hamm, NJW 73, 1850; OLG Köln, VRS 48, 213; OLG Oldenburg, NStZ 82, 520).
  • OLG Hamburg, 17.05.2005 - 1 Ss 61/05
    Es gehört jedoch zu den Rechten einer autonomen Person, diese Gelegenheit nicht zu nutzen, sondern sich ohne weitere Überlegungen zu den Konsequenzen des Urteils und den Aussichten eines Rechtsmittels mit den bisherigen Ergebnissen des Verfahrens zufrieden zu geben (SK-Frisch, § 302 Rn. 28; KK-Ruß, 5. Aufl. § 302 Rn. 12, OLG Oldenburg, NStZ 1982, 520).
  • BayObLG, 05.03.1996 - 5St RR 15/96

    Beweiskraft eines im Protokoll gemäß § 273 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO)

    Die Verzichtserklärung eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist in der Regel als wirksam anzusehen (OLG Oldenburg NStZ 1982, 520 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 17.05.2005 - I-26/05

    Strafverfahren: Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts eines unverteidigten,

    Es gehört jedoch zu den Rechten einer autonomen Person, diese Gelegenheit nicht zu nutzen, sondern sich ohne weitere Überlegungen zu den Konsequenzen des Urteils und den Aussichten eines Rechtsmittels mit den bisherigen Ergebnissen des Verfahrens zufrieden zu geben (SK-Frisch, § 302 Rn. 28; KK-Ruß, 5. Aufl. § 302 Rn. 12, OLG Oldenburg, NStZ 1982, 520).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.1985 - 1 Ws 568/85

    Rechtsmittelverzicht; Protokoll; Jugendlicher Angeklagter

    Ausnahmen von dieser Regel sind dann geboten, wenn mit Rücksicht auf die geistige Entwicklung des Jugendlichen die genügende Einsichtsfähigkeit für die anstehende Prozeßhandlung fehlt (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO , 37. Aufl., Einl. Rdnr 97; OLG Oldenburg NStZ 1982, 520 ).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.05.1982 - 4 Ws 50/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1280
OLG Karlsruhe, 13.05.1982 - 4 Ws 50/82 (https://dejure.org/1982,1280)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.05.1982 - 4 Ws 50/82 (https://dejure.org/1982,1280)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Mai 1982 - 4 Ws 50/82 (https://dejure.org/1982,1280)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Inhaltliche Anforderungen an den Antrag im Klageerzwingungsverfahren, insbesondere an Angaben zur Einhaltung der Beschwerdefrist gem. § 172 Abs. 2 StPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 953
  • NStZ 1982, 520
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 09.11.1979 - 2 Ws 159/79

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.1982 - 4 Ws 50/82
    Die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ist aber ebenso Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wie die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nach der Entscheidung des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und als solche vom Senat zu überprüfen (OLG Celle MDR 1980, 335 [OLG Celle 09.11.1979 - 2 Ws 159/79] ; OLG Koblenz GA 1981, 324; OLG Nürnberg MDR 1972, 67 [OLG Nürnberg 07.06.1971 - Ws 220/71] ; OLG Stuttgart NJW 1977, 61, 62 [OLG Stuttgart 18.06.1976 - 1 Ws 65/76] ; Meyer-Goßner in Löwe-Rosenberg StPO 23. Aufl. § 172 Rdnr. 79; KK-Müller § 172 Rdnr. 31; Müller in KMR StPO 7. Aufl. § 172 Rdnr. 36; Kleinknecht MDR 1972, 69 [OLG Celle 30.04.1971 - 2 Ws 94/71] ; a.A, OLG München NJW 1977, 2365, 2367) [OLG München 10.05.1977 - 1 Ws 438/77] .
  • OLG Düsseldorf, 23.09.1980 - 1 Ws 341/80
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.1982 - 4 Ws 50/82
    Denn das Vorbringen im Antrag muß nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (OLG Karlsruhe Die Justiz 1977, 466; OLG Düsseldorf NJW 1981, 934 [OLG Düsseldorf 23.09.1980 - 1 Ws 341/80] ; KG NJW 1969, 108; OLG Koblenz NJW 1977, 1461 [OLG Koblenz 02.06.1977 - 1 Ws 123/77] ; OLG Stuttgart Die Justiz 1979, 235).
  • OLG München, 10.05.1977 - 1 Ws 438/77
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.1982 - 4 Ws 50/82
    Die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ist aber ebenso Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wie die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nach der Entscheidung des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und als solche vom Senat zu überprüfen (OLG Celle MDR 1980, 335 [OLG Celle 09.11.1979 - 2 Ws 159/79] ; OLG Koblenz GA 1981, 324; OLG Nürnberg MDR 1972, 67 [OLG Nürnberg 07.06.1971 - Ws 220/71] ; OLG Stuttgart NJW 1977, 61, 62 [OLG Stuttgart 18.06.1976 - 1 Ws 65/76] ; Meyer-Goßner in Löwe-Rosenberg StPO 23. Aufl. § 172 Rdnr. 79; KK-Müller § 172 Rdnr. 31; Müller in KMR StPO 7. Aufl. § 172 Rdnr. 36; Kleinknecht MDR 1972, 69 [OLG Celle 30.04.1971 - 2 Ws 94/71] ; a.A, OLG München NJW 1977, 2365, 2367) [OLG München 10.05.1977 - 1 Ws 438/77] .
  • OLG Stuttgart, 18.06.1976 - 1 Ws 65/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrechtmäßiger Einstellung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.1982 - 4 Ws 50/82
    Die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ist aber ebenso Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wie die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nach der Entscheidung des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und als solche vom Senat zu überprüfen (OLG Celle MDR 1980, 335 [OLG Celle 09.11.1979 - 2 Ws 159/79] ; OLG Koblenz GA 1981, 324; OLG Nürnberg MDR 1972, 67 [OLG Nürnberg 07.06.1971 - Ws 220/71] ; OLG Stuttgart NJW 1977, 61, 62 [OLG Stuttgart 18.06.1976 - 1 Ws 65/76] ; Meyer-Goßner in Löwe-Rosenberg StPO 23. Aufl. § 172 Rdnr. 79; KK-Müller § 172 Rdnr. 31; Müller in KMR StPO 7. Aufl. § 172 Rdnr. 36; Kleinknecht MDR 1972, 69 [OLG Celle 30.04.1971 - 2 Ws 94/71] ; a.A, OLG München NJW 1977, 2365, 2367) [OLG München 10.05.1977 - 1 Ws 438/77] .
  • OLG Koblenz, 02.06.1977 - 1 Ws 123/77
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.1982 - 4 Ws 50/82
    Denn das Vorbringen im Antrag muß nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (OLG Karlsruhe Die Justiz 1977, 466; OLG Düsseldorf NJW 1981, 934 [OLG Düsseldorf 23.09.1980 - 1 Ws 341/80] ; KG NJW 1969, 108; OLG Koblenz NJW 1977, 1461 [OLG Koblenz 02.06.1977 - 1 Ws 123/77] ; OLG Stuttgart Die Justiz 1979, 235).
  • OLG Celle, 30.04.1971 - 2 Ws 94/71
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.05.1982 - 4 Ws 50/82
    Die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ist aber ebenso Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wie die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nach der Entscheidung des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und als solche vom Senat zu überprüfen (OLG Celle MDR 1980, 335 [OLG Celle 09.11.1979 - 2 Ws 159/79] ; OLG Koblenz GA 1981, 324; OLG Nürnberg MDR 1972, 67 [OLG Nürnberg 07.06.1971 - Ws 220/71] ; OLG Stuttgart NJW 1977, 61, 62 [OLG Stuttgart 18.06.1976 - 1 Ws 65/76] ; Meyer-Goßner in Löwe-Rosenberg StPO 23. Aufl. § 172 Rdnr. 79; KK-Müller § 172 Rdnr. 31; Müller in KMR StPO 7. Aufl. § 172 Rdnr. 36; Kleinknecht MDR 1972, 69 [OLG Celle 30.04.1971 - 2 Ws 94/71] ; a.A, OLG München NJW 1977, 2365, 2367) [OLG München 10.05.1977 - 1 Ws 438/77] .
  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das in der sächsischen Verfassung verankerte

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 23. Oktober 1996 - 1 Ws 308/96 - und 27. November 1996 - 1 Ws 296/96) auch die Mitteilung der Tatsachen erforderlich, aus denen sich ohne Rückgriffe auf die Ermittlungsakten oder sonstige dem Antrag lediglich beigefügte Schriftstücke die Wahrung der in § 172 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO geregelten zwingenden gesetzlichen Fristen ergibt (ebenso KG JR 1989, 286; OLG Düsseldorf VRS 84, 450; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 520; OLG Hamm NStZ 1992, 250; weiter siehe Schmid, a.a.O. Rn. 38 a.E.; Lutz Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 27 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 12.07.2001 - 2 Ws 580/01

    Vorschaltbeschwerde, Beschwerdefrist, Einhaltung, Klageerzwingung,

    Ohne die Wahrung der Beschwerdefrist ist das Oberlandesgericht - anders als die Generalstaatsanwaltschaft - an einer Sachentscheidung von vornherein gehindert (vgl. BVerfG in NJW 1988, 1773; OLG Karlsruhe in NStZ 1982, 520).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1993 - 1 Ws 1060/92
    Diese Darstellung soll das Gericht in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und Eingaben eine "Schlüssigkeitsprüfung" in materieller und formeller Hinsicht vorzunehmen (vgl. BVerfGE in NJW 1988, 1773 = NStE Nr. 15 zu § 172 StPO ; ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Senatsbeschlüsse vom 23.9.1980 in NJW 1981, 934 = MDR 1981, 161 = GoltdArch 1981, 322; v. 18.5.1983 in StV 1983, 498; v. 5.9.1983 in OLGSt § 172 StPO Nr. 6; v. 3.9.1985 in AnwBl 1986, 156; v. 13.5.1986 in OLGSt § 172 StPO Nr. 17; v. 26.7.1991 in JMBl NRW 1991, 239 = VRS 82, 36; Beschluß des 2. Strafsenats v.7.6.1989 in NJW 1989, 3296; Beschluß des 3. Strafsenats v.12.3.1987 in NStE Nr. 7 zu § 172 StPO = NJW 1988, 1337; OLG Karlsruhe in NStZ 1982, 520; OLG Stuttgart in JZ 1983, 394; OLG Celle in NStZ 1988, 568; SchlHOLG in NStZ 1989, 286 = NStE Nr. 25 zu § 172 StPO ; KG in NStE Nr. 28 zu § 172 StPO ; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl., § 172 Rdn. 27; LR-Rieß, StPO , 24. Aufl., § 172 Rdn. 143; KK-Müller, StPO , 2. Aufl., § 172 Rdn. 34).

    Denn die Erfolgsaussicht des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hängt zunächst davon ab, daß die formellen Voraussetzungen für einen Klageerzwingungsantrag, zu denen auch die Einhaltung der Fristen des vorgeschalteten Verfahrens gehören, erfüllt sind (für die Frist gemäß § 172 Abs. 1 Satz1 StPO : Senatsbeschlüsse v. 17.3.1987 - 1 Ws 169/87; v. 23.9.1987 - 1 Ws 729/87; v. 19.11.1991 in JMBL NRW 1992, 106 = VRS 82, 352; OLG Karlsruhe in NStZ 1982, 520; OLG Stuttgart in JZ 1983, 394 = MDR 1984, 73; KG in JR 1989, 260; Kleinknecht/Meyer, StPO , 40. Auflage, § 172 Rdn. 27; LR-Rieß, StPO , 24. Aufl., § 172 Rdn. 145; aA.: KK-Müller, StPO , 2. Aufl., § 172 Rdn. 38; OLG Bamberg in NStZ 1990, 202 = NStE Nr. 33 zu § 172 StPO ; OLG Celle in OLGSt Nr. 26 zu § 172 StPO = NJW 1990, 60).

  • OLG Hamm, 03.12.1991 - 1 Ws 619/91

    Zulässigkeitsanforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags;

    Diese Bestimmung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchweg dahingehend ausgelegt worden, daß das Vorbringen in der Antragsschrift so vollständig sein muß, daß der Senat in die Lage versetzt ist, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen(Löwe-Rosenberg-Rieß , StPO, 24.Auflage, § 172 Rdn.143; Kleinknecht/Meyer/Goßner, StPO, 40. Auflage, § 172 Rdn. 27, OLG Karlsruhe MDR 1982, 953 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 26.10.1978 - 2 BvR 684/78, NJW.
  • BVerfG, 14.03.1988 - 2 BvR 1511/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit eines

    Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1982, S. 520 m.w.N.), der sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen hat (vgl. Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., 1978, § 172 Rdnr. 79; Karlsruher Kommentar, 2. Aufl., 1987, § 172 Rdnr. 31; Müller/Sax/Paulus, 7. Aufl., Stand Dezember 1987, § 172 Rdnr. 36; Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl., 1987; § 172 Rndr. 27), ist die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ebenso Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren wie die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nach der Entscheidung des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft und als solche vom Oberlandesgericht zu überprüfen.
  • BVerfG, 03.05.1993 - 2 BvR 1975/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an die Zulässigkeit eines

    Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1982, 520 ; Müller in: KK, 2. Aufl., § 172 Rdnr. 31; Löwe/Rosenberg/Rieß, 24. Aufl., § 172 Rdnr. 127; jeweils m.w.N.) ist die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ebenso Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren wie die Wahrung der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO und als solche vom Oberlandesgericht zu überprüfen.
  • OLG Hamm, 14.01.1993 - 1 Ws 727/92

    Einstellungsbeschluss; Sperrwirkung für neue Anklage; Verbrechen;

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  • OLG Celle, 31.10.1988 - HEs 66/88

    Zulässigkeit eines Antrags auf Haftprüfung vor Anlauf der sechsmonatigen Frist

    Der hiervon abweichenden Meinung (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1966, 464; OLG Koblenz MDR 1982, 953 [OLG Karlsruhe 13.05.1982 - 4 Ws 50/82] ) vermag der Senat nicht zu folgen, weil sie dem Schutzzweck des § 121 Abs. 1 StPO , die Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus nur ausnahmsweise zuzulassen, nicht genügend Rechnung trägt.
  • OLG Düsseldorf, 13.01.1995 - 1 Ws 1041/94
    Dieser Aufgabe kann der Antrag, der die alleinige Grundlage für die gerichtliche Prüfung ist, nur gerecht werden, wenn darin die Wahrung der in § 172 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Fristen dargetan wird und er neben den Angaben über den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Bescheide auch Ausführungen darüber enthält, aus welchen Gründen sie gegen das Legalitätsprinzip verstoßen sollen (ständige Senatsrechtsprechung: vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1994 - 1 Ws 684/94 und vom 19. November 1991 in JMBl. NW 1992, 106 = VRS 82, 352 m.w.N.; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - in NJW 1989, 3296 ; OLG Düsseldorf 3. Strafsenat in NJW 1988, 1337 ; OLG Karlsruhe in NStZ 1982, 520 ; OLG Stuttgart in Justiz 1983, 394; OLG Schleswig in NStZ 1989, 286 ).
  • OLG Celle, 26.07.1989 - 1 Ws 174/89
    die Daten enthält, aus denen sich die Einhaltung der Fristen des § 172 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO ergibt (so indes u. a. OLG Karlsruhe, NStZ 1982, 520 ; OLG Stuttgart, Justiz 1983, 394; Kleinknecht/Meyer Rn. 27 ..).
  • OLG Karlsruhe, 20.11.2018 - 2 Ws 158/18

    Klageerzwingungsverfahren nach Strafanzeigevorbehalt

  • OLG Karlsruhe, 06.05.1985 - 1 Ws 82/85

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf Klageerzwingung; Definition

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 19.07.1982 - 2 Ws 255/82   

Zitiervorschläge
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OLG Oldenburg, 19.07.1982 - 2 Ws 255/82 (https://dejure.org/1982,2830)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.07.1982 - 2 Ws 255/82 (https://dejure.org/1982,2830)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19. Juli 1982 - 2 Ws 255/82 (https://dejure.org/1982,2830)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 206a Abs. 2 StPO; § 212b Abs. 2 S. 1 StPO
    Fortdauernde Bindung des erstinstanzlichen Gerichts an das beschleunigte Verfahren nach Verkündung eines später aufgehobenen Urteils; Ablehnung des beschleunigten Verfahrens und Verfahrenseinstellung als voneinander zu unterscheidende strafprozessuale Maßnahmen

  • Wolters Kluwer

    Fortdauernde Bindung des erstinstanzlichen Gerichts an das beschleunigte Verfahren nach Verkündung eines später aufgehobenen Urteils; Ablehnung des beschleunigten Verfahrens und Verfahrenseinstellung als voneinander zu unterscheidende strafprozessuale Maßnahmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 520 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 11.03.1977 - 3 Ss 872/76
    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.07.1982 - 2 Ws 255/82
    Soweit in der Entscheidung des OLG Hamm vom 11. März 1977 (Az. 3 Ss 872/76 - JR 1978, 120) anklingt, das Amtsgericht könne nach Aufhebung des im beschleunigten Verfahren ergangenen Urteils auch im Regelverfahren verhandeln, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • RG, 18.10.1934 - 5 D 212/34

    Wird durch eine Verweisung nach § 270 StPO. der Eröffnungsbeschluß auch ersetzt,

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.07.1982 - 2 Ws 255/82
    Der Annahme einer fortdauernden Bindung des erstinstanzlichen Gerichts an das beschleunigte Verfahren nach Verkündung eines - später aufgehobenen - Urteils steht nicht entgegen, daß bei unbeachteter sachlicher Unzuständigkeit das beschleunigte Verfahren in der Rechtsmittelinstanz einzustellen ist und die Staatsanwaltschaft sodann Anklage im ordentlichen Verfahren erheben kann (vgl. RGSt 67, 59, 62; 68, 332, 334).
  • RG, 19.12.1932 - III 1053/32

    1. Ist vor der großen Strafkammer, wenn sie in erster Instanz entscheidet, das

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.07.1982 - 2 Ws 255/82
    Der Annahme einer fortdauernden Bindung des erstinstanzlichen Gerichts an das beschleunigte Verfahren nach Verkündung eines - später aufgehobenen - Urteils steht nicht entgegen, daß bei unbeachteter sachlicher Unzuständigkeit das beschleunigte Verfahren in der Rechtsmittelinstanz einzustellen ist und die Staatsanwaltschaft sodann Anklage im ordentlichen Verfahren erheben kann (vgl. RGSt 67, 59, 62; 68, 332, 334).
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