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   OLG Karlsruhe, 02.08.1982 - 4 Ss 73/82   

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https://dejure.org/1982,1183
OLG Karlsruhe, 02.08.1982 - 4 Ss 73/82 (https://dejure.org/1982,1183)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.1982 - 4 Ss 73/82 (https://dejure.org/1982,1183)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. August 1982 - 4 Ss 73/82 (https://dejure.org/1982,1183)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 73
  • NStZ 1982, 483 (Ls.)
  • NStZ 1983, 137
  • StV 1982, 514
  • JR 1983, 164
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluß vom 2. August 1982 - 4 Ss 73/82 (NStZ 1983, 137 = JR 1983, 164) die Ansicht vertreten, die Einbeziehung einer Geldstrafe in eine anderweit erkannte rechtskräftige Freiheitsstrafe bedeute eine Verschlechterung, weil der erste Richter bestimmt habe, daß die den Verfahrensgegenstand bildende Tat nur mit Geldstrafe geahndet werden solle.

    Die Frage stellt sich deshalb unabhängig davon, ob die Geldstrafe in dem anhängigen oder in dem dem Erstrichter unbekannt gebliebenen Verfahren ausgesprochen worden ist (Gollwitzer JR 1983, 165; Ruß NStZ 1983, 137, 138).

    Was dem Tatrichter durch § 331 Abs. 1 StPO verwehrt ist, kann dem Beschlußrichter nicht gestattet sein, denn das Verschlechterungsverbot ist nicht ein formales, auf das Berufungsverfahren begrenztes Entscheidungshindernis; es hat vielmehr zum Ziel, dem Angeklagten die durch eine Erstentscheidung geschaffene Lage sachlich zu erhalten (Gollwitzer JR 1983, 165, 167; Ruß NStZ 1983, 137, 138).

    Das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO greift damit nach seinem Grundgedanken nicht ein (ebenso OLG Hamm MDR 1977, 861 [OLG Hamm 30.03.1977 - 4 Ss 20/77]; Bringewat Die Bildung der Gesamtstrafe Rdn. 284, 332; Dreher/Tröndle 43. Aufl. § 55 Rdn. 7; Gollwitzer JR 1983, 165, 167; KMR § 460 Rdn. 4; Ruß NStZ 1983, 137, 138).

  • BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10

    Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der

    In der Sache stimmt der Senat der vom Generalbundesanwalt und dem vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Rechtsansicht zu (vgl. auch MeyerGoßner StPO 53. Aufl. Rdn. 20a zu § 318; Graf-Eschelbach StPO Rdn. 28 zu § 318; Ruß in einer Anmerkung NStZ 1983, 137; Landgericht Freiburg NStZ-RR 2008, 236).

    Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf Grund einer Hauptverhandlung und des darin gegebenen unmittelbaren persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten entscheidet (vgl. Ruß in NStZ 1983, 137, 138).

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86

    Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es durch die Einbeziehung der vom Amtsgericht Saarbrücken mit Urteil vom 14. September 1983 verhängten Geldstrafen in die aus den Einzelstrafen für die vier vollendeten Diebstähle gebildete Gesamtstrafe gegen das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) verstoßen hat, wie der Generalbundesanwalt meint (vgl. dazu OLG Karlsruhe NStZ 1983, 137 m.Anm.Ruß).
  • OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10

    Vorlagebeschluss: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Berufungsbeschränkung

    Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf Grund einer Hauptverhandlung und des darin gegebenen unmittelbaren persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten entscheidet (Ruß in NStZ 1983, 137, 138).
  • OLG Köln, 07.06.1984 - 3 Ss 295/84

    Erreichen des Zustandes der Schuldunfähigkeit; actio libera in causa

    Vorliegend ist übersehen, daß eine Freiheitsstrafe stets gegenüber einer Geldstrafe als die schwerere Strafe gilt, d.h. auch dann; wenn sie niedriger als die der Geldstrafe entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe bemessen wird (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 331 Rn. 71; KMR-Paulus, StPO, 7. Aufl., § 331 Rn. 22, 33 je m. weit. Nachw.; s.a. BGH bei Holtz, MDR 1977, 109; BayObLG MDR 1975, 161; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 137 m. Anm. Ruß).
  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 264/85

    Gewährung der Wiedereinsetung in den vorigen Stand bei Unterlassen der

    Das Landgericht war zwar gemäß § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB berechtigt und durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, aus den in diesem Verfahren erkannten Einzelstrafen von zweimal neun Monaten Freiheitsstrafe und der vom Amtsgericht Bonn ausgesprochenen Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die die Höhe der im Urteil des Landgerichts vom 26. November 1982 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe übertraf (vgl. Ruß NStZ 1983, 137, 138).
  • LG Freiburg, 16.01.2008 - 7 Ns 320 Js 15990/07

    Berufung: Beschränkung auf Strafaussetzung; Eintritt von Teilrechtskraft der

    Schon in einer mehr als 25 Jahre alten Entscheidung hat der damalige 4. Strafsenat des OLG Karlsruhe (Vorläufer des jetzigen 2. Strafsenats) den Anwendungsbereich des § 55 StGB und die Bedeutung dieser Vorschrift verkannt (Beschluss vom 02.08.1982, NStZ 1983, 137), was zu einer kritischen Anmerkung des damaligen Bundesrichters Dr. W. R. führte, der u.a. bemerkte (NStZ 1983, 138):.
  • OLG Hamm, 21.08.1987 - 2 Ss 944/87
    »Ist es dem Berufungsgericht bei alleinigem Rechtsmittel des Angeklagten in einem Fall, in dem an sich die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB vorliegen, dieser Umstand jedoch dem erstinstanzlichen Tatrichter bei seinem Urteil nicht bekannt gewesen ist, durch das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO ) verwehrt, bei Zusammentreffen einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen (Vorlegung im Hinblick auf die gegensätzliche Entscheidung dieser Rechtsfrage durch das BayObLG, BayObLGSt 79, 105 = JR 1980, 378 einerseits und des OLG Karlsruhe, NStZ 1983, 137 = JR 1983, 164 andererseits)?«.
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