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   BGH, 22.12.1981 - 2 ARs 232/81   

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https://dejure.org/1981,1412
BGH, 22.12.1981 - 2 ARs 232/81 (https://dejure.org/1981,1412)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1981 - 2 ARs 232/81 (https://dejure.org/1981,1412)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1981 - 2 ARs 232/81 (https://dejure.org/1981,1412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts - Anforderungen an die Aufhebung eines Urteils - Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1712 (Ls.)
  • MDR 1982, 424
  • NStZ 1982, 214
  • StV 1982, 213
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.01.1965 - 2 ARs 368/64

    Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 JGG auf Fälle hypothetischer

    Auszug aus BGH, 22.12.1981 - 2 ARs 232/81
    Das rechtfertigt es, § 120 GVG entsprechend auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden (vgl. BGHSt 20, 157, 158).
  • BGH, 25.04.1974 - 2 ARs 105/74

    Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wegen Wiederaufnahme des

    Auszug aus BGH, 22.12.1981 - 2 ARs 232/81
    Soweit der Senat in seinem Beschluß vom 25. April 1974 (2 ARs 105/74) eine andere Meinung vertreten hat, hält er daran nicht fest.
  • LG Berlin, 15.12.1980 - 510-17/80

    Marinus van der Lubbe

    Auszug aus BGH, 22.12.1981 - 2 ARs 232/81
    Das Landgericht hat den Antrag für zulässig erachtet und durch Beschluß vom 15. Dezember 1980 (Strafverteidiger 1981, 140) "das durch den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 21. April 1967 bereits abgeänderte Urteil des vierten Strafsenats des Reichsgerichts vom 23. Dezember 1933 unter Freisprechung des Marinus van der L. aufgehoben".
  • BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05

    Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben - daher

    Der Bundesgerichtshof hat im Falle einer gerichtlich beschlossenen Schuldspruchänderung nach dem Berliner Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiet des Strafrechts vom 5. Januar 1951 - NS-StrWG - (VOBl. für Berlin I, S. 31) entschieden, dass ein strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren für die Abschnitte des Urteils, die durch die Urteilsänderung aufgrund des Wiedergutmachungsgesetzes entfallen seien, nicht mehr zulässig sei; denn Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens sei das Urteil in der Fassung, die es durch die Schuldspruchänderung nach dem Wiedergutmachungsgesetz erhalten habe (vgl. BGHSt 31, 365 ; BGH, NStZ 1982, S. 214; KG, NStZ 1981, S. 273 mit insoweit zustimmender Anm. Rieß; so auch Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 1997, Vor § 359 Rn. 147; Päuser, Die Rehabilitierung von Deserteuren der Deutschen Wehrmacht unter historischen, juristischen und politischen Gesichtspunkten mit Kommentierung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile [NS-AufhG vom 28.05.1998], Dissertation München 2000, S. 65; s. hierzu auch Eschelbach, in: KMR, Stand Januar 2003, § 359 Rn. 110).
  • BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83

    Marinus van der Lubbe

    Der Senat stimmt in dieser Frage dem Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1981 (NStZ 1982, 214) zu, in dem dieser an einer abweichenden früheren Auffassung (Beschluß vom 25. April 1974 - 2 ARs 105/74) nicht mehr festgehalten hat.

    Denn Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist das Reichsgerichtsurteil in der Fassung, die es durch die Schuldspruchänderung nach dem Wiedergutmachungsgesetz erhalten hat (BGH NStZ 1982, 214; KG NStZ 1981, 273).

  • OLG Zweibrücken, 22.02.2017 - 1 Ws 310/16

    Strafverfahren: Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil

    Dies gilt umso mehr, als ein Antrag, der nicht nur wegen eines Formmangels im Sinne von § 366 Abs. 2 StPO verworfen wird, das Wiederaufnahmevorbringen verbraucht und nicht wiederholt werden kann (BGH, NStZ 1982, 214; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 372, Rn. 9 m. w. N.; Schmidt, in: KK-StPO, 7. Auflage 2013, § 366, Rn. 17 m. w. N.; Frister, in: SK-StPO, 4. Auflage 2014, § 368, Rn. 15).
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