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   OLG Hamm, 09.11.1982 - 7 Ws (L) 22/82   

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OLG Hamm, 09.11.1982 - 7 Ws (L) 22/82 (https://dejure.org/1982,692)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.1982 - 7 Ws (L) 22/82 (https://dejure.org/1982,692)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 1982 - 7 Ws (L) 22/82 (https://dejure.org/1982,692)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 340
  • NStZ 1983, 189
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 1 Ws 29/05

    Wiederaufnahmeverfahren: Voraussetzungen bei Benennung eines Sachverständigen als

    Diese Entscheidung ist jedoch lediglich die Konsequenz daraus, dass die im Erkenntnisverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung - abgesehen vom Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens - endet (vgl. OLG Hamm NStZ 83, 189).
  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ws 331/99

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

    Nach wohl überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 33, zugleich auch mit Nachweisen zur abweichenden Ansicht), der sich das OLG Hamm in ständiger Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm NStZ 1983, 189; StV 1994, 105) - im übrigen auch der Senat (vgl. Beschluß vom 5. November 1999 - 2 Ws 325/99) - angeschlossen hat, kommt zwar im Vollstreckungsverfahren die entsprechende Anwendung der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO in Betracht.

    Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind vorliegend jedoch nicht gegeben, wobei dahinstehen kann, ob (so OLG Hamm NStZ 1983, 189; StV 1984, 105) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht kommt, wenn besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten gegeben sind.

  • OLG Hamm, 27.04.1999 - 1 Ws 111/99

    Ausländer, der deutschen Sprache nicht mächtig, Dolmetscher, bedingte Entlassung,

    Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO, der die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren regelt, auch im Strafvollstreckungsverfahren entsprechende Anwendung findet (OLG Hamm, NStZ 1983, 189; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 140 Rdnr. 33, 33 a m.w.N.).
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